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4U 12 1

Kantonsgericht Luzern

Dals 11 matg 2012

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-lu/kantonsgericht/4u-12-1/de/4u-12-1

Consultà ils 31 avust 2026

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

4U 12 1

4U 12 1

Leitsatz

Art. 276 i.V.m. 277 Abs. 2 ZGB. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber mündigen Kindern in Erstausbildung umfasst auch die Prozesskosten, wenn das Einkommen des pflichtigen Elternteils nach Ausrichtung der Unterhaltsleistung den Notbedarf um 20% übersteigt.

Art. 276 i.V.m. 277 Abs. 2 ZGB. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber mündigen Kindern in Erstausbildung umfasst auch die Prozesskosten, wenn das Einkommen des pflichtigen Elternteils nach Ausrichtung der Unterhaltsleistung den Notbedarf um 20% übersteigt.

Die Gesuchstellerin trat im Berufungsverfahren nach StPO als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt auf und verlangte dabei die unentgeltliche Rechtspflege. Ihr UR-Gesuch wurde unter dem Aspekt der Unterstützungspflicht der Eltern abgewiesen.

Aus den Erwägungen

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär. Die familiäre Unterstützungspflicht gemäss Art. 276 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 ZGB geht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (Die unentgeltliche Rechtspflege in der Zivilprozessordnung des Kantons Luzern, Praxisübersicht der Justizkommission, 3. Aufl., S. 8). Gemäss Art. 276 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Diese Unterhaltspflicht der Eltern umfasst bei mündigen Kindern in Erstausbildung auch die Prozesskosten (Urteil des Bundesgerichts 5P.184/2005 vom 18.7.2005 E. 1.1; BGE 127 I 202 E. 3b S. 205 und E. 3e S. 207ff.; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung [Hrsg. Christian Schöbi], Bern 2001, S. 145ff.). Das Bundesgericht hat (…) entschieden, dass einem Elternteil Unterhaltsleistungen an ein mündiges Kind dann zugemutet werden können, wenn diesem nach Ausrichtung der Unterhaltsleistung noch ein Einkommen verbleibt, das den (erweiterten) Notbedarf um ungefähr 20% übersteigt (BGE 118 II 97 E. 4b/aa S. 99f.). Es müssen somit auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern der Gesuchstellerin berücksichtigt werden, wobei für die Bedarfsrechnung auf alle Positionen statt nur auf den Grundbetrag ein Zuschlag von 20% zu gewähren ist.

4. Abteilung, 11. Mai 2012 (4U 12 1)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 276 und Art. 277 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.