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Beschluss über die Entschädigung der Leiter der Gemeindestellen für die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
vom 17.12.1984 (Stand 01.01.1985)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf das Gesetz über den Gebührenbezug vom 15. Mai 19451,
auf Antrag des Finanzdepartementes,
beschliesst:
Art. 1
Die nicht festbesoldeten Leiter von Gemeindestellen für die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen für die ihnen übertragenen Obliegenheiten folgende Entschädigungen:
für die Behandlung der Neuanmeldungen und periodischen Überprüfungen je Fall: Fr. 14.–
für die Überwachung des Bezügerbestandes, die Behandlung der Mutationen und Revisionen, die Auskunftserteilung usw. jährlich je Bezüger: Fr. 3.–
Art. 2
Der Entschädigungsbeschluss vom 27. Oktober 19752 wird aufgehoben.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
G 1984 184