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Verordnung zur Regelung der politischen Rechte aufgrund der besonderen Lage infolge der Covid-19-Epidemie
vom 24.03.2020 (Stand 01.01.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 56 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007,
beschliesst:
1 Geltungsbereich und Zweck
Art. 1 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für alle Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden, der Korporationsgemeinden sowie der Gemeinde- und Zweckverbände.
Art. 2 Zweck
Die Verordnung regelt Abweichungen von Bestimmungen des kantonalen Rechts, um einen geordneten Ablauf bei der Wahrnehmung der politischen Rechte zu ermöglichen, solange Einschränkungen aufgrund der besonderen Lage infolge der Covid-19-Epidemie bestehen.
2 …
Art. 3 …
Art. 4 …
3 …
Art. 5 …
4 Organisation von Wahlen und Abstimmungen in Gemeinden
Art. 6 Bestellung des Urnenbüros
Die Gemeindebehörde kann für die Organisation des Urnenbüros zusätzliche Mitglieder wählen und aus den Mitgliedern weitere Urnenbüropräsidenten ernennen.
Art. 7 Abstimmungsverfahren
Die Gemeindebehörde kann anordnen, dass Abstimmungen und Wahlen im Urnen- statt im Versammlungsverfahren durchgeführt werden.
Vor Urnenabstimmungen sind Orientierungsversammlungen erlaubt, soweit auch die Durchführung von Gemeindeversammlungen zulässig ist. Bei Urnenabstimmungen, denen keine Orientierungsversammlungen vorausgehen, erfolgt die Information der Stimmberechtigten mit dem erläuternden Bericht der Gemeindebehörde.
Die Verbandsleitung des Gemeinde- und Zweckverbandes kann anordnen, dass Wahlen und Abstimmungen der Delegiertenversammlung auf dem Zirkularweg oder im Urnenverfahren erfolgen.
Art. 8 Genehmigung der Rechnung
Die Fristen gemäss § 12 der Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 10. Januar 2017 und gemäss § 63 des Gesetzes über die Korporationen vom 9. Dezember 2013 zur Genehmigung der Rechnung der Gemeinden, der Korporationsgemeinden sowie der Gemeinde- und Zweckverbände werden ausgesetzt.
Die Rechnung ist den Stimmberechtigten, dem Gemeindeparlament oder den Delegierten in den Gemeinde- und Zweckverbänden spätestens bis 31. Dezember 2021 zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 9 Genehmigung des Voranschlags der Korporationsgemeinden
Die Frist zur Genehmigung des Voranschlags gemäss § 62 des Gesetzes über die Korporationen wird bis 31. Oktober 2021 ausgesetzt.
Art. 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die Verordnung tritt am 28. März 2020 in Kraft.
Die Verordnung gilt bis 31. Dezember 2021.
Die Verordnung ist zu veröffentlichen.
G 2020-018