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Gesetz über die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden

264 · Luzern Gesetzessammlung

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264

Gesetz über die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden (Gerichtskostengesetz)

Nr. 264 Gesetz über die Kosten im Verfahren vor Gerichtsbehörden (Gerichtskostengesetz)

vom 8. März 1966* (Stand 1. Januar 2006)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, auf Antrag des Regierungsrates 1 und den Bericht einer Kommission, beschliesst:

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich 2

Das Gesetz ist anwendbar auf 1. Verfahren in Zivilfällen vor Gerichtsbehörden, 2. Verfahren in Strafsachen, 3. Verfahren vor dem Obergericht als Aufsichtsinstanz, vor der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte und der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen. 3

Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere der Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 4.

Zu den Gerichtsbehörden im Sinne dieses Gesetzes zählen auch die Statthalterämter, die Jugendanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft, soweit sie richterliche oder untersuchungsrichterliche Aufgaben erfüllen. 5 * G XVII 10

GR 1965 409

Gemäss Änderung vom 23. September 1974, in Kraft seit dem 1. Dezember 1974 (G XVIII 598), wurden die Randtitel (Marginalien) zu Sachüberschriften. Bei den Sachüberschriften der folgenden Paragraphen wird auf diese Änderung nicht besonders hingewiesen.

Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem

SR 281.35

Nr. 264

Art. 26 Gebühren und Entschädigungen

Das Obergericht regelt durch Verordnung die von den Gerichtsbehörden zu beziehenden Gebühren sowie die den Parteien, Anwälten und Drittpersonen wie Zeugen oder Sachverständigen zukommenden Entschädigungen.

In den Gerichtsgebühren ist der mit dem Verfahren unmittelbar verbundene Kanzleiaufwand für Schreibarbeiten, Porti, Telefontaxen, Rechtskraftbescheinigungen und dergleichen inbegriffen.

Art. 37 Auslagen

Neben den Gerichtsgebühren werden die Auslagen für Beweiserhebungen, die Reisekosten und dergleichen erhoben.

Auslagen dürfen einer Partei nur insoweit überbunden werden, als sie sachlich gerechtfertigt und angemessen sind.

Art. 4 Kostenentscheid

Im Kostenentscheid ist der von der kostenpflichtigen Partei zu zahlende Betrag, in der Regel ausgesondert nach Gebühren und Auslagen, anzugeben.

Kann ein Kostenbetrag erst nachträglich ermittelt werden, so ist er im Kostenentscheid vorzubehalten und später festzusetzen.

Art. 5 Kostenbeschwerde

Gegen die Kostenfestsetzung einer untern Instanz kann der Betroffene innert 20 Tagen nach der Zustellung des Entscheids beim Obergericht schriftlich und begründet Beschwerde erheben. Der Entscheid ist beizulegen. 8

Legt der Betroffene in der Hauptsache oder in bezug auf die Kostenverlegung ein Rechtsmittel ein, ist die Kostenbeschwerde damit zu verbinden. 9

Das Obergericht kann tarifwidrige Kostenfestsetzungen der untern Instanzen von Amtes wegen abändern.

Fassung gemäss Änderung vom 23. September 1974, in Kraft seit dem 1. Dezember 1974 (G XVIII 598).

Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem

Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem Nr. 264 3

Art. 6 10 Detaillierte Kostenrechnung

Werden Auslagen im Kostenentscheid pauschal überbunden, kann der Betroffene innert 20 Tagen eine detaillierte Kostenabrechnung verlangen.

In diesem Fall läuft die Frist zur Kostenbeschwerde von der Zustellung der detaillierten Abrechnung an.

Art. 7 11 Gerichtskostenbezug

Jede Instanz weist die bei ihr entstandenen Kosten aus. Abschreibungen werden von der letzten entscheidenden Instanz vorgenommen.

Die einer Behörde zu leistenden Gebühren und Auslagen fallen an den Staat, ausgenommen jene des Friedensrichters.

Art. 8 12 Inkassostelle

Die letzte entscheidende Instanz zieht die an den Staat fallenden Gebühren und Auslagen ein.

Art. 8a 13 Unentgeltliche Rechtspflege

Die letzte entscheidende Instanz besorgt die Bezahlung oder die Abschreibung der von der unentgeltlichen Rechtspflege erfassten Untersuchungskosten, Gerichtskosten und Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Art. 9 Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 14.

Art. 10 15 Prozessführung des Staates

Die Inkassostelle kann mit Ermächtigung des Obergerichts die im Zusammenhang mit der Betreibung einer Kostenforderung erforderlichen Prozesse führen.

Das Obergericht kann die Prozessführung einem nach dem Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 2002 16 zur Parteivertretung zugelassenen Anwalt übertragen.

Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem

Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).

Eingefügt durch Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).

SR 281.1. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).

SRL Nr. 280

Nr. 264

Art. 11 Verzicht auf Betreibung

Auf die Betreibung eines säumigen Kostenpflichtigen darf nur verzichtet werden, wenn zum voraus feststeht, dass die Betreibung mit einem Verlustschein endet und die Kosten der Betreibung in keinem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen.

Art. 12 Kostennachlass

a. Entscheid 1 Über ein Gesuch um Kostenerlass entscheidet, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Strafprozessordnung, das Obergericht.

Das Gesuch ist schriftlich unter Darlegung der Erlassgründe bei der Inkassostelle einzureichen.

Art. 13 b. Voraussetzungen

Kosten dürfen nur erlassen werden, wenn der Kostenpflichtige nachweist, dass er wegen unverschuldeter Armut ausserstande ist, alle Kosten zu zahlen, und dass er den ihm zumutbaren Teil bezahlt hat.

Art. 14 Verjährung

Die staatliche Kostenforderung verjährt unter Vorbehalt von § 311 Absatz 2 der Strafprozessordnung 17 in zehn Jahren, nachdem der Kostenentscheid rechtskräftig geworden ist. 18

Die Verjährung wird durch jede auf Eintreibung der Forderung gerichtete Handlung unterbrochen.

Art. 15 Anwaltsentschädigung

a. seitens der eigenen Partei 1 Hat eine Partei die eigenen Anwaltskosten zu tragen, so ist der Anwalt nach Auftragsrecht zu entschädigen.

Die Kostennote wird gerichtlich festgesetzt, wenn 1. der Anwalt im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege als Rechtsbeistand bestellt worden ist, 2. die Partei oder der Anwalt es verlangt, wobei dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben wird. 19

SRL Nr. 305. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).

Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem Nr. 264 5

Die Festsetzung erfolgt durch die Instanz, die sich zuletzt mit der Sache befasst hat. Die Kosten des Festsetzungsverfahrens trägt der Gesuchsteller.

Der Festsetzungsentscheid stellt kein Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG dar.

Art. 16 b. seitens der Gegenpartei

Werden die Anwaltskosten ganz oder teilweise der Gegenpartei überbunden, so ist der von ihr zu bezahlende Betrag im Kostenentscheid festzusetzen.

Der kostenpflichtigen Gegenpartei sind nur die Anwaltskosten zu überbinden, die sich aus notwendigen Verrichtungen ergeben.

II. Abschnitt: Verfahren in Zivilfällen

Art. 17 Haftung für Gerichts- und Beweiskosten

Für die Gerichts- und Beweiskosten haftet dem Staat nur die kostenpflichtige Partei.

Art. 18 Haftung der vorschussleistenden Partei

Eine Partei, die für Gerichts- oder Beweiskosten Vorschuss geleistet hat, haftet dem Staat mit ihrem Vorschuss neben der kostenpflichtigen Partei.

Soweit ihr Vorschuss vom Gericht verrechnet wird, hat sie gegen die kostenpflichtige Partei Anspruch auf Ersatz.

Keine solche Haftung besteht, soweit der kostenpflichtigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist. 20

Art. 19 21

Art. 20 Kostenpflicht des Staates

Wird die Entscheidung einer untern Instanz wegen eines groben Verfahrensmangels oder wegen offenbarer Gesetzesverletzung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen, so kann das Obergericht die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens ganz oder teilweise dem Staate überbinden.

Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem

Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem

Nr. 264 … 22 §§ 21 und 22 23 III. Abschnitt: Verfahren in Strafsachen

Art. 23 Auslagen

Zu den Auslagen gemäss § 270 Absatz 2 Ziffer 1 der Strafprozessordnung gehören auch die im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren erlaufenen Kosten der Polizeiorgane.

Art. 24 Kosten der Untersuchungshaft

Die Kosten der Untersuchungshaft gemäss § 270 Absatz 2 Ziffer 3 der Strafprozessordnung umfassen die Kosten für den ordentlichen Unterhalt, deren Taxen der Regierungsrat festsetzt, sowie die Pensionskosten in Spitälern und Heil- und Pflegeanstalten während der Dauer von Begutachtungen und Untersuchungen im Rahmen der Strafuntersuchung.

Nicht eingeschlossen sind Kosten für ärztliche und zahnärztliche Behandlung, soweit sie mit der Untersuchung in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Diese sind in erster Linie vom Untersuchungsgefangenen und in zweiter Linie, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen.

Der Zwischentitel «III. Abschnitt: Verfahren in Verwaltungs- und Sozialversicherungsstreitigkeiten» und §§ 21–22 wurden aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995 (G 1994 229).

Nr. 264 7 IV. Abschnitt: Verfahren vor Aufsichtsinstanzen 24 §§ 25–27 25

Art. 27a 26 Aufsichtsbeschwerden

Im Beschwerdeentscheid sind die Kosten in der Regel entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen.

Keine Kosten zu tragen hat der Beschwerdeführer, der sich mit der blossen Anzeigestellung begnügt.

Art. 27b 27 Streitigkeiten über die Vergütung

In Streitigkeiten über die einem Rechtsanwalt, Notar oder Sachwalter geschuldete Vergütung sind die Kosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen.

Art. 28 28 Kostenvorschusspflicht

Die Aufsichtsbehörde kann vom Beschwerdeführer oder Gesuchsteller einen kostendeckenden Vorschuss verlangen.

Art. 29 29

V. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechtes

Mit diesem Gesetz werden das Gesetz über die Kosten bei Zivil- und Strafprozessen vom 1. Dezember 1948 30 und alle übrigen damit im Widerspruch stehenden Gesetzesbestimmungen aufgehoben.

Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem

Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem

Eingefügt durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem

Fassung gemäss Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem

Aufgehoben durch Gesetz über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994, in Kraft seit dem G XIV 122

Nr. 264

Art. 31 Übergangsbestimmung

Das Gesetz ist von jeder Instanz auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bei ihr hängigen Fälle anzuwenden.

Art. 32 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Mai 1966 in Kraft und ist zu veröffentlichen 31.

Luzern, 8. März 1966 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: A. Vonwyl Die Sekretäre: F. Birrer, G. Dennler

Dieses Gesetz wurde am 12. März 1966 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1966 307). Die Referendumsfrist lief am 21. April 1966 unbenützt ab (K 1966 530).