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Geschäftsordnung für das Obergericht des Kantons Luzern
Nr. 266 Geschäftsordnung für das Obergericht des Kantons Luzern
vom 24. Juni 2010 * (Stand 1. Januar 2011)
Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf § 20 Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010 1, beschliesst:
I. Organisation und Führung
Art. 1 Gesamtgericht
Das aus allen Richterinnen und Richtern des Obergerichtes bestehende Gesamtgericht ist zuständig für
die Organisationsstruktur und die Konstituierung des Gerichtes (Bestellung der Kammern sowie Wahl der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten, die nicht schon von Amtes wegen bestimmt sind),
die Änderung des Beschäftigungsgrades der Richterinnen und Richter nach § 14 Absatz 4 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010 2 (OGB),
die Wahl und die Entlassung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin,
die Wahl und die Entlassung der Präsidentinnen und Präsidenten bzw. der Leiterinnen und Leiter der unterstellten Gruppen, des Leiters oder der Leiterin Grundbuch, der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, der Konkursbeamtinnen und Konkursbeamten und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie der Präsidentinnen und Präsidenten und Mitglieder der Aufsichtsbehörden, * K 2010 3585 und G 2010 317; Abkürzung GOOG. Vom Kantonsrat genehmigt am 6. Dezember 2010 (K 2010 3534).
SRL Nr. 260 (G 2010 129)
SRL Nr. 260 (G 2010 129). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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die Beurlaubung von Richterinnen und Richtern und des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin,
die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen von Richterinnen und Richtern,
den Erlass der Geschäftsordnung des Obergerichtes,
den Erlass von Verordnungen.
Die Geschäftsleitung legt dem Gesamtgericht die Geschäfte nach Absatz 1 vor.
Auf Antrag von mindestens drei Richterinnen und Richtern ist ein Geschäft nach Absatz 1 dem Gesamtgericht zu unterbreiten.
Die Geschäftsleitung legt jeweils fest, ob das Gesamtgericht an einer Sitzung oder auf dem Zirkularweg entscheidet. Eine Sitzung muss stattfinden, wenn es mindestens drei Richterinnen oder Richter verlangen.
Ein gültiger Entscheid erfordert die Mitwirkung von mindestens sieben Richterinnen und Richtern. Er kommt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Richterinnen und Richter zustande. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit steht dem Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid zu. Auf Antrag von mindestens drei Richterinnen oder Richtern erfolgen Abstimmungen und Wahlen geheim.
Art. 2 Kammern und Abteilungen
Für die Ausübung der Rechtspflege gliedert sich das Obergericht in zwei Kammern mit je zwei Abteilungen.
Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin leitet die Kammer und eine Abteilung. Der andere Abteilungspräsident oder die andere Abteilungspräsidentin ist dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin.
Die Richterinnen und Richter und die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind einer Kammer zugeteilt.
Art. 3 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin des Obergerichtes.
Sie ist zuständig für
die Wahl, die Beförderung und die Entlassung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber unter Einbezug der betreffenden Kammer,
die Zuteilung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber zu den Kammern,
die Ausgleichung der Geschäftslast zwischen den Kammern,
die Wahl und die Entlassung der Präsidentinnen und Präsidenten und der Mitglieder der Prüfungskommissionen, Nr. 266 3
e. die Wahl und die Entlassung von ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie ausserordentlichen Jugendanwältinnen und Jugendanwälten nach
Art. 62 Absatz 2 OGB und ausserordentlichen Mitgliedern der dem Obergericht unterstellten Gerichte und Behörden,
die Urlaubserteilung an Richterinnen und Richter, den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber,
die Festlegung des Leistungsauftrages des Obergerichtes,
die Genehmigung der Leistungsaufträge der dem Obergericht unterstellten Gruppen und Dienststellen,
das Globalbudget des Obergerichtes,
die Globalbudgets der ihm unterstellten Gruppen und Dienststellen,
die Finanzplanung des Obergerichtes und der ihm unterstellten Gruppen und Dienststellen,
die Berichterstattung gegenüber dem Kantonsrat,
die Verfügung über Kredite, soweit diese Geschäftsordnung nicht eine andere Zuständigkeit vorsieht,
das Qualitätsmanagement im Obergericht,
die Bewirtschaftung des Projektportfolios,
die Ausübung der dem Obergericht obliegenden Aufsicht über die Rechtspflege, soweit das Gesetz oder diese Geschäftsordnung nicht eine andere Zuständigkeit vorsehen; im Bereich der Fachaufsicht zieht die Geschäftsleitung die sachlich zuständige Abteilung oder deren Präsident oder Präsidentin bei,
die Genehmigung von Geschäftsordnungen und Reglementen der dem Obergericht unterstellten Gerichte und Behörden,
die Festsetzung der Besoldungen der vom Kantonsrat gewählten erstinstanzlichen Richterinnen und Richter,
die Festsetzung der Besoldungen der Friedensrichterinnen und Friedensrichter, des Präsidenten oder der Präsidentin sowie der nicht paritätischen Mitglieder der Schlichtungsbehörde Miete und Pacht, soweit sie nicht im Stundenlohn entschädigt werden, des Leiters oder der Leiterin Grundbuch, der Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter, der stellvertretenden Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter und der vom Staat angestellten Konkursbeamtinnen und Konkursbeamten,
andere personalrechtliche Entscheide über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und Behörden, soweit sie nicht delegiert wurden oder soweit das Gesetz oder diese Geschäftsordnung nicht eine andere Zuständigkeit vorsehen,
die Nichtzulassung zum Rechtspraktikum und zu Prüfungen,
Vernehmlassungen.
Sie entscheidet in Dreierbesetzung nach dem Mehrheitsprinzip. Ein verhindertes Mitglied wird durch einen anderen Abteilungspräsidenten oder eine andere Abteilungspräsidentin oder einen anderen Richter oder eine andere Richterin bzw. den Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin ersetzt.
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Art. 4 Präsident oder Präsidentin des Obergerichtes
Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Obergerichtes obliegen
der Vorsitz im Gesamtgericht,
der Vorsitz in der Geschäftsleitung,
der Vorsitz in einer Kammer und in einer Abteilung,
die Vertretung der Gerichte und unterstellten Dienststellen nach aussen, insbesondere gegenüber dem Kantonsrat und dem Regierungsrat,
die Vereidigungen,
die Stundung und der Erlass von Kosten,
der Entscheid über die Akteneinsicht, wenn keine andere Zuständigkeit besteht,
alle Aufgaben, die nicht in eine andere Zuständigkeit nach dieser Geschäftsordnung fallen.
Er oder sie kann einzelne Geschäfte der Geschäftsleitung zur Entscheidung unterbreiten.
Er oder sie kann einzelne Geschäfte dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Obergerichtes delegieren.
Art. 5 Vizepräsident oder Vizepräsidentin des Obergerichtes
Dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Obergerichtes obliegen
der Vorsitz in einer Kammer und in einer Abteilung,
die Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin des Obergerichtes.
Art. 6 Generalsekretär oder Generalsekretärin
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin
leitet die zentralen Dienste,
bereitet die der Geschäftsleitung obliegenden Geschäfte vor,
setzt die vom Gesamtgericht oder der Geschäftsleitung gefassten Beschlüsse um,
ist verantwortlich für das Controlling im Obergericht,
trifft alle Personalentscheidungen, die nicht in die Kompetenz des Gesamtgerichtes, der Geschäftsleitung und des Präsidenten oder der Präsidentin des Obergerichtes fallen,
nimmt die individuellen Besoldungsanpassungen vor,
verfügt über die Kredite in seinem oder ihrem Zuständigkeitsbereich,
administriert die Veröffentlichung von Entscheidungen, Weisungen und Publikationen,
ist verantwortlich für den Internetauftritt der Gerichte,
genehmigt Codes und Formulare,
ist verantwortlich für die Administration des Rechtspraktikums,
bewilligt die Zulassung zum Rechtspraktikum und zu Prüfungen,
vertritt unter Vorbehalt von § 4 Absatz 1d das Obergericht in seinem oder ihrem Zuständigkeitsbereich, Nr. 266 5
n. bewilligt die Prozessführung nach § 96 Absatz 2 OGB.
Art. 7 Zentrale Dienste
Zu den zentralen Diensten gehören:
das Personalwesen,
die Organisation und Informatik Gerichtswesen (ORIG),
die kantonale Gerichtskasse,
die Kanzleien,
der Weibeldienst,
die Bibliothek,
das Archiv,
der Bereich Gebäude, Mobiliar und Material,
die Sicherheit.
Die ORIG
führt Organisations- und Informatikprojekte über alle dem Obergericht unterstellten Gerichte und Dienststellen entsprechend der kantonalen Informatikstrategie nach Vorgaben der Geschäftsleitung des Obergerichtes und, soweit das Verwaltungsgericht betroffen ist, dessen Verwaltungskommission,
stellt entsprechend der kantonalen Informatikstrategie eine funktionierende Informatikinfrastruktur für das ganze Gerichtswesen sicher,
stellt die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender am Obergericht sicher,
regelt die Aufgabenaufteilung zwischen dem oder der Organisations- und Informatikbeauftragten (OIB) und dem stellvertretenden oder der stellvertretenden OIB sowie die Aufgaben ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der übrigen Informatikorgane der Justizbehörden in einem besonderen Reglement.
Die kantonale Gerichtskasse
besorgt das Rechnungswesen des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes,
ist zentrale Administration im Finanzbereich für das Gerichtswesen,
erlässt fachtechnische Weisungen zum Rechnungswesen an die dem Obergericht unterstellten Gerichte und Dienststellen.
II. Rechtspflege
Art. 8 Erste Kammer
Die erste Kammer gliedert sich in die 1. Abteilung und die 2. Abteilung.
Die 1. Abteilung erledigt
die Rechtsmittelverfahren im Zivilrecht, mit Ausnahme des Familienrechts,
die Prozesse im Zivilrecht als einzige kantonale Instanz,
die Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege in ihrem Zuständigkeitsbereich,
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die Entscheide als Aufsichtsbehörde über das Grundbuch,
die Verfahren als oberes Gericht in Schiedsgerichtssachen (Art. 356 Abs. 1 ZPO 3).
Die 2. Abteilung erledigt
die Beschwerdeverfahren im Strafrecht,
die Revisionen im Strafrecht gegen Entscheide der II. Kammer,
die Rechtsmittelverfahren im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,
die Entscheide als obere kantonale Aufsichtsbehörde im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,
die übrigen Entscheide im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,
die Verwaltungsgerichtsbeschwerden, mit Ausnahme des Familienrechts,
die Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Art. 9 Zweite Kammer
Die zweite Kammer gliedert sich in die 3. Abteilung und die 4. Abteilung.
Die 3. Abteilung erledigt
die Rechtsmittelverfahren im Familienrecht,
alle Entscheide, die nicht einer anderen Kammer oder Abteilung zugewiesen sind,
die Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Die 4. Abteilung erledigt
die Berufungsverfahren im Strafrecht,
die übrigen Revisionen im Strafrecht,
die Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Art. 10 Kammer, Abteilung und Einzelrichter oder Einzelrichterin
Entscheide werden von einer Abteilung oder einem Einzelrichter oder einer Einzelrichterin gefällt. Das Gesamtgericht hat keine Rechtsprechungsfunktion.
Einzelrichter oder Einzelrichterin ist der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin oder ein anderer Richter oder eine andere Richterin.
Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin leitet den Einsatz der Richterinnen und Richter, Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter und Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber in seiner oder ihrer Kammer.
Art. 11 Besetzung der Abteilung
Die Abteilung entscheidet in Dreierbesetzung.
In besonderen Fällen wird die Abteilung auf fünf Mitglieder ergänzt:
auf Anordnung des Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin,
auf Verlangen eines mitwirkenden Richters oder einer mitwirkenden Richterin.
SR 272. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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Als besondere Fälle gelten insbesondere
die Beurteilung von grundlegenden Rechtsfragen,
die Beurteilung von Fällen mit grosser Tragweite,
bedeutsame Praxisänderungen.
Ob ein besonderer Fall vorliegt, entscheidet im Streitfall die Abteilung in Dreierbesetzung.
Art. 12 Leitung der Abteilung
Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin leitet die Abteilung.
Er oder sie bezeichnet den Referenten oder die Referentin. Er oder sie übernimmt in einer beschränkten Zahl von Fällen die Aufgabe des Referenten oder der Referentin.
Er oder sie ist bis zur Bestimmung des Referenten oder der Referentin Verfahrensleiter oder Verfahrensleiterin. Danach geht die Verfahrensleitung, mit Ausnahme der Leitung der Verhandlungen vor der Abteilung, mit allen Befugnissen des Präsidenten oder der Präsidentin auf den Referenten oder die Referentin über.
Der Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin erlässt die prozessleitenden Verfügungen.
Im Zivilverfahren ist der Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin zudem zuständig für Entscheide betreffend
Intervention,
Streitverkündungsklage,
Sicherheitsleistung,
unentgeltliche Rechtspflege,
vorsorgliche Massnahmen nach Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens.
Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin ist zuständig für die Erläuterung oder Berichtigung eines Urteils oder Entscheides.
Er oder sie bestimmt, wie Urteile und Entscheide zu veröffentlichen sind.
In besonderen Fällen kann die Abteilung anstelle des Verfahrensleiters oder der Verfahrensleiterin entscheiden.
Art. 13 Zuständigkeit der Abteilung in Zivilsachen
Die Abteilung ist zuständig für
materielle End- und Zwischenurteile und materielle End- und Zwischenentscheide über Rechtsmittel, ausgenommen bei Berufungen gegen Scheidungsurteile mit umfassender Einigung der Parteien über die Nebenfolgen der Scheidung vor zweiter Instanz,
materielle End- und Zwischenurteile und materielle End- und Zwischenentscheide in Verfahren als einziger kantonaler Instanz,
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c. Nichteintretensentscheide wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nach Artikel 59 Absatz 2a–e ZPO.
Art. 14 Zuständigkeit der Abteilung in Strafsachen
Die Abteilung ist zuständig für alle Urteile und Entscheide, die nicht dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin vorbehalten sind.
Art. 15 Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin in Zivilsachen
Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin ist zuständig für alle Urteile und Entscheide, die nicht der Abteilung zugewiesen sind.
In besonderen Fällen kann die Abteilung anstelle des Einzelrichters oder der Einzelrichterin entscheiden. § 11 gilt sinngemäss.
Art. 16 Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin in Strafsachen
Der Einzelrichter oder die Einzelrichterin ist zuständig
in den Fällen nach Artikel 395 StPO 4,
für den Nichteintretensentscheid bei einem verspäteten, offensichtlich unbegründeten oder unzulässigen Rechtsmittel sowie bei nicht fristgerechter Sicherheitsleistung nach Artikel 383 StPO,
für den Erledigungsentscheid bei Rückzug eines Rechtsmittels.
Art. 17 Zuständigkeit der Abteilung und des Einzelrichters oder der Einzelrichterin in Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 5 (VRG)
Die §§ 12 Absatz 5, 13 und 15 sind sinngemäss anwendbar.
Über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden in familienrechtlichen Fällen entscheidet die Abteilung.
Art. 18 Geschäftseingang
Jedes neue Geschäft wird von der Kanzlei in der Geschäftskontrolle eingetragen und ohne Verzug dem zuständigen Abteilungspräsidenten oder der zuständigen Abteilungspräsidentin vorgelegt.
Art. 19 Referat
Das Referat wird in der Regel schriftlich abgefasst und enthält:
in wesentlichen Zügen den Sachverhalt und den Verfahrensablauf,
soweit notwendig die Beweiswürdigung,
SR 312.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
SRL Nr. 40 Nr. 266 9
die rechtliche Würdigung,
den Antrag.
Art. 20 Verhandlungen
Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin beziehungsweise der Referent oder die Referentin leitet die Verhandlungen und handhabt die Sitzungspolizei.
Er oder sie ordnet die Ausübung des Rechtes der Parteien auf Akteneinsicht.
Die Akten mit dem Referat sind mindestens zehn Tage vor der Verhandlung zuhanden der Richterinnen und Richter bereitzustellen. Bei umfangreichen Geschäften kann der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin eine frühere Auflegung anordnen.
Die Richterinnen und Richter und Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber tragen dunkle Kleidung. Ausgenommen sind Verhandlungen vor dem Referenten oder der Referentin sowie Augenscheine.
Art. 21 Entscheidungsarten
Die Geschäfte werden mit Ausnahme der strafrechtlichen Berufungen in der Regel auf dem Zirkulationsweg entschieden.
Das Geschäft ist an einer Sitzung zu beraten,
wenn Meinungsverschiedenheiten nicht auf dem Zirkulationsweg behoben werden können,
wenn es der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin anordnet,
wenn es ein Richter oder eine Richterin verlangt.
Art. 22 Beratung
Zuerst erstattet der Referent oder die Referentin seinen oder ihren Bericht und stellt Antrag. Wer einen Gegenantrag stellen will, kann dies sofort tun. In der anschliessenden Diskussion äussern die Richterinnen und Richter ihre Ansicht. Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann in jedem Stadium der Diskussion das Wort ergreifen.
Aus triftigen Gründen kann der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin die Beratung jederzeit abbrechen und deren Fortsetzung in einer späteren Sitzung anordnen.
Verlangt kein Richter und keine Richterin mehr das Wort, schreitet der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin zur Abstimmung.
Vorerst ist über Vorfragen zu entscheiden (z.B. Prozessvoraussetzungen, Zulässigkeit von neuen Vorbringen, Beweisergänzungen, Rückweisung der Sache an die Vorinstanz).
Sodann wird in Straffällen zuerst über den milderen Antrag abgestimmt und stufenweise zu den strengeren Anträgen fortgeschritten. Massgebend ist die einfache Stimmenmehrheit.
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In andern Fällen wird nach der Erledigung von Vorfragen wie folgt vorgegangen:
Zunächst wird über Abänderungs- und Zusatzanträge zu den Hauptanträgen abgestimmt.
Danach wird über die bereinigten Hauptanträge abgestimmt, und zwar zuerst über denjenigen des Referenten oder der Referentin.
Sind mehr als zwei sich gegenseitig ausschliessende Hauptanträge vorhanden und wird keiner angenommen, fällt der Antrag mit den wenigsten Stimmen ausser Betracht.
Über die verbleibenden Hauptanträge wird in gleicher Weise abgestimmt.
Alle Richterinnen und Richter mit Einschluss des Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
Art. 23 Abfassung der Urteile und Entscheide
Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin trägt die Verantwortung für die Abfassung und Ausfertigung der Urteile und Entscheide.
Der Entwurf des Gerichtsschreibers oder der Gerichtsschreiberin ist in der Regel vorgängig dem Referenten oder der Referentin zur Prüfung vorzulegen. Darüber hinaus können die mitwirkenden Richterinnen und Richter in jedem Fall beschliessen, dass ihnen die Begründung zur Genehmigung vorzulegen ist.
Auf der Titelseite der Urteile und Entscheide sind die Namen der mitwirkenden Richterinnen und Richter und des Gerichtsschreibers oder der Gerichtsschreiberin anzugeben.
Im Übrigen ist für die Form der Urteile und Entscheide das Gerichtsschreiberhandbuch zu beachten.
III. Allgemeine Bestimmungen
Art. 24 Unterschriftsberechtigung
Der Präsident oder die Präsidentin des Obergerichtes, der Generalsekretär oder die Generalsekretärin, der oder die OIB, der Leiter oder die Leiterin der kantonalen Gerichtskasse und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter zeichnen in ihrem Zuständigkeitsbereich einzeln; sie können die Zeichnungsberechtigung im Einzelfall oder für bestimmte Geschäfte delegieren.
Für das Gesamtgericht zeichnen der Präsident oder die Präsidentin des Obergerichtes und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam.
Für die Geschäftsleitung zeichnet jedes Mitglied einzeln.
Nr. 266 11
Verfahrensleitende Verfügungen werden vom Abteilungspräsidenten oder von der Abteilungspräsidentin beziehungsweise vom Referenten oder von der Referentin oder in deren Auftrag von einem Gerichtsschreiber oder einer Gerichtsschreiberin oder einer Kanzleiperson unterzeichnet.
Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin und der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin unterzeichnen die Urteile und Entscheide.
Für Finanzgeschäfte bleiben abweichende Bestimmungen des Konzeptes über das interne Kontrollsystem (IKS) vorbehalten.
Art. 25 Bild- und Tonaufnahmen
Bild- und Tonaufnahmen von Gerichtsverhandlungen durch Parteien oder Dritte sind untersagt.
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin kann Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäude ausserhalb der Gerichtsverhandlungen gestatten, wenn keine Gefahr der Verletzung von Persönlichkeitsrechten besteht.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 26 Aufhebung eines Erlasses
Die Geschäftsordnung für das Obergericht des Kantons Luzern vom 7. Dezember 1970 6 wird aufgehoben.
Art. 27 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 24. Juni 2010 Im Namen des Obergerichtes Der Präsident: Kurt Boesch Der Kanzleichef: Marco Meier
G XVII 781 (SRL Nr. 266)