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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe
vom 30.10.2007 (Stand 01.11.2022)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf Artikel 22 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 19591,
auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,
beschliesst:
1 Zuständigkeiten
Art. 1 Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug
Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug ist die zuständige kantonale Behörde gemäss Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG), insbesondere für die Veranlagung und die Erhebung dieser Abgabe.
Art. 2 Kantonsgericht
Rekursinstanz im Sinn von Artikel 22 Absatz 3 WPEG ist das Kantonsgericht des Kantons Luzern.
Art. 3 Amtshilfe
Die für die Steuerveranlagung zuständige Behörde meldet der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug von jedem im Kanton Luzern wohnhaften Ersatzpflichtigen
die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile aufgrund der Veranlagung zur direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Staatssteuer,
das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder die Staatssteuer,
die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer oder die Staatssteuer.
Sie meldet die erforderlichen Veranlagungsgrundlagen mit dem ihr von der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug für jeden Ersatzpflichtigen zugestellten Veranlagungsformular oder durch elektronischen Datenaustausch.
Im Übrigen richtet sich die Amtshilfe der mit dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe betrauten Behörden nach Artikel 24 WPEG.
Art. 4 Strafverfolgung und gerichtliche Beurteilung
Ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinn von Artikel 44 Absatz 2 WPEG ist die Staatsanwaltschaft.
Strafverfügungen der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug im Sinn von Artikel 44 Absatz 4 WPEG werden durch das örtlich zuständige Bezirksgericht gerichtlich beurteilt.
2 Stundung und Erlass
Art. 5 …
Art. 5a
Entscheide in Anwendung von Artikel 37 WPEG können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Dem Kantonsgericht steht die Ermessenskontrolle zu.
…
3 Schlussbestimmungen
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über den Militärpflichtersatz vom 17. März 19802 wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2007 318