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Verordnung über die kantonale Sportförderung
Nr. 416 Verordnung über die kantonale Sportförderung
vom 13. Dezember 2005* (Stand 1. Mai 2012)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 1 und § 57 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 2, auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:
Art. 1 Allgemeines
Diese Verordnung regelt den Vollzug von «Jugend und Sport», die Verwendung der Sport-Toto-Gelder sowie die weitere Sportförderung im Kanton Luzern.
Art. 2 Gesundheits- und Sozialdepartement 3
Das Gesundheits- und Sozialdepartement ist für den Vollzug der kantonalen Sportförderung verantwortlich. 4
Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
es vollzieht das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 5 und die entsprechenden Vollzugserlasse,
es fördert den Sport im Kanton Luzern in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, den Sport- und Jugendverbänden, dem Bundesamt für Sport und anderen Institutionen im Bereich des Sports, * G 2005 486 1 SR 415.0 2 3 Fassung gemäss Änderung vom 30. August 2011, in Kraft seit dem 1. September 2011 (G 2011 235).
Fassung gemäss Änderung vom 30. August 2011, in Kraft seit dem 1. September 2011 (G 2011 235).
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c. es entscheidet im Rahmen der Verwendung der Sport-Toto-Gelder auf Antrag der kantonalen Sportkommission über Einzelbeträge von mehr als 20 000 Franken nach den dafür geltenden Vorschriften. Beiträge über 100 000 Franken bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates 6.
Im Rahmen der Förderung des ausserschulischen Jugendsports bezeichnet das Gesundheits- und Sozialdepartement die beitragsberechtigten Verbände und Organisationen und bestimmt die Sportfächer, in denen die Jugendsportleiterinnen und -leiter auszubilden sind. 7
Art. 3 Kantonale Sportkommission
Der Regierungsrat wählt eine kantonale Sportkommission mit fünf bis neun Mitgliedern. Das Gesundheits- und Sozialdepartement und das Bildungs- und Kulturdepartement gehören der Kommission mit je einer Vertretung von Amtes wegen an. 8
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement beim Vollzug von «Jugend und Sport», 9
sie berät das Gesundheits- und Sozialdepartement und den Regierungsrat in Fragen der kantonalen Sportförderung, 10
sie entscheidet im Rahmen der Verwendung der Sport-Toto-Gelder über Einzelbeiträge bis 20 000 Franken nach den dafür geltenden Vorschriften.
Die Kommission kann die Einzelheiten ihrer Tätigkeit in einer Geschäftsordnung regeln und für die Vorbereitung von Geschäften Ausschüsse bilden.
Das Gesundheits- und Sozialdepartement führt das Sekretariat der Kommission. 11
Art. 4 Ausschluss eines Rechtsanspruchs
Unter Vorbehalt des Bundesrechts besteht kein Anspruch auf Leistungen des Kantons.
Art. 5 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a. Verordnung über das Sportamt vom 10. Dezember 1991 12,
Fassung gemäss Änderung vom 3. April 2012, in Kraft seit dem 1. Mai 2012 (G 2012 98).
Fassung gemäss Änderung vom 30. August 2011, in Kraft seit dem 1. September 2011 (G 2011 235).
G 1991 358 (SRL Nr. 555) Nr. 416 3
Reglement für die Expertenkommission Jugend und Sport vom 10. Dezember 1991 13,
Verordnung über die Zusatzangebote zur Volksschule vom 4. Dezember 2001 14.
Art. 6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 13. Dezember 2005 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Max Pfister Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
G 1991 360 (SRL Nr. 556)
G 2001 428 (SRL Nr. 407)