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Reglement über die Diplomierung an der Akademie für Erwachsenenbildung in Luzern
vom 18.11.1993 (Stand 20.01.2008)
Der Erziehungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf die §§ 40 Absatz 3 und 126 Absatz 1 Ziffer 1 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Grundsatz
Die Absolventinnen und Absolventen der Akademie für Erwachsenenbildung in Luzern erhalten nach Besuch des ordentlichen Ausbildungsgangs in Erwachsenenbildung und nach erfolgreichem Bestehen des Kolloquiums ein staatliches Diplom.
Art. 2 Ausbildung
Die Ausbildung umfasst
Unterricht, der dem Erwerb der andragogischen, pädagogischen, psychologischen und soziologischen Grundlagen der Erwachsenenbildung dient, Didaktik und Methodik vermittelt und sich mit der Arbeit in der Lerngruppe, der Entwicklung der Persönlichkeit und dem gesellschaftlichen Umfeld der Erwachsenenbildung befasst,
begleitete Praxis in der Erwachsenenbildung und Praxisberatung in Kleingruppen,
Mitwirken an einer Projektarbeit,
Verfassen einer Abschlussarbeit.
Die Ausbildung ist berufsbegleitend. Sie dauert mindestens drei Jahre und umfasst mindestens 700 Stunden.
Die Planung und die Durchführung der Ausbildung und des Aufnahmeverfahrens obliegen der Akademie. Das Ausbildungskonzept bedarf der Genehmigung des Erziehungsrates.
2 Diplomkommission
Art. 3 Zusammensetzung und Aufgabe
Der Erziehungsrat wählt zur Leitung und Beaufsichtigung des Abschlussverfahrens eine Diplomkommission von fünf Mitgliedern und bestimmt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten. Die Akademie ist in der Kommission angemessen vertreten.
Die Diplomkommission befindet über die Zulassung zum Abschlussverfahren und genehmigt dessen Programm. Sie entscheidet über die Diplomierung.
Die Mitglieder der Diplomkommission wirken beim Abschlussverfahren als Expertinnen und Experten mit. Sie sind berechtigt, den Unterricht zu besuchen.
3 Abschlussverfahren und Diplomierung
Art. 4 Zulassung zum Abschlussverfahren
Die Akademieleitung schlägt die Kandidatinnen und Kandidaten für die Zulassung zum Abschlussverfahren vor nach
regelmässigem Besuch der Ausbildung,
der Genehmigung der Abschlussarbeit,
der als ausreichend befundenen begleitenden Praxis,
dem Ausweis über die didaktisch-methodische Kompetenz.
Die Genehmigung der Abschlussarbeit, die Feststellung genügender begleitender Praxis und der didaktisch-methodischen Kompetenz sind Sache der Akademieleitung.
Art. 5 Abschlussverfahren
Das Abschlussverfahren besteht aus einem Kolloquium von 30 Minuten Dauer über ein von der Kandidatin oder vom Kandidaten gewähltes Thema aus der Abschlussarbeit oder aus der Projektarbeit.
Das Abschlussverfahren wird von der Akademie nach Weisung der Diplomkommission organisiert.
Mit dem Einverständnis der Diplomkommission können zum Kolloquium Zuhörer zugelassen werden.
Art. 6 Vorbereitung des Kolloquiums
Die Kandidatinnen und Kandidaten reichen der Akademie zwei Wochen vor Beginn des Abschlussverfahrens ein Programm ein, das den Titel und einen Abriss zum Inhalt der Abschlussarbeit oder der Projektarbeit sowie ein im Kolloquium zu diskutierendes Kernproblem enthält.
Art. 7 Beurteilung
Die Diplomkommission beurteilt das Kolloquium nach den Kriterien
persönlicher Eindruck,
Präsentation,
Fachkompetenz.
Sie entscheidet, gestützt auf diese Beurteilung, ob die Kandidatin oder der Kandidat bestanden hat oder nicht. Vor einem negativen Entscheid ist die Kursleitung anzuhören.
Art. 8 Wiederholung
Wer das Kolloquium nicht bestanden hat, kann sich dem nächstfolgenden Abschlussverfahren, in begründeten Fällen später, ein zweites Mal unterziehen. Weitere Wiederholungen sind ausgeschlossen.
Die Diplomkommission kann die Wiederholung des Abschlussverfahrens von zusätzlicher Ausbildung und andern Auflagen abhängig machen.
Art. 9 Diplomurkunde
Das Diplom wird von der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung ausgestellt und von der Akademieleitung sowie von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Akademie mitunterzeichnet.
Es wird als «Diplom für Erwachsenenbildung» bezeichnet und enthält die Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsdauer und das Thema der Abschlussarbeit.
Art. 10 Kosten
Der Staat entschädigt die Diplomkommission.
Er erhebt eine Prüfungs- und eine Diplomgebühr.
Art. 11 Rechtsmittel
Gegen Entscheide der Diplomkommission im Zusammenhang mit dem Abschlussverfahren kann nach den Vorschriften des Erziehungsgesetzes beim Erziehungsrat innert 20 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
4 Schlussbestimmungen
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über die Diplomierung an der Akademie für Erwachsenenbildung in Luzern vom 9. Juli 1987 wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Das Reglement tritt am 1. Dezember 1993 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
G 1993 423