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Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergarten- lehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule

518e · Luzern Gesetzessammlung

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518e

Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergarten- lehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule

Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule

vom 31. Mai 2002* (Stand 7. Juni 2009)

Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 11 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 20001, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule befähigt ausgebildete und berufserfahrene Kindergartenlehrpersonen, als Lehrpersonen in der ersten und zweiten Primarklasse zu unterrichten.

Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der Zusatzqualifikation erhalten ein von den Konkordatskantonen anerkanntes Lehrdiplom.

Art. 2 Organisation und Durchführung

Die Ausbildung erfolgt nach einem vom Konkordatsrat genehmigten Rahmenlehrplan.

* G 2002 185 Die im Studienjahr 2002/03 beginnenden Kurse werden bis zu ihrem Abschluss in der Zuständigkeit der sie organisierenden Kantone durchgeführt; die Bestimmungen des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz über die Zulassung zum Studium (Art. 9 und 10) sowie die Finanzierung (Art. 19 bis 21) finden keine Anwendung.

In den folgenden Studienjahren richtet sich die Durchführung an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz nach dem Leistungsauftrag des Konkordatsrates.

Art. 3 Studiendauer

Die Zusatzqualifikation dauert vier Semester.

Der Präsenzunterricht umfasst während der ersten drei Semester 600 betreute Stunden. Im vierten Semester wird die individuelle, berufsfeldbezogene Projektarbeit abgeschlossen.

II. Aufnahme, Leistungsnachweis und Diplomierung

Art. 4 Aufnahme

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Zusatzqualifikation sind

  1. das Kindergartenlehrdiplom,

  2. eine mindestens zweijährige erfolgreiche Berufspraxis als Kindergartenlehrperson,

  3. Grundkenntnisse in elektronischer Textverarbeitung und Informationsbeschaffung sowie

  4. das Bestehen eines Aufnahmeverfahrens.

Das Aufnahmeverfahren besteht aus einer schriftlichen Arbeit und aus einem Aufnahmegespräch.

Eine von der ausbildenden Institution eingesetzte Aufnahmekonferenz entscheidet gestützt auf die eingereichten Anmeldeunterlagen und das Aufnahmeverfahren über die Aufnahme.

Bei beschränkter Platzzahl sind für die Aufnahme in die Zusatzqualifikation folgende Kriterien massgebend:

  1. Wohnsitz in einem Konkordatskanton,

  2. Rangfolge im Aufnahmeverfahren.

Für im Studienjahr 2002/03 beginnende Kurse kann der durchführende Kanton die Aufnahme vom Wohnsitz im durchführenden Kanton oder einem Vereinbarungskanton abhängig machen.

Art. 5 Diplomvoraussetzungen

Voraussetzungen zur Erlangung des Diploms sind die bestandenen Leistungsnachweise gemäss Artikel 6, die angenommene Projektarbeit sowie mindestens mit «genügend» bewertete Prüfungen gemäss Artikel 7.

Art. 6 Leistungsnachweise

Leistungsnachweise dienen der Verarbeitung der Ausbildungsinhalte und der Überprüfung des Lernerfolgs der Studierenden.

Die zuständigen Dozentinnen und Dozenten legen im Einvernehmen mit der Kursleitung den Inhalt und die Form der Leistungsnachweise fest, die während der Ausbildung bestanden werden müssen, und entscheiden über das Bestehen der Leistungsnachweise.

Art. 7 Diplomprüfungen

Die Studierenden haben am Ende des dritten Semesters fachliche und fachdidaktische Prüfungen abzulegen sowie im Verlauf des vierten Semesters ein Fachgespräch zur Projektarbeit zu absolvieren.

Die Prüfungen werden mit «sehr gut», «gut», «genügend» oder «ungenügend» bewertet. Die Wertung «ungenügend» ist schriftlich zu begründen.

In den Fächern Deutsch und Mathematik sind schriftliche Prüfungen abzulegen.

In den Bereichen Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik sind mündliche Prüfungen abzulegen.

Art. 8 Wiederholung

Die schriftliche und die mündliche Diplomprüfung sowie das Fachgespräch zur Projektarbeit können je einmal wiederholt werden.

Die aus der Wiederholung entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Studierenden.

Art. 9 Diplomkonferenz

Die Diplomkonferenz setzt sich zusammen aus einer vom Standortkanton der durchführenden Institution zu bezeichnenden Person, der Kursleitung und allen Fachlehrpersonen der jeweiligen Diplomklasse, welche Diplomnoten erteilen.

Die Diplomkonferenz setzt die Diplomnoten fest und entscheidet über die Diplomierung.

Das vom Standortkanton bezeichnete Mitglied führt den Vorsitz. Die Kursleitung ist für die Protokollführung verantwortlich.

Art. 10 Diplom

Das Diplom wird vom zuständigen Departement des Standortkantons der Ausbildungsinstitution ausgestellt und von der Leitung der Zusatzqualifikation mitunterzeichnet.

Es enthält eine Umschreibung der abgeschlossenen Zusatzqualifikation, die Prüfungsteile und die erreichten Qualifikationen.

III. Kosten und Beschwerden

Art. 11 Kosten

Das Schulgeld und die Diplomgebühren richten sich für die im Studienjahr 2002/03 beginnenden Kurse nach der Verordnung des Kantons Luzern über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen und Berufsschulen2.

In den folgenden Studienjahren richten sich die Studiengebühren nach der gemäss Artikel 12 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz 3 zu erlassenen Verordnung.

Art. 12 Beschwerden

Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach Artikel 24 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz 4 schriftlich und begründet Beschwerde beim zuständigen Departement des Kantons Luzern geführt werden.

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. 5

SRL Nr. 544

Fassung gemäss Änderung vom 2. April 2009, in Kraft seit dem 7. Juni 2009 (G 2009 138).

IV. Schlussbestimmungen

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Stans, 31. Mai 2002 Im Namen des Konkordatsrates Der Präsident: Ulrich Fässler Der Sekretär: Christoph Mylaeus-Renggli