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Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Gestaltung und Kunst Luzern
Nr. 527 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Gestaltung und Kunst Luzern
vom 26. Mai 2003* (Stand 1. Oktober 2004)
Der Fachhochschulrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 11 Unterabs. e des Zentralschweizer Fachhochschul-Konkordats (FHZ- Konkordat) vom 2. Juli 19991, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Die Hochschule für Gestaltung und Kunst Luzern (HGK Luzern) ist eine Teilschule der Fachhochschule Zentralschweiz (FHZ) für Diplomausbildung, Weiterbildung, anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen im Bereich Gestaltung und Kunst.
Im Bereich der Lehre gliedert sich das Ausbildungsangebot in
die Diplomstudien,
die Nachdiplomstudien (NDS) und die Nachdiplomkurse (NDK) sowie
andere Weiterbildungsveranstaltungen.
Art. 2 Geltungsbereich
Die Verordnung regelt die Fachhochschulangebote der HGK Luzern im Bereich der Diplomausbildungen und der Weiterbildung, die Voraussetzungen der Aufnahme in die entsprechenden Studien und Kurse und deren Abschluss sowie die Anerkennung ausländischer Abschlüsse und bereits erbrachter Studienleistungen.
* G 2003 187
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Art. 3 Zulassung
Zulassungsvoraussetzungen sind die für die Diplomausbildungen massgebende Vorbildung gemäss Art. 12, der Besuch eines Vorkurses oder einer gleichwertigen Ausbildung sowie eine Eignungsprüfung. Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach Massgabe ihrer Rangierung im Aufnahmeverfahren aufgenommen.
Bei Nachdiplomstudien und -kursen entscheidet die Studien- oder Kursleitung nach Massgabe der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber abschliessend über die Aufnahme.
Art. 4 Anerkennung von Studienleistungen und ausländischen Abschlüssen
Das Rektorat entscheidet auf Antrag der jeweiligen Studien- oder Kursleitung über die Anerkennung von Studienleistungen an anderen in- und ausländischen Hochschulen sowie von ausländischen Abschlüssen unter Berücksichtigung internationalen und nationalen Rechts. In der Regel müssen sich die Bewerberinnen und Bewerber einem Aufnahmeverfahren unterziehen.
Art. 5 Leistungsbewertungen
Die Studien- oder Kursleitung legt das Anspruchsniveau und die Bewertungskriterien des Aufnahmeverfahrens, der Promotion, der Diplomprüfungen und anderer Leistungsnachweise fest.
Bei den Diplomstudiengängen werden die Leistungsbewertungen
in künstlerisch gestalterischen Fächern sowie bei Promotionen und Diplomprüfungen mit den Qualifikationen «sehr gut bestanden», «bestanden» und «nicht bestanden» und
in den theoretischen Fächern mit den folgenden ganzen oder halben Noten ausgedrückt: 4 = genügend 3 = ungenügend 2 = schwach 1 = sehr schwach 3 Bei Nachdiplomstudien und -kursen werden die Qualifikationsschritte, die Diplomarbeit und die Diplomprüfung beurteilt, wobei bestandene Leistungen mit den Prädikaten «sehr gut», «gut» und «genügend» und ungenügende Leistungen mit «nicht bestanden»
bewertet werden.
Die Leistungen können zusätzlich gemäss dem European Credit Transfer System (ECTS) ausgewiesen werden.
Nr. 527 3 II. Organe
Art. 6 Fachhochschulrat
Der Fachhochschulrat entscheidet
über Ausbildungskonzepte neuer Diplomstudiengänge und beantragt beim Konkordatsrat deren Genehmigung und
ob Projektskizzen für neue Nachdiplomstudien und neue Nachdiplomkurse weiterzubearbeiten sind oder nicht.
Art. 7 Direktion FHZ
Die Direktorin oder der Direktor der FHZ genehmigt die Detailkonzepte von Nachdiplomstudien und Nachdiplomkursen.
Art. 8 Studiengang- und Kursleitung
Die Leitung eines Diplomstudienganges, eines Nachdiplomstudiums oder eines Nachdiplomkurses ist für sämtliche Belange der jeweiligen Ausbildung zuständig, soweit das Fachhochschulrecht keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Insbesondere
ist sie für die Qualität der Ausbildung verantwortlich,
bestimmt sie bei Diplomstudiengängen nach Anhören der Dozentinnen- und Dozentenkonferenz die Mitglieder der Diplomkommission,
entscheidet sie bei Nachdiplomstudien über die Aufnahme der Studierenden, über das Bestehen der Qualifikationsschritte und die Annahme der Diplomarbeit sowie im Einvernehmen mit den prüfenden Dozentinnen und Dozenten sowie Expertinnen und Experten über die Beurteilung und das Bestehen der Diplomprüfung,
entscheidet sie bei Nachdiplomkursen über die Aufnahme der Studierenden, über das Bestehen der Qualifikationsschritte sowie über das Bestehen des Kurses und die Erteilung des Zertifikats,
entscheidet sie bei Nachdiplomstudien und Nachdiplomkursen über Zeitpunkt und Umfang der Wiederholung von Qualifikationsschritten, Diplomarbeit und Diplomprüfung.
Art. 9 Dozentinnen- und Dozentenkonferenz
Die Dozentinnen- und Dozentenkonferenz besteht aus der jeweiligen Leitung und den jeweiligen Dozentinnen und Dozenten eines Diplomstudiengangs.
Sie nimmt Stellung zu allen wichtigen Fragen ihres Ausbildungsganges.
Art. 10 Diplomkommission
Für jeden Diplomstudiengang besteht eine Diplomkommission, die aus maximal 7 Mitgliedern besteht und sich aus der Rektorin beziehungsweise dem Rektor der HGK
Nr. 527 Luzern oder der Prorektorin beziehungsweise dem Prorektor und der jeweiligen Leitung eines Diplomstudiengangs und den von dieser bezeichneten Dozentinnen und Dozenten sowie Expertinnen und Experten zusammensetzt. Sie wird von der Leitung des jeweiligen Diplomstudiengangs geleitet.
Die Diplomkommission entscheidet über die Zulassung und das Bestehen der Diplomprüfung sowie über Zeitpunkt und Umfang der Prüfungswiederholungen.
III. Diplomstudien
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Grundsatz
Die Diplomstudien an der HGK Luzern befähigen die Studierenden durch die Vermittlung von Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz zur Berufsausübung in den entsprechenden Bereichen der Gestaltung und Kunst.
Art. 12 Zulassungsbedingungen
Voraussetzung für die Aufnahme in die Diplomstudiengänge ist
ein gestalterischer Berufsmaturitätsabschluss oder ein anderer anerkannter Berufsmaturitätsabschluss oder
ein Diplom einer dreijährigen Diplommittelschule oder
ein gymnasialer Maturitätsabschluss sowie
in jedem Fall der Besuch eines anerkannten Vorkurses beziehungsweise einer gleichwertigen Ausbildung oder eine mindestens einjährige geregelte Berufserfahrung auf dem Gebiet der gewählten Studienrichtung und
das Bestehen einer Eignungsabklärung im Rahmen des Aufnahmeverfahrens.
In Ausnahmefällen kann vom Abschluss einer Ausbildung auf der Sekundarstufe II abgesehen werden, wenn eine ausserordentliche künstlerische Begabung nachgewiesen werden kann. Die Bewerberinnen und Bewerber haben, allenfalls durch zusätzliche Prüfungen im Aufnahmeverfahren, nachzuweisen, dass sie über eine Allgemeinbildung, die einer Ausbildung auf der Sekundarstufe II gleichwertig ist, und über Kenntnis der englischen Sprache verfügen.
Für den Eintritt in den Studiengang Ästhetische Erziehung (Lehrdiplom für die Sekundarstufe II) ist eine gymnasiale Maturität oder ein Lehrdiplom Voraussetzung.
Bei ausgewiesener Eignung und Vorbildung ist die Aufnahme in ein höheres Semester möglich. Die drei letzten Semester müssen aber in jedem Fall absolviert werden.
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Art. 13 Aufnahmeverfahren
Das Aufnahmeverfahren besteht aus einer Eignungsabklärung, welche die Vorlage einer Arbeitsmappe, das Absolvieren allfälliger Prüfungen sowie ein Gespräch mit einer Gruppe von Dozentinnen und Dozenten umfasst. Das Nähere wird in Richtlinien der HGK Luzern geregelt.
2. Studium
Art. 14 Grundsatz
Das Studium gliedert sich in ein Grund- und ein Hauptstudium.
Der Unterrichtsbesuch wird mit einem Testat bestätigt, das in der Regel an einen Leistungsnachweis gebunden ist und eine Präsenz von 80 Prozent der Unterrichtszeit voraussetzt.
Können die erforderlichen Testate am Ende eines Studienjahrs nicht vorgelegt werden, muss das Studienjahr wiederholt werden.
Art. 15 Berufspraktikum
Die Studierenden des Studiengangs Ästhetische Erziehung haben in jedem Studienjahr ein Unterrichtspraktikum, die Studierenden des Studiengangs Visuelle Kommunikation und des Studienbereichs Textildesign zwischen dem zweiten und dritten Studienjahr und vor Beginn des sechsten Semesters ein Berufspraktikum zu absolvieren. Das Berufspraktikum kann auch in die unterrichtsfreie Zeit fallen.
Die Studierenden haben über das jeweilige Praktikum einen Praktikumsbericht zu verfassen.
An die Stelle eines Berufspraktikums kann auch ein Austauschsemester an einer andern Hochschule treten.
Das Nähere ist in Richtlinien der HGK Luzern geregelt.
Art. 16 Promotion
Am Ende eines Studienjahres wird entschieden, ob der Übertritt ins nächste Studienjahr erfolgen kann.
Die Studiengangleitung entscheidet im Rahmen eines Promotionsgesprächs, ob die geforderten Leistungsnachweise erbracht worden sind oder nicht. Die vorzulegenden Arbeiten und/oder Leistungsnachweise sind den Studierenden am Anfang jedes Semesters unter Angabe der Beurteilungskriterien bekannt zu geben.
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Bei der Promotion vom ersten ins zweite Studienjahr eines Diplomstudienganges kann die Studiengangleitung in Ausnahmefällen gestatten, dass maximal zwei Testate im zweiten oder dritten Studienjahr nachgeholt werden.
Art. 17 Promotionsentscheid
Die Ergebnisse des Promotionsgesprächs sind in einem schriftlichen Entscheid zusammenzufassen. Dieser ist mit allfälligen Auflagen und Empfehlungen für das weitere Studium jeder und jedem Studierenden zuzustellen. Negative Entscheide sind zu begründen.
Wer die Promotion nicht bestanden hat, muss das Studienjahr wiederholen. Eine Wiederholung ist nur einmal möglich.
3. Diplomprüfung
Art. 18 Elemente der Diplomprüfung
Die Diplomprüfung umfasst eine gestalterisch-künstlerische Diplomarbeit und deren mündliche Präsentation sowie eine oder mehrere schriftliche Diplomarbeiten. Zusätzlich können mündliche und/oder schriftliche Prüfungen sowie Prüfungslektionen angeordnet werden.
Art. 19 Zulassung zur Diplomprüfung
Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer
die vorgeschriebene Ausbildung absolviert hat und die entsprechenden Testate sowie Berichte über Praktika oder Austauschsemester vorlegen kann und
nach der Präsentation der projektierten Diplomarbeiten von der Diplomkommission die Genehmigung zur Ausführung erhält.
Art. 20 Gestalterisch-künstlerische Diplomarbeit
Mit der gestalterisch-künstlerischen Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie ihre analytischen, methodischen und konzeptionellen Fähigkeiten zur Lösung einer anspruchsvollen Aufgabe einsetzen können. Sie kann auch als Gruppenarbeit vorgelegt werden, wobei in diesem Fall die Bewertung einheitlich für alle beteiligten Studierenden gilt.
Die Aufgabe kann als künstlerisches Projekt oder als Grundlagenforschung definiert werden oder im Sinne einer Dienstleistung oder eines Projektes der angewandten Forschung für Dritte aus der Praxis stammen.
Zur gestalterisch-künstlerischen Diplomarbeit ist eine vollständige Dokumentation des Arbeitsprozesses (Skizzen, Notate, Stoff- und Materialsammlungen usw.) vorzulegen.
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Die Dauer der Bearbeitung beträgt maximal sechs Monate. Im Studienbereich Animation sind Ausnahmen möglich.
Art. 21 Schriftliche Diplomarbeiten
Im Rahmen einer oder mehrerer schriftlichen Diplomarbeiten sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, selbständig ein Thema aus der Kunst- beziehungsweise Designgeschichte oder aus der aktuellen ästhetisch-künstlerischen und gesellschaftlichen Diskussion mit wissenschaftlichen Methoden darzustellen oder essayistisch zu bearbeiten. Die Diplomkommission kann verlangen, dass das Thema einer Arbeit im Zusammenhang mit der gestalterisch-künstlerischen Arbeit steht.
Die Dauer der Bearbeitung einer schriftlichen Diplomarbeit beträgt maximal drei Monate.
Art. 22 Beurteilung
Zur Beurteilung der schriftlichen Diplomarbeiten wird der Diplomkommission von der Dozentin oder dem Dozenten, welche oder welcher die jeweilige Arbeiten betreut hat, ein schriftlicher Antrag mit den Bewertungen «sehr gut bestanden», «bestanden» oder «nicht bestanden» gestellt.
Art. 23 Bestehen der Diplomprüfung
Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle Elemente der Diplomprüfung nach Art. 18 mindestens mit «bestanden» bewertet werden.
Art. 24 Wiederholung der Diplomprüfung
Ist eine Diplomprüfung nicht bestanden, kann sie innerhalb eines Jahres wiederholt werden. Das Verfahren und die Fristen richten sich nach dem neuen Studienjahr.
Eine zweite Wiederholung ist nicht möglich.
Art. 25 Diplom, Diplomzeugnis und Diplomzusatz
Das Diplom bestätigt das Bestehen der Diplomprüfung in einem Diplomstudiengang der HGK Luzern der Fachhochschule Zentralschweiz. Es wird vom Fachhochschulrat ausgestellt und von der Rektorin oder dem Rektor der HGK Luzern mitunterzeichnet.
Der mit dem Diplom verliehene Titel richtet sich nach dem Reglement der EDK über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome und der Verordnung des Bundesrates über Aufbau und Führung von Fachhochschulen (Fachhochschulverordnung) 2.
SR 414.711
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Zusätzlich zum Diplom werden folgende Dokumente ausgestellt:
ein Diplomzeugnis, welches die Themen und die Bewertungen der Diplomarbeiten enthält sowie im Studiengang Ästhetische Erziehung zusätzlich alle besuchten Pflicht- und Wahlpflichtfächer mit den Abschlussbeurteilungen; das Zeugnis wird von der Leitung des Diplomstudiengangs ausgestellt,
ein Diplomzusatz, welcher Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status des absolvierten Studiengangs beschreibt.
IV. Nachdiplomstudien
Art. 26 Grundsatz
Die Nachdiplomstudien an der HGK Luzern ermöglichen es den Studierenden, sich durch Vermittlung von Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz in einem Spezialgebiet zu vertiefen oder sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen, um anspruchsvolle Führungs- und Fachaufgaben wahrnehmen und Probleme lösen zu können.
Art. 27 Organisation und Durchführung
Die Nachdiplomstudien werden von der HGK Luzern, den von der HGK Luzern beauftragten Institutionen oder von der HGK Luzern in gemeinsamer Trägerschaft mit anderen Institutionen organisiert und durchgeführt.
Art. 28 Studium
Die Nachdiplomstudien umfassen jeweils mindestens 600 betreute Lektionen im Präsenz- oder Fernunterricht sowie eine Diplomarbeit im Umfang von mindestens 200 Arbeitsstunden.
Sie können in modularer Form durchgeführt werden, wobei einzelne Nachdiplomkurse als Module bezeichnet werden können.
Art. 29 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Nachdiplomstudium sind:
der Abschluss einer Hochschule, einer höheren Fachschule oder eine gleichwertige Qualifikation und
in der Regel zwei Jahre Berufspraxis im entsprechenden Fachbereich. Die Studienleitung entscheidet über das Erfordernis einer längeren Berufspraxis.
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Art. 30 Diplomvoraussetzungen
Voraussetzungen zur Erlangung eines Diploms sind:
der regelmässige Studienbesuch gemäss Art. 31,
das Bestehen der Qualifikationsschritte gemäss Art. 32,
eine bestandene Diplomarbeit gemäss Art. 33,
eine bestandene Diplomprüfung gemäss Art. 34.
Art. 31 Studienbesuch
Der regelmässige Studienbesuch ist erfüllt, wenn mindestens 80 Prozent des Präsenzunterrichts besucht wurden.
Die Studienleitung ist grundsätzlich im Voraus schriftlich über Abwesenheiten zu informieren. Abwesenheiten sind zu begründen.
Art. 32 Qualifikationsschritte
Im Rahmen der Qualifikationsschritte weisen die Studierenden nach, dass sie den Unterrichtsstoff verstehen und in die Praxis umsetzen können. Qualifikationsschritte sind Prüfungen, Fallstudien, kleinere schriftliche Arbeiten oder andere Leistungsausweise.
Die Studienleitung legt bei Studienbeginn die Art und die Zahl der Qualifikationsschritte fest, die bestanden werden müssen. Gleichzeitig legt sie fest, welche Qualifikationsschritte als Einzelarbeit und welche als Gruppenarbeit abzulegen sind.
Art. 33 Diplomarbeit
Mit der Diplomarbeit weisen die Studierenden nach, dass sie eine anspruchvolle praktische Problemstellung aus dem Fachbereich des Nachdiplomstudiums lösen können.
Die Diplomarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit verfasst werden. Die Studienleitung entscheidet, wann Einzel- und wann Gruppenarbeiten verfasst werden. Bei einer Gruppenarbeit muss die Leistung der einzelnen Gruppenmitglieder erkennbar sein.
Sie wird von zwei Dozentinnen oder Dozenten gemeinsam beurteilt.
Art. 34 Diplomprüfung
Im Rahmen der Diplomprüfung weisen die Studierenden nach, dass sie das erworbene Wissen anhand praktischer Problemstellungen umsetzen können.
Die Studienleitung entscheidet, ob die Diplomprüfung mündlich oder schriftlich durchgeführt wird und legt deren Dauer und Zeitpunkt fest.
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Art. 35 Wiederholung
Die Qualifikationsschritte, die Diplomarbeit und die Diplomprüfung können je einmal wiederholt werden. Bei der Diplomarbeit kann an Stelle der Wiederholung eine einmalige Nachbesserung verlangt werden.
Art. 36 Diplom und Diplomzeugnis
Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss eines Nachdiplomstudiums. Es wird vom Fachhochschulrat ausgestellt und von der Studienleitung mitunterzeichnet.
Sind andere anerkannte Hochschulen an der Organisation und Durchführung eines Nachdiplomstudiums beteiligt, kann ein gemeinsames Diplom ausgestellt werden. Es wird gemeinsam vom Fachhochschulrat FHZ und den zuständigen Organen der beteiligten Hochschulen ausgestellt und von der Studienleitung mitunterzeichnet.
Das Diplom enthält die Bezeichnung «Nachdiplom FH in (Bezeichnung des NDS)» sowie Angaben zu den Ausbildungszielen und zur Ausbildungsdauer.
Zusätzlich zum Diplom wird ein Diplomzeugnis erstellt, welches die Bewertung der einzelnen Qualifikationsschritte, der Diplomarbeit, der Diplomprüfung sowie die erreichten ECTS-Punkte festhält. Es wird von der Studienleitung ausgestellt.
V. Nachdiplomkurse
Art. 37 Grundsatz
Nachdiplomkurse an der HGK Luzern ermöglichen es den Studierenden, sich durch eine Zusatzausbildung in bestimmte Teilgebiete von Gestaltung und Kunst zu vertiefen.
Art. 38 Organisation und Durchführung
Die Nachdiplomkurse werden von den HGK Luzern oder den von der HGK Luzern beauftragten Institutionen organisiert und durchgeführt.
Art. 39 Kursdauer
Ein Nachdiplomkurs umfasst in der Regel 150 Lektionen.
Art. 40 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Aufnahme in einen Nachdiplomkurs sind:
der Abschluss einer Hochschule, einer höheren Fachschule oder eine gleichwertige Qualifikation und
eine ausreichende Berufspraxis im entsprechenden Fachbereich.
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Art. 41 Zertifikatsvoraussetzungen
Voraussetzungen zur Erlangung eines Zertifikats sind:
der regelmässige Kursbesuch gemäss Art. 42 und
das Bestehen der Qualifikationsschritte gemäss Art. 43.
Art. 42 Kursbesuch
Der regelmässige Kursbesuch ist erfüllt, wenn mindestens 80 Prozent des Präsenzunterrichts besucht wurde.
Die Kursleitung ist grundsätzlich im Voraus schriftlich über Abwesenheiten zu informieren. Abwesenheiten sind zu begründen.
Art. 43 Qualifikationsschritte
Im Rahmen der Qualifikationsschritte weisen die Studierenden nach, dass sie den Unterrichtsstoff verstehen und bezüglich konkreter Problemstellungen umsetzen können. Qualifikationsschritte sind Prüfungen, Fallstudien, kleinere schriftliche Arbeiten oder andere Leistungsausweise.
Die Kursleitung legt bei Kursbeginn die Art und die Zahl der Qualifikationsschritte fest, die bestanden werden müssen. Gleichzeitig legt sie fest, welche Qualifikationsschritte in Einzelarbeit und welche in Gruppenarbeit abzulegen sind.
Sie entscheidet über das Bestehen der Qualifikationsschritte auf Antrag der Dozentinnen und Dozenten.
Art. 44 Wiederholung
Ein Qualifikationsschritt kann einmal wiederholt werden.
Art. 45 Zertifikat
Das Zertifikat bestätigt den erfolgreichen Abschluss eines «Nachdiplomkurses FH in (Bezeichnung des NDK)». Es wird vom Fachhochschulrat ausgestellt und von der Kursleitung mitunterzeichnet.
Sind andere anerkannte Hochschulen an der Organisation und Durchführung eines Nachdiplomkurses beteiligt, kann ein gemeinsames Zertifikat ausgestellt werden. Es wird gemeinsam vom Fachhochschulrat FHZ und den zuständigen Organen der beteiligten Hochschulen ausgestellt und von der Kursleitung mitunterzeichnet.
Zusätzlich zum Diplom wird ein Zeugnis erstellt, welches die Bewertung der einzelnen Qualifikationsschritte sowie die erreichten ECTS-Punkte enthält. Es wird von der Studienleitung ausgestellt.
Nr. 527 VI. Schlussbestimmungen
Art. 46 Rechtsmittel
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 19723 beim Bildungs- und Kulturdepartement 4 des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
Art. 46a5 Übergangsbestimmung
Für Studierende, die ihr Diplomstudium an der HGK Luzern im Studienjahr 2004/2005 beginnen oder zu einem späteren Zeitpunkt in einen FH-Diplomstudiengang eintreten, der im Herbst 2004 begonnen hat, gelten in Abweichung der Artikel 14 Absatz 3 und 17 Absatz 2 folgende Grundsätze:
Wer das erste Studienjahr nicht bestanden hat, kann das Studienjahr nicht wiederholen, hat aber die Möglichkeit, ins erste Semester des Bachelor-Studiengangs einzutreten,
wer das zweite oder dritte Studienjahr nicht bestanden hat, kann unter Anrechnung der absolvierten Studienjahre in ECTS-Punkten in den Bachelor-Studiengang übertreten; die Wiederholung eines Studienjahrs ist nicht möglich.
Studierende, die gemäss Absatz 1 in den Bachelor-Studiengang übertreten, schliessen das Studium mit einem Bachelor ab.
Art. 47 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 26. Mai 2003 Im Namen des Fachhochschulrats Der Präsident: Dr. Andreas Lauterburg Der Sekretär: lic. phil. Joseph Baumann
SRL Nr. 40
Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde die Bezeichnung «Bildungsdepartement» durch «Bildungs- und Kulturdepartement» ersetzt.
Eingefügt durch Änderung vom 3. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Oktober 2004 (G 2004 556).