546g
Promotionsordnung der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern für das Doktorat in Humanmedizin (Dr. med.)
vom 17.12.2021 (Stand 01.08.2024)
Der Universitätsrat der Universität Luzern,
gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 20001,
auf Antrag des Senats,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz und Titel
Diese Promotionsordnung regelt die Promotion zur Doktorin bzw. zum Doktor der Humanmedizin an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin (nachfolgend Fakultät) der Universität Luzern.
Besondere Regelungen aus Vereinbarungen mit anderen Hochschulen bleiben vorbehalten.
Die Fakultät verleiht den Titel einer Doktorin oder eines Doktors der Humanmedizin (Doctor medicinae, Dr. med.).
Der Titel «Doctor medicinae» (Dr. med.) wird auf Englisch mit «Medical Doctor» (MD) übersetzt.
Art. 2 Struktur des medizinischen Doktorats
Das Doktorat umfasst das Verfassen der Dissertation. Die bzw. der Promovierende soll mit der Promotion die Befähigung nachweisen, selbständig wissenschaftliche Forschung im humanwissenschaftlichen oder humanmedizinischen Bereich durchführen und dabei neue Erkenntnisse gewinnen zu können.
Die Dissertation kann thematisch aufbauend auf der humanmedizinischen Masterarbeit verfasst werden.
Art. 3 Zulassung
Die Zulassung zum Doktorat erfordert einen universitären Masterabschluss in Humanmedizin oder einen äquivalenten universitären Abschluss in Humanmedizin sowie das eidgenössische Arztdiplom oder ein vom Bundesamt für Gesundheit durch die Medizinalberufekommission anerkanntes Arztdiplom.
Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
Art. 4 Dauer
Das Doktorat dauert in der Regel zwischen einem und drei Jahren.
Es besteht während der gesamten Dauer des Doktorats Immatrikulationspflicht.
2 Organe und Zuständigkeiten
Art. 5 Fakultätsversammlung
Die Fakultätsversammlung erlässt eine Wegleitung zu dieser Ordnung.
Sie beschliesst im Rahmen dieser Ordnung mit den Stimmen ihrer promovierten Mitglieder.
Sie kann Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung an die Kommission Medizinische Wissenschaften delegieren.
Art. 6 Betreuerinnen und Betreuer
Ein Mitglied der Fakultät mit Promotionsrecht fungiert während der gesamten Dauer der Promotion als Betreuerin oder Betreuer. Zusätzlich sind auf Antrag an die Fakultät und nach Genehmigung durch die Fakultätsversammlung auch Lehrbeauftragte promotionsberechtigt, sofern sie als Mitglied einer medizinischen Fakultät einer Schweizer Universität über das Promotionsrecht verfügen.
Die Betreuerinnen und Betreuer geben regelmässig Rückmeldung an die Promovierenden zu Qualität und Fortschritt ihrer Forschungsarbeit.
Zwischen der oder dem Promovierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer wird eine Vereinbarung über Ablauf, Dauer, Ziele und Rahmenbedingungen des Doktorats getroffen. Massgebend dafür sind die Regelungen über die Anstellungs- und Ausbildungsabsprache des Reglements über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern2. Diese Regelungen gelten auch für Promovierende ohne Anstellung sinngemäss und soweit zutreffend.
Art. 7 Gutachterinnen und Gutachter
Die Betreuerin oder der Betreuer erstellt das Erstgutachten.
Spätestens bei Anmeldung zum Promotionsverfahren bestimmt die Kommission Medizinische Wissenschaften mindestens eine Zweitgutachterin oder einen Zweitgutachter.
Mit der Zweitbegutachtung können auch promotionsberechtigte Mitglieder eines anderen Departements, einer anderen Fakultät oder Universität beauftragt werden.
3 Dissertation
Art. 8 Dissertation
Die Dissertation ist eine eigenständige Forschungsarbeit, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügt und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse weiterführt. Sie soll den Nachweis vertiefter Fachkenntnisse, der Beherrschung wissenschaftlicher Arbeitsweise der oder des Promovierenden erbringen sowie in ihren Ergebnissen einen eigenständigen Forschungsbeitrag leisten.
Die Dissertation besteht aus einer bereits publizierten oder zur Publikation angenommenen wissenschaftlichen Arbeit, die während des Doktorats erstellt wurde. In Ausnahmefällen kann die Dissertation in geteilter Koautorinnen- oder Koautorenschaft verfasst worden sein.
Eine Arbeit, die von der Autorin oder dem Autor bereits an einer anderen Fakultät oder Universität für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.
Die Dissertation ist in englischer Sprache abzufassen. Die Kommission Medizinische Wissenschaften kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation die Abfassung in einer anderen Sprache gestatten.
Die Dissertation kann frühestens zwei Semester nach Studienabschluss eingereicht werden.
4 Promotionsverfahren
Art. 9 Eröffnung und Zulassung zum Promotionsverfahren
Nach Fertigstellung der Dissertation beantragt die oder der Promovierende bei der Fakultätsversammlung die Eröffnung des Promotionsverfahrens.
Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen sind in einer Wegleitung geregelt.
Nach Genehmigung der Eröffnung des Promotionsverfahrens durch die Fakultätsversammlung beauftragt die Kommission Medizinische Wissenschaften die Gutachterinnen und Gutachter mit der Erstellung des Gutachtens.
Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens kann zurückgezogen werden, solange keine Gutachten vorliegen.
Art. 10 Bewertung der Dissertation
Die Dissertation wird von der Betreuerin oder dem Betreuer sowie allen Gutachterinnen und Gutachtern bewertet. Die Gutachten enthalten je eine Note und sind spätestens zwei Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens bei der Fakultät einzureichen.
Die Dissertation ist angenommen, wenn alle Gutachterinnen und Gutachter die Dissertation mindestens mit der Note 4 bewerten.
Wird die Dissertation von einer Gutachterin oder einem Gutachter als ungenügend benotet, kann die Kommission Medizinische Wissenschaften ein weiteres Gutachten anfordern, um letztendlich über die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation zu entscheiden.
Liegen alle Gutachten vor, so werden sie zusammen mit der Dissertation für die Dauer von drei Wochen bei der Fakultät zur Einsichtnahme für die promovierten Mitglieder der Fakultät aufgelegt. Bis drei Tage nach Ablauf der Auflagefrist können diese zusätzliche schriftliche Stellungnahmen zur Dissertation und zu den vorgelegten Gutachten einreichen.
Bei Vorliegen weiterer Gutachten gemäss Absatz 3 bzw. Stellungnahmen nach Absatz 4 entscheidet die Kommission Medizinische Wissenschaften über Annahme und Benotung der Dissertation.
Eine in der Gesamtbeurteilung als ungenügend beurteilte Dissertation kann innert einer von der Fakultätsversammlung festgelegten Frist überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenügend bewertet, ist die Arbeit endgültig abgelehnt.
Im Falle der Ablehnung der Dissertation wird dies der oder dem Promovierenden von der Dekanin oder dem Dekan mittels Verfügung mitgeteilt. Eine abgelehnte Arbeit bleibt mit allen Gutachten bei den Akten der Fakultät.
Art. 11 Bewertungen
Die Dissertation wird mit Noten von 6 bis 4 in ganzen, halben und Viertel-Noten bewertet. Ab der Note 3,75 gilt die Dissertation als nicht bestanden.
Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen:
5,75–6,00: summa cum laude
5,25–5,5: insigni cum laude
4,75–5: magna cum laude
4,25–4,5: cum laude
4,00: rite
1,0–3.75: nicht bestanden
Art. 12 Protokolle
Über alle das Promotionsverfahren betreffenden Beschlüsse der Fakultätsversammlung und der Kommission Medizinische Wissenschaften ist ein Protokoll anzufertigen.
Promovierende haben das Recht, in die eigenen Prüfungsakten Einsicht zu nehmen.
Art. 13 Unkorrektheiten und Plagiat
Die Dissertation kann mit einer entsprechenden Software auf Unkorrektheiten und Plagiat überprüft werden.
Besteht die Dissertation ganz oder teilweise aus einem Plagiat oder einer anderen Unkorrektheit, gilt die Promotion als nicht bestanden.
Wird die Täuschung erst nach Promotionsabschluss entdeckt, kann der verliehene Titel wieder entzogen werden.
Art. 14 Publikation
Das Doktorat wird rechtsgültig, wenn innert zwei Jahren nach Promotionsbeschluss der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern die genehmigte Dissertation in elektronischer Form abgeliefert wird.
Für die Publikation stellt die Universität Luzern zusammen mit der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern eine Publikationsplattform zur Verfügung.
Auf begründeten Antrag kann die Dekanin oder der Dekan die Publikationsfrist der Dissertation einmal um ein Jahr verlängern. Ist die Dissertation drei Jahre nach Promotionsbeschluss noch nicht publiziert, gilt die Promotion als erfolglos beendet, und die vorläufige Bescheinigung für das Bestehen des Promotionsverfahrens ist der Fakultät zurückzugeben.
Art. 15 Abschluss der Promotion
Nach Bestätigung der Ablieferung der Dissertation durch die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern erfolgt die Promotion zur Doktorin oder zum Doktor der Humanmedizin.
Über die Promotion erteilt die Fakultät eine mit der Unterschrift der Dekanin oder des Dekans und der Prodekanin oder des Prodekans Medizin versehene Urkunde.
5 Schlussbestimmungen
Art. 16 Gebühren
Die Prüfungsgebühren sowie die Gebühren für Diplome und Abschlusszeugnisse richten sich nach der Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung)3.
Art. 17 Rechtsmittel
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Promotionsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes4 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege5 beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Sie müssen einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
G 2022-008