547a
Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern
vom 23.06.2023 (Stand 01.08.2024)
Der Universitätsrat der Universität Luzern,
gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 20001,
auf Antrag des Senats,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Studien- und Prüfungsordnung legt die Grundsätze des Bachelor- und Masterstudiengangs sowie der dazu gehörigen Leistungsnachweise an der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie (nachfolgend Fakultät) fest und gilt für alle Studierenden, die im Rahmen des Bachelor- oder Masterstudiengangs an der Fakultät studieren.
Die Studien- und Prüfungsordnung gilt ebenfalls für:
Studierende anderer Fakultäten, Universitäten und Hochschulen, die an der Fakultät ein Nebenfach oder freie Studienleistungen beziehen,
Mobilitätsstudierende, die an der Fakultät ECTS-Punkte erwerben.
Vorbehalten bleiben Kooperationsvereinbarungen mit anderen Universitäten und Hochschulen und entsprechende gemeinsame Reglemente.
Art. 2 Studienangebot, Regelstudienzeit, Studienbeginn
Das Studienangebot der Fakultät umfasst folgende Studiengänge:
den Bachelorstudiengang Psychologie (180 ECTS-Punkte) mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern,
den Masterstudiengang Psychologie (120 ECTS-Punkte) mit einer Regelstudienzeit von vier Semestern,
Nebenfachstudiengänge.
Der Bachelor- und der Masterstudiengang beginnen jeweils einmal im Jahr zum Herbstsemester. Ein Studienbeginn zum Frühjahrssemester ist in begründeten Fällen möglich.
Das Doktoratsstudium ist in einem separaten Reglement geregelt.
Art. 3 Verliehene Grade
Die Fakultät verleiht die Grade:
«Bachelor of Science in Psychologie der Universität Luzern» (Englisch: Bachelor of Science in Psychology of the University of Lucerne),
«Master of Science in Psychologie der Universität Luzern» (Englisch: Master of Science in Psychology of the University of Lucerne).
Art. 4 Musterstudienplan, Lehrorganisation und Lehrformen
Zur Orientierung der Studierenden und zur Erleichterung ihrer Studienplanung stellt die Fakultät Musterstudienpläne zur Verfügung.
Die Fakultät organisiert das Lehrangebot im Rahmen ihrer Kapazitäten so, dass die im Musterstudienplan aufgeführten Lehrveranstaltungen regelmässig und, soweit es sich um Pflichtlehrveranstaltungen handelt, für das Vollzeitstudium kollisionsfrei angeboten werden.
Die Fakultät sorgt dafür, dass
die Dozierenden Lehrkonzepte einsetzen, welche dem jeweiligen Stand der Hochschuldidaktik entsprechen,
sich die Dozierenden im Bereich der Hochschuldidaktik und -pädagogik weiterbilden.
Art. 5 Qualitätssicherung
Die Qualität der Studiengänge und die Qualität der einzelnen Lehrveranstaltungen und Studieninhalte werden regelmässig und gemäss den Vorgaben der Universität Luzern überprüft. Zusätzliche Qualitätssicherungsmassnahmen können von der Dekanin oder vom Dekan angeordnet werden.
2 Organe und Zuständigkeiten
Art. 6 Dekanin oder Dekan
Die Dekanin oder der Dekan ist für den Studienbetrieb verantwortlich und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit gemäss dieser Studien- und Prüfungsordnung kein anderes Organ zuständig ist.
Art. 7 Fakultätsversammlung
Die Fakultätsversammlung erlässt die nötigen Wegleitungen zu dieser Studien- und Prüfungsordnung.
Art. 8 Studiendelegierte oder Studiendelegierter
Die Fakultätsversammlung setzt eine ordentliche, ausserordentliche oder Assistenzprofessorin oder einen ordentlichen, ausserordentlichen oder Assistenzprofessor als Studiendelegierte oder als Studiendelegierten ein.
Der oder dem Studiendelegierten obliegen insbesondere die bei der Fakultät liegenden Entscheide in Zulassungsfragen und die Behandlung von Anträgen in studien- und prüfungsrelevanten Angelegenheiten.
Die Fakultätsversammlung kann einzelne oder auch sämtliche Aufgaben der oder des Studiendelegierten einem Ausschuss übertragen, der mindestens aus zwei Professorinnen oder Professoren besteht. Die entsprechenden Bestimmungen und Zuständigkeiten gelten dann gleichermassen für den Ausschuss.
Die oder der Studiendelegierte kann einzelne Aufgaben an die Dekanatsadministration delegieren.
3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen
Art. 9 Allgemeines
Die Zulassung erfolgt gemäss den Bestimmungen der Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern.
Zu einem Studiengang wird nicht zugelassen, wer in derselben Studienrichtung an der Universität Luzern oder einer anderen Hochschule des In- oder Auslandes wegen ungenügender Leistungen endgültig abgewiesen worden ist.
Art. 10 Masterstudiengang
Zum Masterstudiengang wird zugelassen, wer über einen Bachelorabschluss in Psychologie einer schweizerischen universitären Hochschule verfügt.
Absolventinnen und Absolventen eines Bachelors in Psychologie einer Fachhochschule können bei entsprechender Qualifikation unter Bedingungen oder Auflagen zum Master zugelassen werden. Die Details sind in der Wegleitung geregelt.
Ausländische Bachelorabschlüsse in Psychologie werden auf ihre Gleichwertigkeit überprüft. Studieninteressierte, die ihren Bachelor in Psychologie im Ausland abgeschlossen haben, müssen zudem die Zulassung zu einem Masterprogramm Psychologie im Land, in welchem der Bachelorabschluss erlangt wurde, nachweisen.
In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiengangs vom Nachweis weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudiengang nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen). Übersteigen die Auflagen 60 ECTS-Punkte, erfolgt eine Einstufung in den Bachelorstudiengang.
Die Zulassung erfolgt anhand einer fachwissenschaftlichen Überprüfung des Bewerbungsdossiers (Äquivalenzprüfung) durch die Studiendelegierte oder den Studiendelegierten, die oder der über die fachliche Eignung entscheidet.
4 Studienstruktur
Art. 11 Umfang und Aufbau des Bachelorstudiengangs
Der Bachelorstudiengang Psychologie umfasst Studienleistungen im Umfang von 180 ECTS-Punkten. Er ist aufgegliedert in das Hauptfach Psychologie (120 ECTS-Punkte) und ein Nebenfach (60 ECTS-Punkte) oder zwei Nebenfächer (je 30 ECTS-Punkte).
Das Hauptfach Psychologie besteht aus dem Propädeutikum (erstes Studienjahr gemäss Regelstudienzeit) und dem Hauptstudium (zweites und drittes Studienjahr gemäss Regelstudienzeit).
Als Nebenfach bzw. Nebenfächer stehen die Nebenfachstudiengänge der anderen Fakultäten der Universität Luzern sowie Nebenfachstudiengänge anderer Universitäten zur Auswahl. Die Anrechenbarkeit von Nebenfachstudiengängen anderer Universitäten ist vorgängig durch das Dekanat prüfen zu lassen. Das Fach Psychologie ist nicht zusätzlich als Nebenfach wählbar. Es werden Studienleistungen im Umfang von 60 respektive 30 ECTS-Punkten angerechnet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der anbietenden Fakultät oder Universität.
Aufbau, Lehrveranstaltungen, ECTS-Punkte, zu erbringende Versuchspersonenstunden sowie spezifische Sprach- und Prüfungsanforderungen sind in der Wegleitung geregelt.
Art. 12 Umfang und Aufbau des Masterstudiengangs
Der Masterstudiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten.
Aufbau, Lehrveranstaltungen, ECTS-Punkte sowie spezifische Sprach- und Prüfungsanforderungen sind in der Wegleitung geregelt.
Bis zum Abschluss des Bachelorstudiengangs an der Universität Luzern können maximal 30 ECTS-Punkte aus dem Masterstudiengang vorgezogen werden.
Art. 13 Umfang und Aufbau von Nebenfachstudiengängen
Die Fakultätsversammlung definiert die Nebenfachstudiengänge in Wegleitungen.
Art. 14 Studiensprache
Die Lehrveranstaltungen werden vorwiegend in deutscher Sprache abgehalten. Lehrveranstaltungen auf Englisch sind möglich.
Art. 15 Maximalstudiendauer und Studienzeitverlängerung
Die Maximalstudienzeit beträgt zehn Semester im Bachelor- und acht Semester im Masterstudiengang. Bei den Nebenfachstudiengängen beträgt die Maximalstudienzeit zehn Semester.
Ein Gesuch um Studienzeitverlängerung ist möglich, wenn die Maximalstudienzeit überschritten wird. Das Gesuch ist zu begründen und in schriftlicher Form vor Ablauf des letzten Semesters der Maximalstudienzeit an die Studiendelegierte oder den Studiendelegierten zu richten.
Die Bewilligung für eine Verlängerung der Studienzeit wird höchstens für zwei Semester erteilt. Danach ist gegebenenfalls ein neues Verlängerungsgesuch für höchstens zwei Semester zu stellen.
5 Studienleistungen, ECTS-Punkte und Leistungsnachweise
Art. 16 Berechnung der Studienleistungen in ECTS-Punkten
Die Fakultät berechnet die Studienleistungen in ECTS-Punkten nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS).
Die Studienangebote beruhen auf Studienleistungen von durchschnittlich 30 ECTS-Punkten für jedes Semester (bei Vollzeitstudium).
Einem ECTS-Punkt entspricht ein durchschnittliches studentisches Arbeitspensum von 25 bis 30 Stunden.
Art. 17 Erwerb von ECTS-Punkten
ECTS-Punkte werden aufgrund bestandener Leistungsnachweise erworben, insbesondere durch:
schriftliche oder mündliche Prüfungen,
schriftliche Arbeiten,
Bestätigungen einer aktiven Teilnahme in den Lehrveranstaltungen mit oder ohne Leistungskontrolle,
weitere von den Dozierenden festzulegende Nachweise.
Lehrveranstaltungen umfassen in der Regel folgende Formen: Vorlesungen, Proseminare, Seminare, Übungen, Praktika.
Art. 18 Zulassung zu Lehrveranstaltungen
Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen kann an den erfolgreichen Abschluss anderer Lehrveranstaltungen oder zusätzliche Voraussetzungen gekoppelt sein. Details werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
Art. 19 Bewertungen
Benotete Leistungsnachweise werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder halben Noten bewertet.
Eine Note unter 4 ist eine ungenügende Note.
Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen:
6 hervorragend,
5,5 sehr gut,
5 gut,
4,5 befriedigend,
4 genügend,
3,5 mangelhaft,
3 schlecht,
2,5 schlecht bis sehr schlecht,
2 sehr schlecht,
1,5 sehr schlecht bis unbrauchbar,
1 unbrauchbar oder unkorrektes oder unlauteres Prüfungsverhalten.
Unbenotete Leistungsnachweise werden mit den Prädikaten «bestanden» bzw. «nicht bestanden» bewertet.
Art. 20 Mobilität
Pro Studiengang (Bachelor und Master) können Studierende maximal zwei Semester an einer anderen universitären Hochschule absolvieren.
Die Fakultät fördert die Mobilität durch den Abschluss von Vereinbarungen mit Universitäten und Hochschulen des In- und Auslandes.
Art. 21 Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen
Die oder der Studiendelegierte entscheidet über die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen und ob diese mit oder ohne Note erfolgt.
Die Anrechnung von externen Studienleistungen setzt Leistungsnachweise der betreffenden Hochschulen und eine inhaltliche Gleichwertigkeit mit dem Studiengang an der Fakultät voraus.
Die Anrechnung von externen Studienleistungen im Rahmen von Studierendenmobilität erfolgt mittels Learning Agreement.
Im Bachelorstudiengang Hauptfach Psychologie und im Masterstudiengang können jeweils maximal 60 ECTS-Punkte angerechnet werden. Bei Nebenfachstudiengängen muss mindestens die Hälfte aller ECTS-Punkte an der Fakultät erworben werden.
Leistungen, die bereits für einen Studienabschluss angerechnet worden sind, können nicht für einen weiteren Studienabschluss angerechnet werden. Eine Ausnahme gilt bei der Aufnahme des Bachelorstudienganges Psychologie als universitäres Zweitstudium, wo ein Gesuch um Erlass des Nebenfachs gestellt werden kann. Universitäres Zweitstudium bedeutet die Aufnahme eines zweiten Bachelorstudiums nach erfolgreichem universitärem Bachelor- oder Masterabschluss.
Es sind nur Studienleistungen für einen Abschluss anrechenbar, deren Erwerb zum Zeitpunkt der Anrechnung nicht mehr als acht Jahre zurückliegt.
Bei einem Wechsel von einem Nebenfachstudiengang in den Bachelorstudiengang ist bei der Anrechnung von Studienleistungen namentlich § 27 Absatz 3 zu berücksichtigen.
Art. 22 Anmeldung zu Leistungsnachweisen und Prüfungen, Rückzug
Die Anmeldung für Prüfungen und andere Leistungsnachweise erfolgt elektronisch innerhalb einer zuvor kommunizierten Anmeldefrist. Eine An- oder Abmeldung ist nach Ablauf dieser Frist nicht mehr möglich. Details sind in der Wegleitung geregelt.
Art. 23 Prüfungsmodalitäten
Prüfungssessionen finden in der Regel zweimal jährlich nach Abschluss der Lehrveranstaltungen statt. Die Daten werden rechtzeitig veröffentlicht.
Die Wegleitung kann die Zusammenfassung der Inhalte mehrerer Lehrveranstaltungen zu einer Prüfung (Modulprüfung) vorsehen.
Prüfungsart und Prüfungsdauer werden von den Dozierenden festgelegt und jeweils im Prüfungsplan bekannt gegeben.
Die Dozierenden der Lehrveranstaltung sind für die entsprechende Prüfung oder den entsprechenden Leistungsnachweis verantwortlich (prüfungsverantwortliche Personen) und bestimmen die zulässigen Hilfsmittel.
Art. 24 Prüfungssprache
Wird vor der Prüfung nichts anderes bekannt gegeben, entspricht die Prüfungssprache der Sprache der Lehrveranstaltung.
Art. 25 Verlängerung der Prüfungsdauer
Die oder der Studiendelegierte kann bei Vorliegen triftiger Gründe, insbesondere wegen einer anderen Maturitätssprache als Deutsch, die Dauer mündlicher und schriftlicher Prüfungen im Einzelfall auf Gesuch hin angemessen verlängern.
Art. 26 Verzicht auf Prüfungsantritt, Prüfungsabbruch und Nichteinhalten von Terminen
Für Studierende, die eine Prüfung ohne triftigen Grund nicht antreten oder abbrechen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Sie wird mit der Note 1 respektive dem Prädikat «nicht bestanden» bewertet. Dasselbe gilt für nicht oder nicht fristgerecht abgegebene schriftliche Arbeiten oder das Nichteinhalten von Terminen für sonstige Leistungsnachweise. Triftige Gründe sind namentlich eine eigene, durch ein ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit oder eine schwere Erkrankung oder ein Todesfall in der Familie. Details sind in der Wegleitung geregelt.
Art. 27 Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Leistungsnachweisen
Zum Bestehen eines Leistungsnachweises gemäss § 17 Absätze 1a, 1c und 1d muss mindestens die Note 4, bei unbenoteten Leistungsnachweisen das Prädikat «bestanden» erzielt werden. Bestandene Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden. Ein nichtbestandener Leistungsnachweis gilt als Fehlversuch.
Bei Nichtbestehen kann ein Leistungsnachweis maximal zweimal wiederholt werden, sofern die Studienleistung weiterhin Teil des Lehrangebots ist und sofern die Massgaben gemäss § 15 zur Maximalstudiendauer eingehalten werden.
Die Leistungsnachweise des Propädeutikums können nur einmal wiederholt werden.
Es besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung eines Leistungsnachweises. Details zu Wiederholungsterminen bei Prüfungen sind in der Wegleitung geregelt.
Der Inhalt eines Leistungsnachweises richtet sich im Falle der Wiederholung nach der unmittelbar vorangegangenen Lehrveranstaltung. Es besteht kein Anspruch auf eine inhaltlich identische Lehrveranstaltung.
Falls eine Studienleistung oder Lehrveranstaltung nicht wieder angeboten wird, kann diese im Falle einer Wiederholung durch eine äquivalente Studienleistung oder Lehrveranstaltung, im Sinne der Wegleitung, ersetzt werden.
Art. 28 Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von schriftlichen Arbeiten
Zum Bestehen einer schriftlichen Arbeit (§ 17 Absatz 1b) muss mindestens die Note 4, bei unbenoteten schriftlichen Arbeiten das Prädikat «bestanden» erzielt werden. Bestandene schriftliche Arbeiten können nicht wiederholt werden.
Eine als ungenügend beurteilte schriftliche Arbeit kann unter Vorbehalt von § 36 innerhalb einer durch die Dozierenden im Voraus festgelegten Frist nach Notenbekanntgabe überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung als bestanden bewertet, erhält sie die Note 4. Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenügend bewertet, ist die Arbeit endgültig nicht bestanden und zählt als Fehlversuch. Die Wiederholung von Bachelor- und Masterarbeiten richtet sich nach § 33.
Art. 29 Prüfungseinsicht
Den Studierenden steht das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu. Details sind in der Wegleitung geregelt.
Art. 30 Definitives Nichtbestehen und Ausschluss
Wer die Anforderungen zum erfolgreichen Studienabschluss gemäss dieser Studien- und Prüfungsordnung sowie der zugehörigen Wegleitung definitiv nicht mehr erfüllen kann, wird aus dem entsprechenden Studiengang ausgeschlossen.
Wer ohne bewilligte Studienzeitverlängerung die Maximalstudiendauer gemäss §15 überschreitet, wird aus dem entsprechenden Studiengang ausgeschlossen.
Wer einen Leistungsnachweis nach dem dritten Versuch nicht besteht, wird aus dem Studiengang ausgeschlossen. Eine separate Regelung gilt für die Leistungsnachweise aus dem Propädeutikum des Bachelors in Psychologie. Dort erfolgt ein Ausschluss bereits nach dem zweiten Fehlversuch.
Ebenfalls vom jeweiligen Studiengang ausgeschlossen wird, wer die Bachelor- oder Masterarbeit im zweiten Versuch nicht besteht.
Wer aus einem Studiengang ausgeschlossen wird, erhält auf Wunsch eine Bestätigung über die bestandenen Studienleistungen.
6 Bachelorarbeit und Masterarbeit
Art. 31 Voraussetzungen
Die Voraussetzung für die Zulassung zu Bachelor- und Masterarbeiten sind in der Wegleitung geregelt.
Art. 32 Begutachtung und Betreuung von Bachelor- und Masterarbeiten
Die Begutachtung und Betreuung von Bachelor- und Masterarbeiten erfolgt durch Professorinnen oder Professoren und promovierte Lehr- und Forschungsbeauftragte der Fakultät.
Art. 33 Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung
Bachelor- und Masterarbeiten sind bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4 bewertet wurden. Bestandene Bachelor- und Masterarbeiten können nicht wiederholt werden.
Eine als ungenügend beurteilte Bachelor- oder Masterarbeit kann unter Vorbehalt von § 36 innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Notenbekanntgabe überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung als bestanden bewertet, erhält sie die Note 4. Wird auch die überarbeitete Fassung als ungenügend bewertet, gilt die Bachelor- oder Masterarbeit als nicht bestanden.
Wird die Arbeit nicht termingerecht eingereicht oder ohne triftigen Grund abgebrochen, gilt sie als nicht bestanden. Bei triftigen Gründen kann die Betreuerin oder der Betreuer eine Fristverlängerung von maximal drei Monaten gewähren.
Eine nichtbestandene Bachelor- oder Masterarbeit kann mit einem neuen Thema höchstens einmal wiederholt werden.
Art. 34 Detailregelungen
Anmeldeverfahren, Abläufe und die detaillierten Anforderungen sind in der Wegleitung geregelt.
7 Unkorrektheit bei Leistungsnachweisen
Art. 35 Unkorrektheiten bei Prüfungen
Es ist insbesondere unzulässig, während einer Prüfung:
andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen oder zu verwenden,
mit anderen Personen Informationen auszutauschen oder sie bei der Abfassung der Prüfung zu unterstützen,
jedwede andere Täuschungsversuche zu unternehmen,
die Ruhe im Raum absichtlich zu stören,
weiterzuschreiben, nachdem durch die Prüfungsaufsicht das Ende der Prüfungszeit erklärt worden ist.
Unkorrektheiten bei Prüfungen haben das Nichtbestehen der Prüfung und die Vergabe der Note 1 bzw. des Prädikats «nicht bestanden» zur Folge. Vorbehalten bleiben Sanktionen und Massnahmen gemäss § 36 des Statuts der Universität Luzern (Universitätsstatut2).
Art. 36 Unlauteres Verhalten und Plagiate
Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehört insbesondere, wenn eine Studienleistung nicht in allen Teilen selbstständig erbracht, oder verwendete kreative Leistungen Dritter oder die Verwendung anderer Werkzeuge nicht oder nicht ausreichend kenntlich gemacht werden. Liegt unlauteres Verhalten vor, wird die Studienleistung mit der Note 1 bzw. dem Prädikat «nicht bestanden» bewertet.
Disziplinarsanktionen im Sinne von § 48 des Universitätsstatuts3 bleiben vorbehalten.
Der Widderruf und Entzug bereits verliehener Grade richtet sich nach § 72 Absätze 2 und 3 des Universitätsstatuts.
Vorbehalten bleibt die Anordnung von Massnahmen gemäss § 57 des Universitätsstatuts.
Art. 37 Täuschung und Ungültigkeit bei Bachelor- und Masterarbeiten
Waren die Voraussetzungen für die Anmeldung zur Bachelor- oder Masterarbeit nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Diploms bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Arbeit in der Regel geheilt. Die oder der Studiendelegierte kann hiervon abweichende Entscheidungen treffen. Hat die oder der Studierende die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die oder der Studiendelegierte nachträglich die Arbeit als nichtbestanden erklären und der verliehene Grad kann entzogen werden.
8 Studienabschluss
Art. 38 Studienabschluss und Zusammensetzung der Gesamtnote
Einen Studiengang schliesst ab, wer alle Leistungsnachweise gemäss dieser Studien- und Prüfungsordnung sowie der zugehörigen Wegleitung bestanden hat.
Die Abschlussnote wird als nach ECTS-Punkten gewichteter Durchschnitt aller benoteten Leistungsnachweise berechnet. Die Berechnung des Notenschnitts erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen gerundet.
…
Während des Masterstudiengangs absolvierte, benotete Auflagen (Zulassung zum Master mit Auflagen) fliessen in die Berechnung der Gesamtnote ein. Leistungsnachweise aus der Mastervorbereitungsstufe (Zulassung zum Master mit Bedingungen) werden bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
Art. 39 Prädikate
Den Noten werden folgende Prädikate zugeordnet:
bei einem Durchschnitt von 5,75 - 6,00: summa cum laude,
bei einem Durchschnitt von 5,25 - 5,74: insigni cum laude,
bei einem Durchschnitt von 4,75 - 5,24: magna cum laude,
bei einem Durchschnitt von 4,25 - 4,74: cum laude,
bei einem Durchschnitt von 4,00 - 4,24: rite.
Art. 40 Diplom und Diplomzusatz
Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss des Bachelor- oder Masterstudiengangs der Fakultät. Es enthält den erworbenen Grad, den Titel der Bachelor- oder Masterarbeit, die Gesamtnote und das verliehene Prädikat.
Das Diplom wird von der Dekanin oder vom Dekan unterzeichnet. Die Namen der Diplomierten werden veröffentlicht.
Mit dem Diplom erhalten die Absolvierenden einen Diplomzusatz (Diploma Supplement) ausgestellt. Dieser enthält detaillierte Angaben zum absolvierten Studium und zu erzielten Einzelbewertungen aller Studienleistungen.
Art. 41 Abschlusszeugnis Nebenfachstudiengang
Studierende anderer Fakultäten und Universitäten erhalten beim erfolgreichen Abschluss eines Nebenfachstudiengangs an der Fakultät ein Abschlusszeugnis.
Das Abschlusszeugnis enthält die Bezeichnung des Faches und die Gesamtnote und wird von der Dekanin oder vom Dekan unterzeichnet.
9 Schlussbestimmungen
Art. 42 Gebühren
Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate richten sich nach der Schulgeldverordnung4.
Art. 43 Nachteilsausgleich und Härtefälle
Studierende mit Behinderungen können nach Massgabe der Richtlinien der Universität Luzern für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs einen Antrag auf Nachteilsausgleich bezüglich des Studiums und/oder eines Leistungsnachweises stellen. Zuständig ist die oder der Studiendelegierte.
Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Dekanin oder der Dekan auf schriftliches Gesuch hin ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungsordnung abweichen.
Art. 44 Rechtsmittel
Gegen Entscheide in Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes5 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege6 beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
G 2023-071