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Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung
vom 28.05.1982 (Stand 01.06.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 19931 sowie § 194 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19722,
auf Antrag des Finanzdepartementes,
beschliesst:
1 Regierungsrat und Staatskanzlei
Art. 1 Gebührenansätze
Die Gebühren für Entscheide des Regierungsrates sowie für Entscheide und Verrichtungen der Staatskanzlei betragen:
1. Spruchgebühr für einen Entscheid des Regierungsrates oder der Staatskanzlei: Fr. 300.– bis Fr. 25 000.–. Bei grossen wirtschaftlichen Interessen der Parteien kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf Fr. 50 000.–.
2. …
3. Erstellen einer Kopie
a. für das erstmalige Kopieren des Originals, je Seite: Fr. 2.50
b. für die weiteren Kopien, je Seite: Fr. –.50
4. …
5. …
6. …
7. …
8. Schriftliche Auskunftserteilung und Stellungnahmen mit erheblichem Aufwand, wenn die anfragende Person ein wirtschaftliches Interesse an der Auskunft hat, nach Zeitaufwand, pro Stunde: Fr. 85.– bis Fr. 275.–
8bis. Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip, nach Zeitaufwand von mehr als einer Stunde, pro Stunde: Fr. 85.– bis Fr. 275.–
9. …
2 Departemente und Dienststellen
Art. 2 Gebührenansätze
Die Departemente und die ihnen untergeordneten Dienststellen beziehen folgende Gebühren:
1. Spruchgebühr für einen Entscheid: Fr. 300.– bis Fr. 25 000.–. Bei grossen wirtschaftlichen Interessen der Parteien kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf Fr. 50 000.–.
2. …
3. Erstellen einer Kopie
a. für das erstmalige Kopieren des Originals, je Seite: Fr. 2.50
b. für die weiteren Kopien, je Seite: Fr. –.50
4. …
5. …
6. Schriftliche Auskunftserteilung und Stellungnahmen mit erheblichem Aufwand, wenn die anfragende Person ein wirtschaftliches Interesse an der Auskunft hat, nach Zeitaufwand, pro Stunde: Fr. 85.– bis Fr. 275.–
6bis. Vorprüfung von kommunalen Reglementen und Statuten von öffentlich-rechtlichen Genossenschaften des kantonalen Rechts, nach Zeitaufwand, pro Stunde: Fr. 85.– bis Fr. 275.–
6ter. Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip, nach Zeitaufwand von mehr als einer Stunde, pro Stunde: Fr. 85.– bis Fr. 275.–
7. …
8. Apostillen und Legalisationen: Fr. 30.–
3 Staatsarchiv
Art. 3 Gebührenansätze
Das Staatsarchiv bezieht folgende Gebühren:
1. Nachschlagen in Protokollen oder Akten, nach Zeitaufwand, pro Stunde Fr. 63.– bis Fr. 185.–
2. Transkriptionen, Abschriften, Auszüge, nach Zeitaufwand, pro Stunde Fr. 63.– bis Fr. 185.–
3. Herstellen von Fotokopien und Scans
a. Fotokopien von Archivunterlagen, Lieferformat Papier, s/w, pro Kopie Fr. 2.10
b. Scans von Archivunterlagen, Lieferformat Datei, pro Scan Fr. 2.10
c. Auszüge aus Dossiers der Gebäudeversicherung, pro Dossier, inklusive Versand Fr. 50.–
4. Fotokopien aus Bibliotheksbüchern durch Benutzerinnen und Benutzer, pro Kopie Fr. –.20
a. …
b. …
5. …
6. Rückvergrösserung ab Mikrofilm (Fotonegativ)
a. bei Herstellung durch Benutzer oder Benutzerin, pro Kopie Fr. –.60
b. bei Herstellung durch das Staatsarchiv: zusätzliche Gebühr nach Aufwand, mindestens Fr. 11.–
7. Fotoaufnahmen digital, pro Aufnahme inklusive Grundbearbeitung Fr. 40.–
8. …
8bis. Archivführungen für Gruppen bis maximal 20 Personen, Dauer 1,5 Std. Fr. 150.–
9. Bearbeitungsgebühren für
a. Versand (per Mail oder per Post) bei Barzahlung: effektive Kosten, mindestens Fr. 5.–
b. Versand (per Mail oder Post) mit Rechnungsstellung: effektive Kosten, mindestens Fr. 25.–
4 …
Art. 4 …
5 Parteientschädigung
Art. 4a Entschädigung für das Erscheinen vor Behörden und Sachverständigen
Wird einer Partei eine Parteientschädigung zugesprochen, hat sie für jedes notwendige Erscheinen vor Behörden oder Sachverständigen Anspruch auf die für Zeugen in der Justiz-Kostenverordnung vom 26. März 20133 vorgesehene Entschädigung.
Als notwendig gilt das Erscheinen der Partei
wenn sie die Sache selbst vertritt,
wenn sie zum persönlichen Erscheinen verhalten ist.
Art. 4b Entschädigung für Kosten der berufsmässigen Vertretung
Die Kosten der berufsmässigen Vertretung, für die gemäss § 201 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege4 der obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung oder Vergütung zuzusprechen ist, umfassen das Honorar und die Auslagen.
Das Honorar entschädigt die Parteivertretung für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der Vertretung oder Verbeiständung der Partei im Verfahren vor der Behörde zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, die Eingaben an die Behörde, die Teilnahme an den Verhandlungen und die Abschriften von Eingaben oder Belegen für ihren eigenen Bedarf. Für die Rechnungsstellung kann keine Vergütung verlangt werden.
Das Honorar beträgt 100 bis 10 000 Franken. Es ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen. In ausserordentlichen Fällen setzt die Behörde das Honorar ohne Bindung an die obere Bemessungsgrenze fest.
Die Parteivertretung hat Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen. Reiseauslagen sind zu vergüten, soweit die Reise notwendig und die Wahl des Verkehrsmittels zweckmässig ist. Bei Benützung des Autos hat die berufsmässige Vertretung Anspruch auf eine Kilometerentschädigung, wie sie den Mitgliedern staatlicher Kommissionen ausgerichtet wird.
Art. 4c Entschädigung bei unentgeltlicher Rechtspflege
Bei unentgeltlicher Rechtspflege vergütet die zuständige Behörde dem bestellten Anwalt oder der bestellten Anwältin 85 Prozent des entscheidmässig festgesetzten Honorars und die Auslagen, wenn der Klient oder die Klientin die Kosten zu tragen hat oder wenn die Gegenpartei ebenfalls von der Kostenpflicht befreit ist oder sonst aus einem Grund nicht mit Erfolg belangt werden kann.
6 Besondere Gebührenregelungen
Art. 5 Vorbehalt
Besondere Gebührenregelungen für einzelne Bereiche der Staatsverwaltung werden vorbehalten.
Art. 5a Minimal- und Maximalansätze
Ist für eine Gebühr in diesem Tarif ein Minimal- und Maximalansatz festgelegt, so bemisst sie sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand der Behörde, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien beziehungsweise der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller an der Beurteilung der Angelegenheit.
Art. 5b Inkassogebühren
Bei überdurchschnittlichem Aufwand im Mahnungs- und Inkassowesen können folgende Gebühren erhoben werden:
Mahnspesen ab zweiter Mahnung, pro Mahnung Fr. 12.–
Bei Teilzahlungen: Bearbeitungszuschlag pro Ratenzahlung Fr. 6.–
Betreibungsspesen Fr. 11.–
7 Verzicht und Erlass
Art. 6
Die entscheidende Behörde kann auf die Spruch- oder Schreibgebühren ganz oder teilweise verzichten, wenn das Verfahren die Ausübung der politischen Rechte betrifft.
Das Staatsarchiv kann auf den Bezug von Benützungsgebühren ganz oder teilweise verzichten, wenn die Benützung zu rein wissenschaftlichen Zwecken erfolgt.
Der Beglaubigungsdienst kann auf Gebühren für Legalisationen ganz oder teilweise verzichten, wenn die entsprechenden Urkunden ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienen.
Die entscheidende Behörde kann Spruchgebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn keine Vermögensinteressen auf dem Spiele stehen und der Gebührenbezug zu einer Härte führen würde oder sonstwie besondere Gründe dies rechtfertigen.
8 Schlussbestimmungen
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diesen Gebührentarif werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Verordnung über die Gebühren der Staatsverwaltung (Gebührentarif) vom 23. August 19655.
Art. 8 Inkrafttreten
Dieser Gebührentarif tritt am 1. Juli 1982 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
G 1982 158