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Verordnung zum Schutze der Schrattenflue

713c · Luzern Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-lu/srl/713c/de/verordnung-zum-schutze-der-schrattenflue

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Funtauna

713c

Verordnung zum Schutze der Schrattenflue

vom 01.12.1978 (Stand 01.01.2014)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 19901,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SRL Nr. 709a

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die Verordnung bezweckt den Schutz der Schrattenflue und ihrer Umgebung. Die geologischen Naturdenkmäler und die wertvollen Vegetationsgebiete sind zu erhalten.

Art. 2 Geschütztes Gebiet

Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone und in eine Landschaftsschutzzone eingeteilt.

Die Naturschutzzone umfasst das Gratgebiet und die Karstlandschaft sowie einen Teil der Hürnliegg.

Die Landschaftsschutzzone besteht aus dem übrigen geschützten Gebiet.

Bei den Flächen, die in der Naturschutzzone und in der Landschaftsschutzzone mit besonderer Farbe eingezeichnet sind, handelt es sich um geschützte Moore von nationaler oder von regionaler Bedeutung oder um Pufferzonen gemäss der Verordnung zum Schutz der Moore vom 2. November 19992.

Footnotes

  1. [2] SRL Nr. 712c

Art. 3 Plan

Die Zonen sind im Schutzplan 1:10 000 vom 18. Dezember 2001 eingezeichnet. Der Schutzplan ist Bestandteil dieser Verordnung.

Der Plan liegt in den Gemeinden Escholzmatt-Marbach und Flühli sowie in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zur Einsicht auf.

Art. 3a Bauten und Anlagen

Bauten und Anlagen im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere

  1. alle Hoch- und Tiefbauten,

  2. Kleinbauten, provisorische Bauten und Einrichtungen, Freileitungen, Masten, Reklametafeln,

  3. Terrainveränderungen jeder Art wie Ablagerungen, Aufschüttungen (einschliesslich landwirtschaftlicher Bodenverbesserungen), Drainagen und Ähnliches.

2 Schutzbestimmungen

2.1 Naturschutzzone

Art. 4 Ziel und Zweck

Die Naturschutzzone dient der Erhaltung der ursprünglichen Landschaftselemente und deren Pflanzenvorkommen sowie der ausgeprägten geologischen Formationen.

Art. 5 Pflanzenschutz

Die Lebensräume seltener Pflanzen dürfen nicht zerstört oder verändert werden.

Das Pflücken, Ausreissen, Ausgraben und Vernichten von Pflanzen jeder Art sind untersagt.

Die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung bleibt gewährleistet.

Art. 6 Geologischer Schutz

Die Karstformationen, wie Karren, Dolinen, Schächte, Höhlen, und unterirdische Wasserläufe sowie die Tropfstein- und Kristallbildungen sind als Naturdenkmäler unverändert zu belassen.

Art. 7 Verbot von Bauten und Anlagen

In der Naturschutzzone ist es untersagt, Bauten und Anlagen zu errichten. Der Fortbestand und der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen bleiben gewährleistet.

2.2 Landschaftsschutzzone

Art. 8 Pflanzenschutz

Die Lebensräume seltener Pflanzen, namentlich der Kalk- und Moorflora sind zu erhalten. Die landwirtschaftliche und die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung bleiben gewährleistet.

Art. 9 Bauten und Anlagen

In der Landschaftsschutzzone dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die der Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft dienen.

Bauten und Anlagen haben sich gut in die Landschaft einzufügen.

2.3 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 10 Jagd und Fischerei

Die Ausübung der Jagd und der Fischerei bleibt im Rahmen der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet.

Art. 11 …

Art. 12 Campieren

Das Aufstellen von Wohnwagen, Zeltdörfern und länger am gleichen Ort verbleibenden Zelten ist verboten.

Art. 13 …

Art. 14 …

Art. 15 …

Art. 16 Ausnahmen

Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden

  1. im Interesse der Schutzziele oder

  2. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Vorbehalten bleiben die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung3 und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes4.

Der militärische Schiessbetrieb im geschützten Gebiet bleibt gemäss Bundesrecht5 vorbehalten.

Footnotes

  1. [3] SR 700
  2. [4] SRL Nr. 735
  3. [5] Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung, SR 510.10; Verordnung über die Waffen-, Schiess- und Übungsplätze, SR 510.514

Art. 17 …

Art. 18 …

Art. 19 Zuständigkeit

Zuständig ist

  1. für die Ausnahmebewilligungen nach den Artikeln 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung6 die Dienststelle Raum und Wirtschaft7,

  2. für die anderen Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

Footnotes

  1. [6] SR 700
  2. [7] Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.

Art. 20 …

Art. 21 …

Art. 22 …

3 Widerhandlungen

Art. 23 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz8 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.

Wer gegen die Vorschriften der §§ 5 Absätze 1 und 2, 6, 7, 8, 9 und 12 verstösst, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis 20 000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken bestraft.

Footnotes

  1. [8] SRL Nr. 709a

4 Schlussbestimmungen

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

G 1978 169