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Verordnung über feuerpolizeiliche Kontrollen in Hotels, Gasthäusern und Pensionen
vom 19.12.1977 (Stand 01.01.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf die §§ 59–68, 79 und 95 des Gesetzes über den Feuerschutz vom 5. November 1957 sowie gestützt auf die §§ 31, 40 und 41 des Wirtschaftsgesetzes vom 14. Mai 1974 und § 1 der Vollzugsverordnung zum Wirtschaftsgesetz vom 30. Dezember 1974,
auf Antrag des Finanzdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Feuerpolizeiliche Kontrollen
Die Gebäudeversicherung Luzern hat sämtliche Hotels, Gasthäuser und Pensionen im Kanton Luzern im Verlaufe der nächsten zehn Jahre einer feuerpolizeilichen Grundkontrolle zu unterziehen und nachfolgend periodische Kontrollen vorzunehmen.
Art. 2 Kontrollbericht
Das Ergebnis der Kontrolle ist in einem Bericht festzuhalten, der dem Gebäudeeigentümer, dem Inhaber des Wirtschaftspatentes sowie dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement zuzustellen ist.
Der Gebäudeeigentümer oder der Inhaber des Wirtschaftspatentes hat die festgestellten Mängel im Rahmen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Tragbaren innert einer angemessenen Frist beheben zu lassen.
Nach Ablauf der Frist ist eine erneute Kontrolle durchzuführen. Über das Ergebnis ist dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Mitteilung zu machen.
Art. 3 Übrige Massnahmen
In den Gästezimmern sind an gut sichtbarer Stelle mehrsprachige Orientierungs- und Alarmpläne anzubringen. Sie sollen Hinweise enthalten über:
das Verhalten im Brandfalle,
die Fluchtmöglichkeiten,
die Standorte der Löscheinrichtungen.
Der Inhaber des Wirtschaftspatentes oder ein von ihm bezeichneter Beauftragter hat periodisch folgende Pflichten zu erfüllen:
Instruktion der Angestellten über das Verhalten im Brandfalle, die Brandbekämpfung und die Standorte der Alarm-, Rettungs- und Löscheinrichtungen sowie deren Bedienung,
Kontrolle der Fluchtwege und deren Markierung,
Kontrolle der Aufbewahrung von Putzmaterial und Abfallstoffen,
Warten der Alarm- und Löscheinrichtungen,
Überwachung der Sicherheitsvorkehren bei Reparaturarbeiten.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 1977 187