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Gebührentarif für die Sondernutzung der öffentlichen Gewässer

767 · Luzern Gesetzessammlung

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767

Gebührentarif für die Sondernutzung der öffentlichen Gewässer

vom 03.12.1979 (Stand 01.07.2003)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 39 Abs. 3 des Wasserbaugesetzes vom 30. Januar 1979,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 10. September 1979,

beschliesst:

1 Die Gebühren für die einzelnen Sondernutzungen

Art. 1 Bauten und feste Anlagen

Für Bauten und feste Anlagen, wie Aufschüttungen, Eindeckungen, Eindolungen, Brücken, Stege, Hafenanlagen, Sprungtürme, Molen, Mauern, Dämme und Durchlässe, sind jährlich eine Grundgebühr von Fr. 1.– und ein Zuschlag von mindestens Fr. 1.– bis höchstens Fr. 10.– pro Quadratmeter der beanspruchten Fläche eines öffentlichen Gewässers, mindestens aber Fr. 100.–, zu entrichten.

Die Höhe des Zuschlages richtet sich nach dem Vorteil, der dem Bewilligungsinhaber aus der Baute oder Anlage entsteht, und nach deren Lage sowie nach dem Ausmass der Beeinträchtigung des Gemeingebrauches.

Cità en

Art. 2 Verankerung von Wasserfahrzeugen

Für die Verankerung von Wasserfahrzeugen sind jährlich zu entrichten:

  1. für Einzelfahrzeuge Fr. 6.– pro Quadratmeter der beanspruchten Fläche eines öffentlichen Gewässers, mindestens aber Fr. 50.–;

  2. für Gesamtbewilligungen (Bojenfeld) Fr. 50.– bis Fr. 80.– pro Wasserfahrzeug, je nach Grösse des Fahrzeuges;

  3. für gewerbsmässig eingesetzte Wasserfahrzeuge mit einem Fassungsvermögen von mehr als 20 Personen Fr. 100.–;

  4. für die Verankerung von Wasserfahrzeugen bei Werften oder Bootshafenanlagen und für die Verankerung von Wasserfahrzeugen, die gewerbsmässig eingesetzt werden (unter 20 Personen Tragkraft), eine Grundgebühr von Fr. 1.– und ein Zuschlag bis zu Fr. 5.– pro Quadratmeter der beanspruchten Fläche eines öffentlichen Gewässers. Der Zuschlag richtet sich nach dem Vorteil, der dem Bewilligungsinhaber aus der Anlage entsteht, und nach der Lage.

Art. 3 Verlegung und Erweiterung

Für die Verlegung eines öffentlichen Gewässers (Veränderung des natürlichen Wasserlaufs) oder für die Erweiterung eines öffentlichen Gewässers (für ein Bootshaus usw.) beträgt die jährliche Gebühr Fr. 2.– pro Quadratmeter des überspülten Gebietes, mindestens aber Fr. 100.–.

Art. 4 Wasserungsstellen

Für Wasserungsstellen ist eine jährliche Benützungsgebühr von Fr. 20.– bis Fr. 150.– je nach Anzahl der stationierten Boote zu bezahlen.

Ausgenommen sind Anlagen, die nach § 1 gebührenpflichtig sind.

Art. 5 Leitungen

Für die Über-, Unter- oder Durchquerung eines öffentlichen Gewässers durch Leitungen ist eine jährliche Gebühr gemäss § 1 Abs. 1 und 2 zu entrichten, sofern sie nicht der Entsorgung oder der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser oder Energie dienen.

Art. 6 Einleitungen

Für Einrichtungen zur Einleitung von Abwasser in ein öffentliches Gewässer beträgt die jährliche Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 3000.–.

Bei der Bemessung der Gebühren sind der wirtschaftliche Nutzen für den Bewilligungsinhaber, die Lage und die Nachteile für das Gewässer angemessen zu berücksichtigen.

Die Einleitung von Meteorwasser, mit oder ohne Rohre, in ein öffentliches Gewässer ist gebührenfrei.

Art. 7 Materialentnahme

Bei Entnahme von Kies, Sand und anderem Material aus einem öffentlichen Gewässer ist pro Kubikmeter ein Kaufpreis zu zahlen, der den Ort der Entnahme, die Qualität, die Menge und den Verwendungszweck angemessen berücksichtigt.

2 Allgemeine Bestimmungen

Art. 8 Beginn und Ende der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht in dem Jahr, in welchem mit der Erstellung der bewilligten Bauten und Anlagen begonnen wird.

Sie endet mit dem Jahr, in dem die bewilligten Bauten und Anlagen entfernt werden.

Art. 9 Fälligkeit

Die Gebühren sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu entrichten.

Die Rechnungen sind in der Regel auf den 1. Juli eines jeden Jahres zu stellen.

Art. 10 Verzug

Wird der Gebührenbetrag binnen 30 Tagen seit Rechnungsstellung nicht entrichtet, ist der Gebührenpflichtige zu mahnen.

Wird die Gebühr innert 30 Tagen nach Zustellung der Mahnung nicht bezahlt, hat der Gebührenpflichtige 5% Verzugszins pro Jahr zu bezahlen.

Art. 11 Vorübergehende Inanspruchnahme

Bei vorübergehender Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers ist die Gebühr mindestens für ein Jahr zu erheben.

Art. 12 Verwaltungsgebühr

Für die Bauten und Anlagen, die keiner Sondernutzungsgebühr unterliegen, wird eine jährliche Verwaltungsgebühr erhoben, die sich auf den zehnten Teil des Ansatzes für entsprechende bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen, mindestens aber auf Fr. 50.–, beläuft.

Art. 13 Abgeltung von Fischereiinteressen

In den Gebühren ist eine Entschädigung für die allgemeine Beeinträchtigung der staatlichen Fischereiinteressen inbegriffen.

Art. 14 Bezugsverjährung

Die Gebühren verjähren in fünf Jahren seit Rechnungsstellung.

Für die Unterbrechung der Verjährung sind die Vorschriften des schweizerischen Obligationenrechtes (Art. 135–139 OR) sinngemäss anzuwenden. Die Verjährung wird ausserdem durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.

Art. 15 Befreiung und Erlass von Gebühren

Die Sondernutzung öffentlicher Gewässer im Rahmen von Gesamtmeliorationen und für Abwasseranlagen von Gemeinden und Gemeindeverbänden ist gebührenfrei.

Dient die Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers vorwiegend öffentlichen Interessen, können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden (§ 39 Abs. 4 des Wasserbaugesetzes).

Wassernutzungsanlagen im Sinn des Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetzes vom 20. Januar 2003 sind von Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren nach diesem Gebührentarif befreit.

3 Schlussbestimmungen

Art. 16 Anpassung der Gebühren

Die Gebühren im Sinn von § 74 des Wasserbaugesetzes und gemäss § 12 dieses Gebührentarifs werden durch das zuständige Departement angepasst.

Ausgenommen sind die Bewilligungen, die vom Schiffsinspektorat erteilt wurden. Die in diesen Bewilligungen festgesetzten Gebühren sind vom Justiz- und Sicherheitsdepartement oder von der von ihm bezeichneten Amtsstelle anzupassen. Das gleiche gilt für die Erhebung der Verwaltungsgebühren.

Art. 17 Aufhebung geltenden Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Grossratsbeschlusses werden aufgehoben:

  1. das Interpretationsdekret vom 28. November 1878 zum Gesetz über Wasserrechte vom 2. März 1875;

  2. die Verordnung über die Inanspruchnahme der öffentlichen Gewässer zu Sonderzwecken vom 7. Januar 1974.

Art. 18 Inkrafttreten

Dieser Grossratsbeschluss tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.

G 1979 169