263.13
Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen
vom 09.06.2015 (Stand 01.07.2015)
Der Regierungsrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz)1,
beschliesst:
Art. 1 Richterliche Behörde
Das Kantonsgericht als Einzelgericht oder die beziehungsweise der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren hängig ist, ist die richterliche Behörde im Sinne von Art. 7 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz2.
Art. 2 Meldestelle
Die Polizei ist die zentrale Meldestelle im Sinne von Art. 12 Abs. 1 DNA-Profil-Verordnung3.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Einführungsverordnung vom 8. März 2005 zur Bundesgesetzgebung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen4 wird aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
A 2015, 1008