321.4
Notverordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
vom 10.05.2022 (Stand 20.05.2022)
Der Regierungsrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 11a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz),
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Diese Notverordnung soll das finanzielle Risiko bei der Durchführung von Publikumsanlässen von überkantonaler Bedeutung gemäss Art. 11a des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) verringern.
Art. 2 Leistungen des Kantons
Der Kanton sichert Veranstaltungsunternehmen von überkantonalen Publikumsanlässen gemäss Art. 6 der Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe) eine Beteiligung an ungedeckten Kosten zu, sofern die Voraussetzungen für eine Beteiligung des Bundes an den Unterstützungsleistungen erfüllt sind.
Der Regierungsrat kann in einer Verordnung zusätzliche kantonale Anforderungen festlegen, die für eine Beteiligung an den ungedeckten Kosten erfüllt sein müssen.
Der Kanton beteiligt sich im gleichen Ausmass an den Kosten wie der Bund.
Art. 3 Rechtsschutz
Gegen Entscheide zu Gesuchen über die Zusicherung der Beteiligung an den ungedeckten Kosten und über die Beteiligung an den ungedeckten Kosten kann binnen 10 Tagen Einsprache erhoben werden.
Gegen Einspracheentscheide kann binnen 20 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Art. 4 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.
2022-018