742.13
Landratsbeschluss über die Festsetzung des kantonalen Anteils an die Abgeltung der Akut- und Übergangspflege
vom 27.03.2013 (Stand 01.01.2013)
Der Landrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 4 Ziff. 3 des Einführungsgesetzes vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kKVG)1,
beschliesst:
Ziff. 1
Der kantonale Anteil an die Abgeltung der Akut- und Übergangspflege wird auf 55 Prozent festgesetzt.
Ziff. 2
Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2013 in Kraft.
Ziff. 3
Gegen diesen Beschluss kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung beim Verfassungsgericht Beschwerde erhoben werden.
A 2013, 516