841.122
Gegenrechtserklärung der Kantonsregierungen von Aargau und Nidwalden über die Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise
vom 23.04.1968 (Stand 01.05.1968)
Ziff. 1
Die Regierungen der Kantone Aargau und Nidwalden stimmen der gegenseitigen Anerkennung der Jagdfähigkeitsausweise unter folgenden Bedingungen zu:
die Anerkennung erstreckt sich auf Jagdfähigkeitsausweise, die aufgrund der aargauischen beziehungsweise nidwaldnerischen Jagdprüfung erworben worden sind;
Jagdinteressenten, welche die Jagd auf dem Gebiet des Gegenrecht haltenden Kantons ausüben wollen, haben die Jagdprüfung im Wohnortskanton zu bestehen; die zuständigen Departemente können in gegenseitigem Einvernehmen Ausnahmen bewilligen;
es bleibt den Gegenrecht haltenden Kantonen vorbehalten, bei sich einstellendem Bedürfnis zu verlangen, dass sich die Bewerber um einen Jagdpass beziehungsweise um ein Jagdpatent einer Nachprüfung im Jagdrecht zu unterziehen haben;
die Jagdausschliessungsgründe nach aargauischem beziehungsweise nidwaldnerischem Recht bleiben vorbehalten;
die Kantone räumen sich gegenseitig das Recht ein, die Jagdprüfung des Gegenrecht haltenden Kantons gelegentlich nach dem Stand der Bewertung zu überprüfen.
Ziff. 2
Die vorliegende Gegenrechtserklärung tritt mit dem 1. Mai 1968 in Kraft.
A 1968, 486