SV 25 5
Leistungen IVG; Hilflosenentschädigung (SV 25 5)
Rubrum
GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
Entscheid vom 25. August 2025 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__,
vertreten durch Beiständin B.__, diese wiederum vertreten durch MLaw Dominik Sennhauser, Rechtsanwalt, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, Beschwerdeführer/Versicherter,
gegen
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Leistungen IVG (Hilflosenentschädigung)
Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 26. Februar 2025.
Sachverhalt
A. a. Der 2003 geborene A.__ («Beschwerdeführer»/«Versicherter») leidet am 18p-Syndrom. Die IV-Stelle Nidwalden («Beschwerdegegnerin») gewährte im Zusammenhang mit der Behandlung der Geburtsgebrechen mehrfach Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen inkl. ambulanter Physio- und Ergotherapie sowie ärztlich verordnete Behandlungsgeräte, heilpädagogische Früherziehung und berufliche Massnahmen. Am 15. Dezember 2006 meldete sich der Versicherte erstmals zum Bezug einer Hilfslosentschädigung für Minderjährige an (IV-act. 42), wobei ab 1. Oktober bis 31. Dezember 2006 eine Entschädigung wegen leichter Hilfslosigkeit und ab dem 1. Januar 2007 bis am 1. Dezember 2011 (Revision) eine Entschädigung wegen mittlerer Hilfslosigkeit zugesprochen wurde (IV-act. 53). Mit Mitteilungen vom 24. März 2011, 6. Januar 2014, 19. Januar 2016 und 16. November 2016 wurde der unveränderte Leistungsanspruch auf Entschädigung wegen mittlerer Hilfslosigkeit jeweils bestätigt (IV-act. 65, 79, 104, 107). Nach umfassender Überprüfung der Hilfslosentschädigung zog die IV-Stelle diese in Revision und reduzierte den Leistungsanspruch mit Verfügung vom 10. Februar 2020 wieder auf eine Entschädigung wegen leichter Hilfslosigkeit (IV-act. 136).
b. Infolge Erreichen des 18. Altersjahres wurde am 6. Oktober 2021 erneut eine Revision der Hilfslosenentschädigung eingeleitet. Nach einer Abklärung vor Ort, bei welcher festgestellt wurde, dass der Versicherte weiterhin in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden/Körperpflege/Fortbewegung) auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist, sprach die IV-Stelle bei unveränderte Hilfslosigkeit mit Verfügung vom 9. März 2022 eine Hilfslosenentschädigung leichten Grades für Erwachsene ab 1. November 2021 zu (IV-act. 159). Mit Mitteilung vom 6. Februar 2024 wurde der unveränderte Leistungsanspruch bestätigt (IV-act. 188).
c. Mit Eingabe vom 27. September 2024 ersuchte der Versicherte um Abklärung des Hilfsbedarfs an lebenspraktischer Begleitung bzw. sinngemäss um Erhöhung der Hilfslosenentschädigung (IV-act. 216). Am 17. Januar 2025 stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid die Abweisung des
Gesuchs in Aussicht; es bestehe weiterhin ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilfslosigkeit bei Aufenthalt zu Hause (IV-act. 221). In Bestätigung des Vorbescheids wies die IV-Stelle die hiergegen erhobenen Einwände (IV-act. 222) ab und wies das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 26. Februar 2025 ab (IV-act. 227).
B. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben:
«1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26.02.2025 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 01.11.2021 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilfslosigkeit zuzusprechen. 3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine Entschädigung wegen mittlerer Hilfslosigkeit zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Der Beschwerdeführer leistete innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–.
C. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig überwies sie das Versichertendossier (IV-act. 1 ff.).
D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Aufforderungsgemäss reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein.
E. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Beschwerdesache anlässlich der Sitzung vom 25. August 2025 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 26. Februar 2025, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit obliegt der Sozialversicherungsabteilung (Art. 57 ATSG [SR 830.1] i.V.m. Art. 39 GerG [NG 261.1]), welche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 33 Ziff. 2 GerG). Der Beschwerdeführer hat als Adressat der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Nachdem auch Frist und Form (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist, ebenfalls als hilflos (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Versicherte, die hilflos sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Abs. 2).
2.2 Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist; hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt ist, dass er der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe ‒ bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere ‒ ist und zudem begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (u.a. Urteil des Bundesgerichtes 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Die IV-Stelle kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilfslosigkeit bei Aufenthalt zu Hause, wobei sich der Anspruch aber neu in Form von lebenspraktischer Begleitung begründe. Sie erwog dabei im Wesentlichen, gemäss Abklärung vor Ort am 13. Januar 2025 bzw. dem Abklärungsbericht bestehe ein Unterstützungsbedarf à 185 Minuten pro Woche für lebenspraktische Begleitung. Demgegenüber sei der Versicherte nur noch zusätzlich in einer alltäglichen Lebensverrichtung (Körperpflege) auf dauernde und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Dies weil indirekte Hilfestellungen nur einmal (entweder bei der lebenspraktischen Begleitung oder bei den Teilfunktionen der alltäglichen Lebensverrichtungen) berücksichtigt werden dürften. Die bisherigen dauernden und erheblichen Unterstützungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen An- und Auskleiden sowie Pflege der gesellschaftlichen Kontakte könnten nicht mehr berücksichtigt werden, weil diese in der lebenspraktischen Begleitung enthalten seien (angefochtene Verfügung S. 1 f.).
Betreffend die Lebensverrichtung des An- und Auskleidens führte die IV-Stelle weiter aus, gemäss der Stellungnahme der Abklärungsperson vom 12. Februar 2025 könne der Versicherte sämtliche bereitgelegten Kleidungsstücke selbstständig an- und auszuziehen. Er benötige weder aktive Hilfe noch eine 1:1-Anleitung. Der Versicherte benötige lediglich ein kurzes Controlling, ob er richtig angezogen ist. Situativ müsse er mündlich angewiesen werden, falsch angezogene Kleidungsstücke (z.B. Vorder-/Rückseite) richtig anzuziehen. Der Versicherte könne sich teilweise selber wetterentsprechend kleiden (Regenjacke bei Regenwetter) und benötige auch in diesen Situationen lediglich punktuelle Hilfestellungen in Form von mündlichen Anweisungen. Somit bestehe beim An- und Auskleiden keine direkte Dritthilfe, sondern lediglich eine nicht regelmässige und nicht erhebliche indirekte Hilfe in Form von Controlling und falls nötig mündliche Anweisungen. Dies könne bei der Lebensverrichtung An- und Auskleiden ebensowenig berücksichtigt werden wie das Bereitlegen der Kleider (angefochtene Verfügung, S. 2).
3.2 Zwischen den Parteien ist vorweg unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei der alltäglichen Lebensverrichtungen «Körperpflege» auf dauernde und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist und ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung besteht. Auch macht er beschwerdeweise keinen Bedarf an dauernder und erheblicher Dritthilfe bei den Lebensverrichtungen «Aufstehen/Absitzen/Abliegen», «Essen», «Verrichtung der Notdurft» sowie «Fortbewegung (im oder ausser Haus) / Kontaktaufnahme» geltend (bzw. anerkennt diesbezüglich die Berücksichtigung kleinere Hilfestellungen im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung). Insoweit erübrigt sich eine Beurteilung durch das Gericht. Strittig ist hingegen, ob ein Bedarf an dauernder und erheblicher Dritthilfe bei der Lebensverrichtung «An-/ Auskleiden» besteht oder der Unterstützungsbedarf bereits im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung abgegolten ist.
3.3 Der Beschwerdeführer führt dazu aus, er könne sich selber an- und auskleiden. Funktional sei er insofern selbstständig und eine direkte Dritthilfe im fraglichen Bereich «An-/Auskleiden» falle ausser Betracht. Gemäss dem Abklärungsbericht vom 15. Januar 2025 müsse jedoch kontrolliert werden, ob der die Kleider richtig angezogen habe. Die Kleider würden jeweils am Vorabend zusammen mit der Mutter bereitgelegt. Aufgrund der kognitiven Defizite und der Sehschwäche benötige er Beratung, welche Kleider er nochmals tragen könne und welche gewechselt werden müssten. Er benötige auch Unterstützung, um sich witterungsadäquat zu kleiden. Die dementsprechend notwendigen Vorkehren (Hilfe beim Bereitlegen der Kleider, Aussortieren der zu wechselnden Kleider, Hilfe bei der Auswahl witterungsadäquater Kleidung) gingen über das Ausmass einer blossen lebenspraktischen Begleitung hinaus und seien deshalb nicht dort, sondern direkt bei der alltäglichen Lebensverrichtung «An-/Auskleiden» zu berücksichtigen. Hinzu komme der tägliche Kontroll- und zeitweise Korrekturbedarf bezüglich des Verwechselns von Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke (Beschwerde Ziff. 10, S. 5 f. sowie Ziff. 13, S. 7 f.). Demzufolge sei er in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen («Körperpflege» und «An-/Auskleiden») regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter sowie dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Damit habe er Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades (Beschwerde Ziff. 15, S. 9).
4.
4.1 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Ist die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, gilt die Hilfslosigkeit als leicht (Art. 37 Abs. 3 lit. a und e IVV; vgl. auch Art. 42 Abs. 3 Satz 3 IVG).
4.2 Nach gefestigter Rechtsprechung und Verwaltungspraxis sind für die Bemessung des Schweregrades die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen wesentlich: «An-/Auskleiden», «Aufstehen/Absitzen/Abliegen», «Essen», «Körperpflege», «Verrichtung der Notdurft», «Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme» (BGE 148 V 28 E. 2.5.1; 127 V 94 E. 3c). Eine Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie der Versicherte täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.3.3). Mit anderen Worten können gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3). Die Hilfe ist sodann erheblich, wenn der Versicherte mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen seines psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3). Nicht erheblich sind verbale Hinweise und Erinnerungen zur selbständigen Erledigung der Verrichtung. Diese erfüllen den Grundsatz der Erheblichkeit einer indirekten Hilfe nicht (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH], gültig ab 1. Januar 2022 [Stand 1. Januar 2025; <https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5661>], Rz. 2014; zur Bedeutung solcher Verhaltensanweisungen: BGE 142 V 442 E. 5.2 m.w.H.).
4.3 Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung liegt vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 IVV). Das Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (KSH Rz. 2085). Die Hilfeleistungen müssen absolut erforderlich sein, um selbständig zu wohnen und den Heimeintritt vermeiden zu können. Lebenspraktische Begleitung ist nur dann erforderlich, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen (KSH Rz. 2086). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege oder Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). Sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Verrichtung benötigt wird, darf die gleiche Hilfeleistung nur einmal – d.h. entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden (KSH Rz. 2091 unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014). Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.1.2).
4.4 Die Festlegung des erforderlichen (Zeit-) Aufwands der unterstützenden Dritten erfordert in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 IVV). Ein Abklärungsbericht hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen
alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 m.w.H.).
5.
5.1 In tatsächlicher Hinsicht und für die Zuordnung der Unterstützungsleistungen ist relevant, in welchem Umfang (und auf welche) der Versicherte im Alltag auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Sowohl der Versicherte wie auch die IV-Stelle stellen übereinstimmend auf die Angaben der Berichterstatterin im Abklärungsbericht vom 15. Januar 2025 (IV-act. 219; Abklärung vom 13. Januar 2025) ab. Darin ist hinsichtlich der Verrichtung «An- und Auskleiden» das Folgende vermerkt (S. 3): [Der Versicherte] kann sämtliche Kleidungsstücke selbstständig an- und auskleiden. Er benötigt situativ ein kurzes Controlling, ob alles richtig angezogen ist. Die Kleider werden jeweils am Abend vorher zusammen mit der Mutter bereitgelegt. [Der Versicherte] benötigt aufgrund der kognitiven Defizite/Sehschwäche Beratung, welche Kleider er nochmals tragen kann und welche gewechselt werden müssen. [Der Versicherte] benötigt punktuell Unterstützung, um sich wetterentsprechend zu kleiden. [Der Versicherte] kann jedoch die Temperaturen teilweise auch selber einschätzen und zieht sich bei Regen auch aus Eigeninitiative eine Regenjacke an. Die Unterstützung beim Ankleiden wird neu bei der IpB berücksichtigt.
Im Rahmen des Teilaspekts der «Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen» wird die Notwendigkeit diesbezüglicher Hilfe vermerkt. Dabei wird u.a. berücksichtigt, dass die Mutter dem Versicherten am Abend die Kleider bereitlegt und bevor er zur Arbeit fährt kontrolliert, ob er richtig angezogen ist (S. 5 f.).
5.2 Gestützt auf die (nicht beanstandeten) Feststellungen der Berichterstatterin ist folglich davon auszugehen, dass sich der Hilfsbedarf des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem An- und Auskleiden auf die Beratung beim gemeinsamen Bereitlegen der Kleider am Vorabend («jeweils am Abend vorher zusammen mit der Mutter bereitgelegt») sowie ein situatives kurzes Controlling am Morgen nach dem selbstständigen Anziehen beschränkt. Ferner ist der
Versicherte teilweise in der Lage, selbstständig auf Witterungsbedingen zu reagieren, indem er seine Kleidung anpasst (Anziehen einer Regenjacke). Die beschriebenen Hilfestellungen stellen keine regelmässigen sowie erheblichen Mithilfen Dritter bei der Lebensverrichtung «An- und Auskleiden» dar: So erfolgt das Bereitlegen der Kleider zwar täglich, ist aber nicht erheblicher Natur, weil die Mutter des Versicherten dies nicht für ihn, sondern mit ihm erledigt («zusammen mit der Mutter bereitgelegt»). Bezüglich dieser Kleidungsauswahl ist deshalb insgesamt eher von einer beratenden Funktion, die nur bei Bedarf ein Eingreifen erfordert, auszugehen, zumal der Versicherte teilweise gar in der Lage ist, seine Kleidung selbstständig auf die Wetterumstände anzupassen. Gleichermassen ist auch im situativen kurzen Controlling am Morgen (nach dem selbstständigen Anziehen) keine im Sinne von Art. 37 IVV erhebliche, regelmässige Unterstützungsleistung zu erkennen. Ein effektives Eingreifen erfolgt dabei nämlich nur bei Bedarf, d.h. wenn der Versicherte die gemeinsam bereitgelegten Kleider falsch anziehen würde oder nicht erkennt, dass witterungsbedingt ein Wechsel oder eine Ergänzung der Kleiderwahl erforderlich ist. Die beschriebenen Hilfestellungen mit blossem Beratungs- oder Controllingcharakter stellen Aspekte der im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung gewährten Unterstützung dar. Es wäre unzulässig, sie nochmals als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung «An-/Auskleiden» zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021. Diesem lag allerdings kein identischer Sachverhalt zugrunde. In jenem Fall hatte die Versicherte einerseits kein Zeitgefühl und war auf die ständige Aufforderung, sich anzukleiden, angewiesen. Andererseits war sie – je nach Wetter – mehrmals täglich auf wesentliche Unterstützung angewiesen gewesen, weil sie nicht in der Lage war, sich witterungsgerecht zu kleiden (vgl. dortige E. 5.3.1). Dem Versicherten fehlt es vorliegend nicht an einem Zeitgefühl und er muss nicht ständig aufgefordert werden, sich anzukleiden. Im Gegenteil erledigt er dies selbstständig. Auch beschränkt sich die Hilfestellung bei ihm auf die Beratung am Abend bzw. die Kontrolle am Morgen. Er ist nicht mehrmals täglich auf wesentliche Unterstützung angewiesen.
5.3 Es bleibt damit dabei, dass der Beschwerdeführer zwar auf lebenspraktische Begleitung und bei der Lebensverrichtung «Körperpflege» regelmässig sowie in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, nicht aber bei der Lebensverrichtung «An-/Auskleiden». Insoweit der Versicherte in diesem Zusammenhang situativ oder punktuell auf Hilfe oder Kontrolle angewiesen ist, erfolgt diese Unterstützung im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung. Unter diesen Umständen ist die Hilfslosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV eine leichte.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, die Beschwerde vom 31. März 2025 hingegen als unbegründet. Diese ist vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.‒ bis Fr. 1'000.‒ festgelegt.
Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 600.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.
6.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 31. März 2025 wird abgewiesen.
2. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in gleicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. [Zustellung].
Stans, 25. August 2025 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.