213.811
Ausführungsbestimmungen zur Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
vom 11.01.2005 (Stand 01.01.2005)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 2. Juli 19871,
beschliesst:
Art. 1 Bewilligungsbehörde
Das Volkswirtschaftsamt ist die Bewilligungsbehörde, die über die Bewilligungspflicht, die Bewilligung und den Widerruf einer Bewilligung oder Auflage entscheidet.
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausführungsbestimmungen zur Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 14. September 19992 werden aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft.
OGS 2005, 5