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Ausführungsbestimmungen zur übergangsrechtlichen Ergänzung des Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz

641.424 · Obwalden Gesetzessammlung

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641.424

Ausführungsbestimmungen zur übergangsrechtlichen Ergänzung des Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz

vom 20.08.2013 (Stand 01.01.2014)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 72p des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG),

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Diese Ausführungsbestimmungen bezwecken die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 (StG) an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes.

Art. 2 Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts

Für die Anwendung der nachstehenden Bestimmungen gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts sinngemäss.

2. Änderung des StHG betreffend der Vereinfachung bei der Besteuerung von Lottogewinnen vom 15. Juni 2012

Art. 3 Steuerbare übrige Einkünfte

Steuerbar sind auch die einzelnen Gewinne von über Fr. 1 000.– aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung.

Art. 4 Steuerfreie Einkünfte

Steuerfrei sind die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1 000.– aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung.

Art. 5 Allgemeine Abzüge

Von den einzelnen Gewinnen aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen (Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen) werden 5 Prozent, jedoch höchstens Fr. 5 000.–, als Einsatzkosten abgezogen.

Art. 6 Geltungsdauer

Diese Ausführungsbestimmungen gelten solange, bis das kantonale Recht im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angepasst ist.

Art. 7 Übergangsbestimmung

Die zeitliche Anwendbarkeit der Bestimmungen des 2. Abschnitts richtet sich nach den Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.

OGS 2013, 40