641.424
Ausführungsbestimmungen zur übergangsrechtlichen Ergänzung des Steuergesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz
vom 20.08.2013 (Stand 01.01.2014)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 72p des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 (StHG),
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Diese Ausführungsbestimmungen bezwecken die vorläufige Anpassung des kantonalen Steuergesetzes vom 30. Oktober 1994 (StG) an das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes.
Art. 2 Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts
Für die Anwendung der nachstehenden Bestimmungen gelten die Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts sinngemäss.
2. Änderung des StHG betreffend der Vereinfachung bei der Besteuerung von Lottogewinnen vom 15. Juni 2012
Art. 3 Steuerbare übrige Einkünfte
Steuerbar sind auch die einzelnen Gewinne von über Fr. 1 000.– aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung.
Art. 4 Steuerfreie Einkünfte
Steuerfrei sind die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von Fr. 1 000.– aus einer Lotterie oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung.
Art. 5 Allgemeine Abzüge
Von den einzelnen Gewinnen aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen (Art. 3 dieser Ausführungsbestimmungen) werden 5 Prozent, jedoch höchstens Fr. 5 000.–, als Einsatzkosten abgezogen.
Art. 6 Geltungsdauer
Diese Ausführungsbestimmungen gelten solange, bis das kantonale Recht im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angepasst ist.
Art. 7 Übergangsbestimmung
Die zeitliche Anwendbarkeit der Bestimmungen des 2. Abschnitts richtet sich nach den Ausführungsvorschriften des Bundessteuerrechts.
OGS 2013, 40