776.111
Ausführungsbestimmungen über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
776.111 Ausführungsbestimmungen über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 5. Dezember 2000 1
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Ziffer 4 des Kantonsratsbeschlusses betreffend den Beitritt zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseil- bahnen und Skilifte vom 21. März 1955 2,
beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung und Erneuerung von kantonalen Bewilligungen für nicht eidgenössisch konzessionierte Seilbahnen und Skilifte ist das Bau- und Raumentwicklungsdepartement. 3
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten sofort in Kraft.