810.13
Kantonsratsbeschluss über die Leistungsvereinbarung zur Finanzierung der Kontakt- und Anlaufstelle K+A (ehemals Fixerraum)
vom 2. Dezember 2011 1
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 2,
beschliesst:
1.
Der Kanton Obwalden tritt der Leistungsvereinbarung zwischen der
Zentralschweizer | Gesundheits- | und | Sozialdirektorenkonferenz |
(ZGSDK) und dem Zweckverband für institutionelle Sozialhilfe und Gesundheitsförderung des Kantons Luzern (ZiSG) betreffend der Finanzierung der Kontakt- und Anlaufstelle K+A (ehemals Fixerraum) des Vereins Kirchliche Gassenarbeit in Luzern, mit Gültigkeit ab 1. Januar 2012 3, bei.
2.
Die aus der Leistungsvereinbarung entstehenden Kosten tragen Kanton und Einwohnergemeinden je zur Hälfte. Die Verteilung der Kosten unter den Einwohnergemeinden erfolgt nach der Einwohnerzahl gemäss Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des Vorjahres.
3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, in Absprache mit den
Einwohnergemeinden, die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen.
4.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
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2. GDB 810.1
3 Die Leistungsvereinbarung kann beim zuständigen kantonalen Departement eingesehen werden