833.13
Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Obwalden in der Privatklinik Meiringen
Kantonsratsbeschluss über die Vereinbarung betreffend die Behandlung von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Obwalden in der Privaten Nervenklinik Meiringen1 vom 17. Dezember 19932
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 19913,
beschliesst:
1. Der Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Obwalden in der Privaten Nervenklinik Meiringen vom 23. November 1993 wird zugestimmt.4 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen.5 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 Titel geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Bereinigungsgesetzes vom 30. November 2000 2 OGS 1993, 148; geändert durch das Gesetz über die Bereinigung des Landbuches (Bereinigungsgesetz) vom 30. November 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001 (OGS 2000, 50) 3 GDB 810.1 4 Geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Bereinigungsgesetzes vom 30. November 2000 5 Geändert durch Art. 2 Abs. 3 des Bereinigungsgesetzes vom 30. November 2000; der Regierungsrat hat der geänderten Vereinbarung vom 29. November 2011 mit der Privatklinik Meiringen zugestimmt (OGS 2011, 85)
OGS 1993, 148 und OGS 2011, 85
Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Obwalden in der Privatklinik Meiringen vom 29. November 20116
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Ziffer 2 des Kantonsratsbeschlusses über die Vereinbarung betreffend die Behandlung von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Obwalden in der Privaten Nervenklinik Meiringen vom 17. Dezember 1993,
und
die Privatklinik Meiringen AG
vereinbaren:
Art. 1 Leistungsangebot
Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Obwalden, die nach einer schweizerischen Sozialversicherung obligatorisch kranken- oder unfallversichert sind und für welche gemäss Art. 41a KVG7 eine Aufnahmepflicht besteht, steht grundsätzlich das ganze Leistungsangebot der Privatklinik Meiringen zur Verfügung.
Art. 2 Aufnahme
Bezüglich der Aufnahmepriorität sind Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden den Berner Patientinnen und Patienten gleichgestellt.
Art. 3 Abrechnungs- und Auszahlungsmodalitäten
Die Privatklinik Meiringen stellt dem Finanzdepartement 8 Obwalden monatlich Rechnung.
OGS 2011, 85
SR 832.10
Die Aufgaben des Finanzdepartements wurden auf den 1. Juli 2022 dem Sicherheits- und Sozialdepartement übertragen (OGS 2022, 20)
Art. 4 Vereinbarungsdauer
Diese Vereinbarung gilt ab dem 1. Januar 2012 für unbestimmte Zeit. Sie ersetzt die Vereinbarung vom 23. November 19939.
Art. 5 Auflösung/Kündigung
Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Wahrung einer sechsmonatigen Frist auf den 31. Dezember gekündigt werden.
OGS 2008, 63 3