952.211
Gebührentarif für Wägungen auf öffentlichen Brücken- und Viehwaagen
vom 22.12.1988 (Stand 01.01.1989)
Das Gewerbedepartement des Kantons Obwalden,
gestützt auf das Bundesgesetz über das Messwesen vom 9. Juni 1977, Artikel 14 der Eichämter-Verordnung vom 25. Juni 1980 sowie auf Artikel 5 der Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Mass und Gewicht vom 25. März 1975,
beschliesst:
Art. 1 Öffentliche Brückenwaagen
Für Wägungen auf öffentlichen Brückenwaagen werden je Belastung brutto folgende Gebühren bezogen (Beträge in Fr.):
1 – 1 500 kg 4.–
1 501 – 3 000 kg 7.–
3 001 – 5 000 kg 12.–
5 001 – 10 000 kg 16.–
10 001 – 20 000 kg 26.–
über 20 000 kg 33.–
Für das Abwägen leerer Fahrzeuge (Tara-Wägungen) kann der halbe Betrag der festgesetzten Gebühren verlangt werden.
Wenn die jährlichen Waaggebühren eines Kunden den Betrag von Fr. 600.– übersteigen, kann ein Mengenrabatt bis 20 Prozent und bei mehr als Fr. 1 200.– ein solcher bis 30 Prozent gewährt werden. Wer diesen Mengenrabatt beanspruchen will, hat Ende Kalenderjahr dem Waagmeister eine Aufstellung über die bezahlten Waaggebühren zuzustellen.
Art. 2 Öffentliche Viehwaagen
Für Wägungen auf öffentlichen Viehwaagen werden folgende Gebühren bezogen (Beträge in Fr.):
Kleinvieh: (Kälber bis 200 kg, Schweine, Ziegen, Ferkel, Schafe) erstes Stück 2.50
jedes weitere Stück 1.– (pro Wägung sind höchstens acht Stück zugelassen)
Grossvieh: Fr. 4.–
Art. 3 Allgemeine Bestimmungen
Der Waaghalter ist verpflichtet, die Waage täglich von Montag bis Freitag während 8 Stunden und am Samstag-Vormittag wenigstens 4 Stunden offen zu halten. Die Waagzeiten sind an sichtbarer Stelle anzuschlagen. Für Wägungen ausserhalb dieser Zeiten ist der Waaghalter berechtigt, zu den festgesetzten Gebühren einen Zuschlag von Fr. 3.– pro Wägung zu erheben.
Die Waagscheine sind für alle Wägungen unentgeltlich auszustellen. Wird pro Wägung mehr als ein Waagschein verlangt, so beträgt die Gebühr für jede weitere Ausfertigung Fr. 1.–.
Der Tarif ist für alle Halter von öffentlichen Brücken- und Viehwaagen verbindlich.
Jeder Halter einer öffentlichen Brücken- oder Viehwaage hat den Tarif bei der Waage zur Einsichtnahme aufzulegen.
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Tarifes wird der Gebührentarif vom 20. Januar 1976 aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Dieser Tarif tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
OGS 1989, 103