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VVGE 1987/88 Nr. 9

Obergericht Obwalden

Dals 1 fan. 2016

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-ow/obergericht/vvge-1987-88-nr-9/de/vvge-1987-88-nr-9

Consultà ils 1 sett. 2026

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VVGE 1987/88 Nr. 9

Rubrum

VVGE 1987/88 Nr. 9, S. 15:

Art. 265 Abs. 3 ZGB.

Die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zur Adoption wird erteilt, wenn das Wohl des Kindes gewahrt wird.

Entscheid des Regierungsrates vom 14. April 1987 (Nr. 1515).

Regeste

VVGE 1987/88 Nr. 9, S. 15: Art. 265 Abs. 3 ZGB. Die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zur Adoption wird erteilt, wenn das Wohl des Kindes gewahrt wird. Entscheid des Regierungsrates vom 14. April 1987 (Nr. 1515). Aus den

Erwägungen

1. Gemäss Art. 265 Abs. 3 ZGB bedarf die Adoption eines bevormundeten Kindes der Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde. Art. 58 des Einführungsgesetzes zum ZGB bezeichnet den Regierungsrat als Aufsichtsbehörde.

2. Die Aufsichtsbehörde hat bei ihrem Entscheid allein das Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Die Prüfung der absoluten Voraussetzungen der Adoption sowie der Interessen anderer Kinder der Adoptiveltern und der leiblichen Eltern obliegen der Adoptionsbehörde (Hegnauer, SJZ 1976, 201). Das Kind wurde am 27. Januar 1985 bei der Familie K. in O. plaziert. Gemäss den Berichten der Pflegekinderaufsicht der Gemeinde O. vom 31. Dezember 1985 sowie des Vormunds vom 17. April 1986 ist das Kind in der Pflegefamilie gut aufgehoben und hat Vertrauen zu seinen Pflegeeltern gefasst. Gesundheitlich habe es keine grösseren Probleme gegeben.

3. Gestützt auf die Darlegungen kann die Zustimmung zur Adoption erteilt werden.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 265 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.