117.1
Gesetz über die Amtsdauer
vom 08.01.2004 (Stand 10.06.2008)
Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 4. Juli 20031 Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung von Art. 59 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20012
als Gesetz:3
(1.) I. Amtsdauer
Art.
1 Beginn
a) Behörden des Kantons
Die Amtsdauer beginnt für den Kantonsrat sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten am ersten Tag der Junisession.
Sie beginnt am 1. Juni für:
die Regierung sowie deren Präsidentin oder Präsidenten;
die Staatssekretärin oder den Staatssekretär;
die weiteren auf Amtsdauer bestellten Behörden des Kantons.
Art. 2 b) Behörden der Gemeinden
Die Amtsdauer für das Parlament, den Rat und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie die weiteren auf Amtsdauer gewählten Behörden der Gemeinde beginnt am 1. Januar.
Art. 3 Ständerat
Die Amtsdauer für die Mitglieder des Ständerates richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts über die Amtsdauer des Nationalrates.4
(2.) II. Schlussbestimmungen
Art. 4
Art.
5 Übergangsbestimmungen
a) kantonale Behörden
Am 31. Mai 2004 endet:
die Amtsdauer 2000/2004 für den Kantonsrat, die Regierung und den Staatssekretär sowie die weiteren auf Amtsdauer gewählten kantonalen Behörden;
die Amtsdauer 2003/2004 für den Präsidenten des Kantonsrates und den Präsidenten der Regierung.
Art. 6 b) Gemeindebehörden
Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 des Parlamentes, des Rates und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie der weiteren auf Amtsdauer gewählten Behörden der Gemeinden.
Art. 7 c) Justiz
Am 31. Mai 2005 endet:
die Amtsdauer 1999/2005 für das Kantonsgericht, das Handelsgericht, das Kassationsgericht, die Anklagekammer, das Verwaltungsgericht, das Versicherungsgericht und die Verwaltungsrekurskommission;
die Amtsdauer 2003/2005 für den Präsidenten des Kantonsgerichtes.
Am 31. Mai 2009 endet die Amtsdauer 2003/2009 für das Kreisgericht, das Arbeitsgericht und die Schlichtungsstelle.
Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 für die Vermittlerin oder den Vermittler und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
Art. 8 Vollzugsbeginn
Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2004 angewendet.
nGS 39–1