125.31
Verordnung über das stehende Stimmregister
vom 11.11.2025 (Stand 01.01.2026)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung von Art. 9a des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom 5. Dezember 20181
als Verordnung:2
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Betrieb
Die Staatskanzlei führt das stehende Stimmregister nach Art. 9a des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom 5. Dezember 20183.
Sie trifft angemessene Massnahmen zur Wahrung des Datenschutzes und der Informationssicherheit.
Art. 2 Abrufverfahren
Das stehende Stimmregister bezieht täglich insbesondere folgende Personendaten der Stimmregister der politischen Gemeinden im Abrufverfahren nach Art. 15 des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 20094:
Name und Vorname;
Geburtsdatum;
Geschlecht;
Nationalität;
Heimatort;
Wohnadresse und Zustelladresse;
Angaben zur Wohngemeinde;
Angaben zum Meldeverhältnis;
Zugehörigkeit zu einer Kirchgemeinde;
Personen-Nr.;
Wahlkreisdaten;
AHV-Versichertennummer;
Aktivitätsstatus;
Entzug Stimmrecht;
Haushaltsvorstand;
Eidgenössischer Gebäudeidentifikator;
Eidgenössischer Wohnungsidentifikator.
Die Gemeinden bleiben für die Führung ihrer Stimmregister nach Art. 7 WAG zuständig. Sie nehmen insbesondere Datenänderungen, einschliesslich Erfassung und Löschung von Einträgen, vor.
Art. 3 Verwendungszwecke
Das stehende Stimmregister wird zu folgenden Zwecken verwendet:
a) von der Staatskanzlei:
1. zur Überprüfung von Wahlvorschlägen nach Art. 39 WAG;
2. zur Überprüfung der Stimmrechtsbescheinigungen auf handschriftlich eingereichten Unterschriftenlisten bei Referenden und Initiativen mittels Stichproben nach Art. 26, Art. 42 Abs. 2, Art. 53septies und Art. 59 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 19675;
3. zur Überprüfung der Stimmberechtigung von Mitgliedern eines Initiativkomitees nach Art. 35 RIG;
4. für die Anmeldung zur elektronischen Stimmabgabe nach Art. 63 WAG;
5. zur Überprüfung der Stimmberechtigung für die elektronische Unterzeichnung von Referenden und Initiativen nach Art. 27a, Art. 40 Abs. 4, Art. 53septies und Art. 59 RIG;
b) von den Gemeinden und der Staatskanzlei zur Erstellung von Stimmrechtsausweisen nach Art. 47 WAG.
Art. 4 Zugriff
Die zuständige Stelle der Staatskanzlei hat auf sämtliche Daten des stehenden Stimmregisters im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenerfüllung Zugriff.
Die zuständigen Stellen der Gemeinden haben Zugriff auf die Daten des stehenden Stimmregisters, soweit die Gemeinde für die Bearbeitung der entsprechenden Daten zuständig ist.
(2.) II. Vorgänge der Datenbearbeitung
Art. 5 Erstellung und Aufbewahrung von Stimmrechtsausweisen
Für Wahlen oder Abstimmungen kann eine Gemeinde unter Verwendung der Daten des stehenden Stimmregisters die Stimmrechtsausweise nach Art. 47 WAG erstellen.
Für die Erstellung der Stimmrechtsausweise für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer überführt die Staatskanzlei vor einer Wahl oder Abstimmung die erforderlichen Daten in das stehende Stimmregister.
Die Aufbewahrung der Stimmrechtsausweise richtet sich nach Art. 87 WAG.
Art. 6 Anmeldung für die elektronische Stimmabgabe
Stimmberechtigte im Inland, welche die elektronische Stimmabgabe nach Art. 62 ff. WAG nutzen wollen, melden sich an. Hierfür gibt eine Person auf der Benutzerplattform folgende Personendaten bekannt:
Name und Vorname;
Geburtsdatum;
AHV-Versichertennummer.
Die Anmeldung ist erfolgreich, wenn über einen automatisierten Abgleich mit dem stehenden Stimmregister bestätigt wurde, dass:
die Person stimmberechtigt ist;
die betreffende politische Gemeinde die elektronische Stimmabgabe anbietet.
Ist eine Anmeldung erfolgreich, erfolgt automatisiert ein entsprechender Eintrag im stehenden Stimmregister und es wird postalisch ein Bestätigungsbrief an die betroffene Person versendet.
Meldet sich eine Person von der elektronischen Stimmabgabe ab, werden die Daten nach 30 Tagen vernichtet.
Art. 7 Elektronische Unterzeichnung von Referenden und Initiativen
Für die Prüfung der Stimmberechtigung für die elektronische Unterzeichnung von Referenden und Initiativen nach Art. 27a, Art. 40 Abs. 4, Art. 53septies und Art. 59 RIG erfolgt ein automatisierter Abgleich mit dem stehenden Stimmregister.
Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die gemischte Unterschriftensammlung vom 11. November 20256.
nGS 2025-054