141.2
Geschäftsordnung der Regierung
vom 05.05.1997 (Stand 01.03.2022)
Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen
erlassen
gestützt auf Art. 95 lit. a des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 19941
als Verordnung:2
(1.) I. Organisation
Art. 1 Regierung und Departemente
Die Regierung teilt den Mitgliedern die Departemente zu:
vor Beginn der Amtsdauer;
nach einer Ersatzwahl.
Aus wichtigen Gründen kann sie die Departemente neu zuteilen, wenn ein Mitglied dies beantragt.
Art.
2 Mitglieder
a) Orientierungen
Die Mitglieder und der Staatssekretär orientieren die Regierung insbesondere über:
den Stand der Vorbereitung wichtiger Kantonsrats- und Regierungsgeschäfte;
wichtige Departementalgeschäfte;
wichtige Konferenzen, Veranstaltungen und Medienauftritte;
bedeutende Themen im Zusammenhang mit Organisationen mit kantonaler Beteiligung.
Über Orientierungen erfolgt keine Beschlussfassung.
Die Staatskanzlei dokumentiert die Orientierungen schriftlich und bewahrt sie während zehn Jahren auf.
Art. 3 b) Offenlegung von Interessenbindungen
Die Mitglieder legen vor Amtsantritt Interessenbindungen offen, die das Amt betreffen können. Sie teilen Änderungen mit.
Sie legen die konkrete Interessenbindung offen, wenn sie sich zu einem Geschäft äussern, das ihre Interessen unmittelbar berührt oder jene Dritter, zu denen sie eine wesentliche persönliche oder rechtliche Beziehung haben. Vorbehalten bleibt der Ausstand.
Art. 4 Präsident
Der Präsident:
leitet die Regierungstätigkeit;
vertritt die Regierung, soweit diese die Vertretung im Einzelfall nicht einem anderen Mitglied oder einem Dritten übertragen hat.
Er sorgt für eine zielgerichtete Zusammenarbeit im Kollegium.
(2.) II. Geschäfte
(2.1.) 1. Vorbereitung
Art. 5 Planung
Die Regierung plant ihre Tätigkeit und legt Prioritäten fest.
Der Präsident sorgt für eine ausgewogene Geschäftsverteilung auf die Sitzungen.
Departemente und Staatskanzlei sorgen dafür, dass:
Grundsatzfragen wichtiger Geschäfte frühzeitig durch die Regierung entschieden werden;
die Behandlung wichtiger Geschäfte an einem Sitzungstermin vor derjenigen Sitzung erfolgt, an der diese Geschäfte spätestens beraten werden müssen.
Art.
6 Sitzungen
a) Rhythmus
Die Regierung führt in der Regel wöchentlich eine Sitzung durch.
Sie legt periodisch die ordentlichen Sitzungstermine fest.
Eine ausserordentliche Sitzung wird durchgeführt, wenn:
der Präsident dazu einberuft;
wenigstens zwei Mitglieder es verlangen.
Art. 7 b) Präsenz
Die Regierungssitzung hat Vorrang vor anderen Verpflichtungen. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident.
Die Regierung tagt in Anwesenheit der Mitglieder und des Staatssekretärs.
Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, teilt es dies der Staatskanzlei so bald als möglich mit.
Art.
8 Geschäfte
a) Vorbereitung
Departemente und Staatskanzlei bereiten für die Regierung die Geschäfte ihres Zuständigkeitsbereichs vor.
Das zuständige Departement bezieht berührte Departemente und die Staatskanzlei, die Staatskanzlei berührte Departemente in die Vorbereitung ein. Das zuständige Departement unterbreitet Erlassentwürfe der Staatskanzlei rechtzeitig zur Vorprüfung.
Die Geschäfte werden der Regierung als Vorprotokoll unterbreitet, im Bedarfsfall mit Beilagen. Sie enthalten einen Antrag.
Art. 9 b) Verteilung
Departemente und Staatskanzlei verteilen die Geschäfte für die Sitzung so, dass den Regierungsmitgliedern für das Studium wenigstens zwei Arbeitstage vor der Sitzung zur Verfügung stehen.
Vorbehalten bleibt die spätere Verteilung von dringlichen Geschäften, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können.
Art. 10 Tagesordnung
Die Staatskanzlei erstellt nach Ablauf der Frist für die Verteilung der Geschäfte die Tagesordnung und übermittelt sie unverzüglich den Departementen.
Die Tagesordnung gilt für die Regierungsmitglieder als Einladung zur Sitzung.
(2.2.) 2. Beratung und Beschlussfassung
Art. 11 Verschiebung eines Geschäftes
Die Beratung eines Geschäftes wird verschoben, wenn:
das Mitglied, das für das Geschäft zuständig ist, es verlangt;
ein Mitglied, das an der Sitzung nicht teilnehmen kann, es beantragt und das Geschäft verschoben werden kann.
Art.
12 Beratung
a) Ordnung
Die Regierung berät die Geschäfte in der Regel wie folgt:
Kantonsratsgeschäfte;
allgemeine Regierungsgeschäfte;
departementale Regierungsgeschäfte.
Der Präsident achtet auf eine angemessene Abwechslung in der Reihenfolge der Departemente und der Staatskanzlei.
Geschäfte gelten als beschlossen, wenn nicht Diskussion verlangt wird.
Art. 13 b) Beizug einer Fachperson
Die Regierung kann ausnahmsweise eine Fachperson zur Beratung beiziehen.
Sie legt die Mitwirkung der Fachperson fest.
Art.
14 Beschlussfassung
a) Beschlussfähigkeit
Die Regierung ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier Mitglieder und der Staatssekretär anwesend sind.
Art. 15 b) Grundsätze
Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
Sie geben ihre Stimme offen ab.
Das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder entscheidet.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für den der Präsident gestimmt hat.
Art. 16 c) Zirkulationsbeschluss
Duldet ein Geschäft keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung und rechtfertigt sich eine ausserordentliche Sitzung nicht, kann die Regierung auf dem Zirkulationsweg beschliessen.
Der Zirkulationsbeschluss bedarf der Zustimmung aller erreichbarer Mitglieder, wenigstens aber von vier Mitgliedern. Bestreiten wenigstens zwei Mitglieder die Dringlichkeit, entfällt die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg.
Der Staatssekretär stellt das Zustandekommen des Zirkulationsbeschlusses fest und informiert die Regierung an der folgenden Sitzung.
Art. 17 d) Folgen
Jedes Mitglied trägt die Beschlüsse der Regierung mit.
Vorbehalten bleibt die Verwahrung.
Art.
18 e) Verwahrung
1. Erklärung
Ein Mitglied kann gegen einen Beschluss der Regierung die Verwahrung erklären, wenn es diesen aus schwerwiegenden Gründen nicht mittragen kann.
Die Verwahrung wird bis Ende der Sitzung angekündigt und spätestens innert sieben Tagen erklärt. Im Zirkulationsverfahren wird sie auf dem Zirkulationsformular erklärt.
Sie wird protokolliert.
Art. 19 2. öffentliche Bekanntgabe
Das Mitglied, das die Verwahrung erklärt hat, kann seine Meinung öffentlich bekannt geben, soweit der Beschluss veröffentlicht wird. Die Verwahrung berechtigt jedoch nicht, den Beschluss öffentlich zu bekämpfen.
Das Mitglied informiert die Regierung über die beabsichtigte öffentliche Bekanntgabe.
Art. 20 Protokoll
Das Protokoll einer Sitzung besteht aus den bereinigten Vorprotokollen.
Äusserungen einzelner Mitglieder oder einer Minderheit der Regierung werden nicht protokolliert.
Art. 20a Aufzeichnungen
Die Staatskanzlei erstellt schriftliche Aufzeichnungen über die Beschlussfassung der Regierung. Die Aufzeichnungen dienen insbesondere der mit den Beratungen übereinstimmenden Ausfertigung der Beschlüsse.
Die Aufzeichnungen werden während zehn Jahren aufbewahrt.
(2.3.) 3. Nachbereitung
Art.
21 Beschlüsse
a) Ausfertigung
Die Staatskanzlei nimmt den Protokolleintrag vor und fertigt Protokollauszüge aus.
Beschlüsse werden in der Regel durch Protokollauszug mitgeteilt. Im Verkehr mit ausserkantonalen Behörden und mit Privaten kann Briefform gewählt werden.
…
Art. 22 b) Unterzeichnung
Präsident und Staatssekretär unterzeichnen:
Verfügungen und Entscheide, die den Verfahrensbeteiligten eröffnet werden;
Schreiben der Regierung.
Der Amtsstempel der Staatskanzlei ersetzt die Unterzeichnung auf:
Verfügungen und Entscheiden, die anderen als den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt werden;
Verfügungen, die in grosser Zahl ergehen.
Im übrigen tragen Protokolleinträge und Protokollauszüge den Amtsstempel der Staatskanzlei.
Art. 23 c) Zustellung
Die Staatskanzlei stellt Protokollauszüge und Schreiben der Regierung zu.
Die Regierung kann im Einzelfall die Zustellung einer anderen Dienststelle übertragen.
Art. 24 d) Vollzug
Departemente und Staatskanzlei vollziehen Beschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, das federführende Departement oder die Staatskanzlei vollzieht Beschlüsse mit übergreifender Zuständigkeit.
Die Regierung kann den Vollzug abweichend regeln.
Art. 25 e) Registratur und Ablage
Die Staatskanzlei registriert die Protokolleinträge und legt eine Sammlung an.
Departemente und Staatskanzlei legen die Vorakten mit dem zugehörigen Protokollauszug ab.
(3.) III. Besondere Bestimmungen
Art. 26 Zuweisung der Eingaben an die Regierung
Die Staatskanzlei weist die an die Regierung gerichteten Eingaben den Departementen oder sich zu.
Ist die Zuständigkeit offen oder wird sie bestritten, entscheidet die Regierung.
Die Staatskanzlei führt eine Eingangs- und Überweisungskontrolle.
Art. 27 Generalsekretäre-Konferenz
Die Regierung kann ein Geschäft der Generalsekretäre-Konferenz zur Vorberatung überweisen.
Art. 27a Stellungnahme zu Abstimmungsvorlagen des Bundes
Ein Mitglied kann zu einer Abstimmungsvorlage des Bundes öffentlich Stellung nehmen, wenn:
die Stellungnahme der Abstimmungsempfehlung oder der internen Haltung der Regierung entspricht;
die Regierung keine Abstimmungsempfehlung oder interne Haltung beschlossen hat;
die Regierung eine Abstimmungsempfehlung oder interne Haltung beschlossen hat und eine davon abweichende Stellungnahme genehmigt.
Die Regierung kann zu einer Abstimmungsvorlage des Bundes öffentlich Stellung nehmen oder eine interne Haltung festlegen, wenn:
der Kanton besonders betroffen ist oder
die Regierung aufgrund der strategischen Bedeutung der Fragestellung für den Kanton eine geschlossene Haltung der Regierung nach aussen als vordringlich erachtet.
Art. 27b Einsitznahme in einem Initiativ- oder Abstimmungskomitee
Ein Mitglied kann in einem Initiativ- oder Abstimmungskomitee zu Angelegenheiten des Bundes Einsitz nehmen, wenn es die Regierung vorgängig darüber orientiert und die Regierung die Einsitznahme nicht ablehnt.
Art. 28 Weisungen
Die Regierung erlässt Weisungen insbesondere über:
Einbezug und Mitwirkung der Departemente und der Staatskanzlei im Rahmen der Vorbereitung der Geschäfte für die Regierung;
die Gestaltung von Unterlagen, die für eine Sitzung verteilt werden;
die Beratung der Geschäfte.
(4.) IV. Schlussbestimmungen
Art. 29
Art. 30 Vollzugsbeginn
Diese Geschäftsordnung wird ab 1. Juli 1997 angewendet.
nGS 32–38