141.31
Regierungsratsbeschluss über die Übertragung von Befugnissen des Regierungsrates auf die Departemente
vom 15.11.1966 (Stand 01.10.2021)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Anwendung von Art. 20 des Geschäftsreglementes des Regierungsrates und der Staatskanzlei vom 7. Dezember 19511
als Beschluss:2
Art. 1 …
Art. 1bis …
Art. 2 …
Art. 3 …
Art. 3bis …
Art. 4 …
Art. 4bis Eigentumsbeschränkungen für verbesserte Grundstücke, Ausnahmebewilligungen
Für Bewilligungen zur Zerstückelung und zur Zweckentfremdung von Grundstücken, die Gegenstand von staatlich unterstützten Bodenverbesserungen gebildet haben, ist das Volkswirtschaftsdepartement zuständig.
Das Volkswirtschaftsdepartement verfügt auch über die Rückforderung der anteilmässigen Subventionen.
Art. 4ter Eisenbahnen, Seilbahnen und Skilifte
Das Bau- und Umweltdepartement ist zuständig für Bewilligungen für Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Seilbahnen und Skiliften.3
Art. 5 …
Art. 6
Art. 7
Art. 7bis
Art. 8
Art. 8bis
Art. 8ter
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
Art. 12bis
Art. 13
Art. 14 Vollzugsbeginn
Dieser Regierungsratsbeschluss gelangt ab 1. Dezember 1966 zur Anwendung.
Art. 10 und 13 treten nach der Genehmigung durch den Bundesrat am 1. März 1967 in Vollzug.
nGS 4, 485