141.41
Delegationsverordnung
vom 04.01.2011 (Stand 01.04.2026)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art. 27 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 19941
als Verordnung:2
Art.
1 Handeln im Namen der Staatskanzlei, des Departementes oder einer anderen Dienststelle
a) Grundsatz
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handeln im Namen der Staatskanzlei, des Departementes oder einer anderen Dienststelle, soweit sie nach dem Anhang zu diesem Erlass dazu ermächtigt sind.
Vorbehalten bleibt die besondere Ermächtigung in weiteren Erlassen.
Die vorgesetzte Stelle sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der nach Abs. 1 ermächtigten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verfügen über dieselben Handlungsbefugnisse.
Art.
2 b) Verwaltungsrechtspflege
1. Leiterin oder Leiter des Rechtsdienstes
Die Leiterin oder der Leiter des Rechtsdienstes des Departementes oder des mit der Angelegenheit betrauten Amtes:
a) handelt, unter Vorbehalt von Art. 43bis Abs. 2 Bst. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19653, für das Departement:
1. wenn dieses die Regierung in Verwaltungsverfahren und in Verfahren der Verwaltungsrechtspflege vertritt;
2. wenn Verfügungen oder Entscheide des Departementes angefochten werden;
b) schreibt Verfahren nach Art. 57 und Art. 96 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19654 ab, wenn Kosten zu erheben oder zu verlegen sind;
c) erlässt für das Departement aufsichtsrechtliche Genehmigungen und Bewilligungen nach dem Gemeindegesetz vom 21. April 20095, soweit nach dem Anhang zu diesem Erlass nicht andere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter dazu ermächtigt sind;
d) ermächtigt zur Aussage und Aktenedition nach Art. 166 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20086 sowie Art. 170 Abs. 2 und 3 und Art. 194 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.7
In Fällen nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung kann sich die Leiterin oder der Leiter des Rechtsdienstes des Departementes oder des mit der Angelegenheit betrauten Amtes von der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter vertreten lassen bei:
Augenscheinen;
mündlichen Verhandlungen.
Art. 3 2. Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter
Die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter trifft verfahrensleitende Anordnungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (VRP)8, insbesondere:
Ermittlung des Sachverhalts und Erhebung der Beweise nach Art. 12 VRP;
Fristansetzung nach Art. 17 Abs. 1, Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VRP;
Einladung zur Vernehmlassung nach Art. 15 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 VRP;
Erhebung eines Kostenvorschusses nach Art. 96 Abs. 1 VRP;
Sistierung des Verfahrens und Aufhebung der Sistierung;
Abschreibung nach Art. 57 und Art. 96 Abs. 2 VRP, soweit nicht die Leiterin oder der Leiter des Rechtsdienstes zuständig ist.
Art. 4 c) Bescheinigung über Rechtsmittel
Das Generalsekretariat bescheinigt, ob beim Departement Verfügungen oder Entscheide der Vorinstanz angefochten wurden.
Die Staatskanzlei bescheinigt, ob bei der Regierung Verfügungen oder Entscheide der Vorinstanz angefochten wurden.
Art.
5 d) besondere Ermächtigungen
1. Verfügungen im öffentlichen Beschaffungswesen
Soweit nach dem Anhang zu diesem Erlass nicht andere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter dazu ermächtigt sind, erlässt die Amtsleiterin oder der Amtsleiter für das Departement Verfügungen nach der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen über:
Verzeichnisse über geeignete Anbieterinnen und Anbieter;
die Ausschreibung sowie die Auswahl und den Ausschluss von Anbieterinnen und Anbietern;
den Abbruch des Verfahrens.
Art. 5a 2. Zahlungsbefehle gegen den Kanton
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Departementes oder die Staatssekretärin oder der Staatssekretär:
nimmt Zahlungsbefehle gegen den Kanton entgegen;
ist ermächtigt, Rechtsvorschlag zu erheben.
Art. 6 3. Vermittlungsvorstand
Die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter vertritt das Departement oder die Staatskanzlei am Vermittlungsvorstand in Verfahren nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 7. Dezember 1959.9
Art. 6a 4. Verjährungsverzicht
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Departementes oder die Staatssekretärin oder der Staatssekretär gibt die Erklärung des Verzichts auf Erhebung der Verjährungseinrede nach Art. 4 Abs. 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 7. Dezember 195910 ab.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ermächtigungsverordnung vom 22. Juni 200411 wird aufgehoben.
Art. 8 Vollzugsbeginn
Dieser Erlass wird ab 1. Februar 2011 angewendet.
Anhänge
Anhang 1: Staatskanzlei (SK) Anhang 2: Volkswirtschaftsdepartement (VD) Anhang 3: Departement des Innern (DI) Anhang 4: Bildungsdepartement (BLD) Anhang 5: Finanzdepartement (FD) Anhang 6: Bau- und Umweltdepartement (BUD) Anhang 7: Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) Anhang 8: Gesundheitsdepartement (GD)
nGS 46–2