146.11
Statistikverordnung
vom 19.06.2012 (Stand 01.01.2026)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung des Statistikgesetzes vom 16. November 20101
als Verordnung:2
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Das Statistikgesetz und dieser Erlass gelten nicht für:
statistische Tätigkeiten, die ausschliesslich der internen Kontrolle von Prozessen und Geschäften dienen;
kleine Erhebungen, die einmalig durchgeführt und ausgewertet werden und bei denen die gewonnenen statistischen Informationen für ein einzelnes Projekt bestimmt sind;
die Evaluation von Leistungen der Kantonsverwaltung durch Befragung der Kundinnen und Kunden;
Befragung der Mitarbeitenden über deren Arbeitszufriedenheit.
Art. 2 Zuständigkeit für wiederkehrende Statistiken
Die Zuständigkeit für wiederkehrende Statistiken richtet sich nach dem Portfolio im jährlichen Bericht der kantonalen Statistikstelle nach Art. 7 Abs. 1 dieses Erlasses.
(2.) II. Organisation
(2.1.) 1. Kantonale Statistikstelle
Art. 3 Organisatorische Zuordnung
Kantonale Statistikstelle ist das Amt für Daten und Statistik im Volkswirtschaftsdepartement.
Art. 4 Aufgaben
Die kantonale Statistikstelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben. Sie:
führt statistische Tätigkeiten aus;
führt den Publikationenkalender;
betreibt Publikationskanäle für statistische Informationen;
führt eine Ablage der kantonalen statistischen Informationen und Daten und stellt den Zugriff auf die abgelegten statistischen Informationen und Daten sicher;
unterstützt die Dienststellen der Kantonsverwaltung bei deren statistischen Tätigkeit.
Art. 5 Informationspflicht der Dienststellen
Die Dienststellen der Kantonsverwaltung informieren die kantonale Statistikstelle, wenn:
sie eine neue statistische Tätigkeit planen oder aufnehmen;
sie vom Bund oder anderen Dritten zu einer neuen statistischen Tätigkeit eingeladen werden;
eine bestehende statistische Tätigkeit erheblich geändert oder aufgehoben werden soll;
ein elektronisches Verwaltungsregister aufgebaut oder geändert wird. Ausgenommen sind Verwaltungsregister, die sich nicht für die statistische Nutzung eignen.
Die kantonale Statistikstelle ist berechtigt, bei der Planung von statistischen Tätigkeiten und von elektronischen Verwaltungsregistern mitzuwirken.
(2.2.) 2. Mehrjahresprogramm
Art. 6 Erstellung
Die kantonale Statistikstelle erarbeitet zusammen mit den Departementen und der Staatskanzlei das Mehrjahresprogramm.
Sie sorgt dafür, dass:
das Mehrjahresprogramm auf die Schwerpunktplanung nach Art. 16b des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 19943 abgestimmt wird;
die Gemeinden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen angehört werden.
Art. 7 Bericht
Die kantonale Statistikstelle erstellt jährlich einen Bericht über die Umsetzung des Mehrjahresprogramms. Das Portfolio der statistischen Aktivitäten des Kantons ist Bestandteil dieses Berichts.
Das Volkswirtschaftsdepartement legt den Bericht der Regierung zur Genehmigung vor.
(3.) III. Datenerhebung und Datenablage
Art. 8 Erhebungsstandards
Die kantonale Statistikstelle kann Erhebungsstandards mit Vorgaben über die Methodik bei Datenerhebungen festlegen. Sie kann einheitliche Bezeichnungen und Benennungen vorgeben.
Art. 9 Regelung der Einzelheiten
Die von der zuständigen Stelle nach Art. 12 Abs. 3 des Statistikgesetzes zu erlassende Regelung der Einzelheiten umfasst:
den Gegenstand der Erhebung;
die Erhebungsart;
die Periodizität der Erhebung;
bei Direkterhebungen den Kreis der Befragten und die Informationspflichten gegenüber den Befragten;
den Datenschutz und das für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortliche Organ;
ob die Mitwirkung an der Erhebung entschädigt wird und die Höhe einer allfälligen Entschädigung.
Die zuständige Stelle des Kantons teilt die Regelung vor Beginn der Erhebung der kantonalen Statistikstelle mit.
Art. 10 Information der Befragten
Die für die Datenerhebung zuständige Stelle teilt den Befragten mit, ob diese zur Auskunft verpflichtet sind.
Sie weist die Befragten darauf hin, dass diese bei Teilnahme an der Erhebung zur Wahrheit verpflichtet sind.
Die Information entfällt bei Indirekterhebungen bei Dienststellen der Kantons- und der Gemeindeverwaltung.
Art. 11 Datenerhebung ausserhalb der Kantonsverwaltung
Wer natürliche oder juristische Personen ausserhalb der Kantonsverwaltung mit der Datenerhebung beauftragt, schliesst mit diesen einen schriftlichen Vertrag ab.
Der Vertrag wird vor der Unterzeichnung der kantonalen Statistikstelle vorgelegt. Diese legt nötigenfalls Erhebungsstandards nach Art. 8 dieses Erlasses fest.
Art. 12 Datenablage
Statistische Daten und Informationen sowie die zu deren nachhaltigen Nutzung notwendige Dokumentation werden der kantonalen Statistikstelle zur Ablage übergeben.
Die kantonale Statistikstelle kann Ausnahmen festlegen.
(4.) IV. Veröffentlichung von statistischen Informationen
Art. 13 Publikationskanal
Die erstmalige Publikation von statistischen Informationen erfolgt in der Regel in einem Publikationskanal der kantonalen Statistikstelle.
Die kantonale Statistikstelle kann auf Ersuchen der für die Publikation zuständigen Stelle Ausnahmen zulassen.
Art. 14 Publikationszeitpunkt
Die für die Publikation zuständige Stelle legt den Publikationszeitpunkt fest.
Sie meldet den Publikationszeitpunkt möglichst frühzeitig, spätestens jedoch sechs Monate vor der geplanten Veröffentlichung der kantonalen Statistikstelle.
Die kantonale Statistikstelle veröffentlicht den Publikationszeitpunkt im Publikationenkalender.
Art. 15 Publikationsstandards
Die kantonale Statistikstelle legt Publikationsstandards fest.
Die Publikationsstandards bezeichnen qualitative Anforderungen an die Publikation von statistischen Informationen.
Art. 16 Kontrolle der Richtigkeit
Wer statistische Informationen publiziert, stellt diese spätestens zwei Wochen vor der Publikation den betroffenen Dienststellen und der kantonalen Statistikstelle zur Kontrolle der sachlichen Richtigkeit zu.
Die betroffene Dienststelle und die kantonale Statistikstelle können vereinbaren, die Aktualisierung einer bestehenden Publikation von der Kontrolle auszunehmen.
(5.) V. Datenabgabe
Art. 17 Abgabe von statistischen Daten an Dritte
Statistische Daten an Dritte werden ausschliesslich von der kantonalen Statistikstelle abgegeben. Die kantonale Statistikstelle nimmt vorgängig Rücksprache mit der betroffenen Dienststelle.
Datenabgabe sowie damit verbundene Bedingungen und Auflagen werden schriftlich vereinbart.
(6.) VI. Schlussbestimmungen
Art. 18
Art. 19 Vollzugsbeginn
Dieser Erlass wird ab 1. Juli 2012 angewendet.
Anhänge
Anhang 1: Ausser Kraft
nGS 47–83