151.2
Gemeindegesetz
vom 21.04.2009 (Stand 01.10.2025)
Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 11. März 20081 Kenntnis genommen und
erlässt
als Gesetz:2
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art.
1 Geltungsbereich
a) Grundsatz
Dieser Erlass regelt die Grundzüge der Organisation und des Finanzhaushalts der Gemeinden sowie die politischen Rechte ihrer Bürgerschaft und die Aufsicht des Kantons über die Gemeinden.
Gemeinden sind:
die politischen Gemeinden;
die Schulgemeinden;
die Ortsgemeinden und die ortsbürgerlichen Korporationen;
die örtlichen Korporationen.
…
Art. 2 b) Spezialgemeinden
Spezialgemeinden sind:
die Schulgemeinden;
die Ortsgemeinden;
die ortsbürgerlichen Korporationen;
die örtlichen Korporationen.
Bestand und Aufgaben der Schulgemeinden richten sich nach der Gesetzgebung über die Volksschulen.
Art.
3 Rechtsetzung
a) Arten
Die Gemeinde setzt Recht durch die Gemeindeordnung sowie durch Reglemente und Vereinbarungen. Diese ordnen allgemein verbindlich Rechte und Pflichten der Gemeinde und der Bürgerinnen und Bürger sowie die Organisation der Behörden.
Die Gemeinde kann Benützungsgebühren festsetzen.
Sie kann für Übertretungen Busse oder in leichten Fällen Verwarnung vorsehen.
Art. 4 b) Genehmigung
Das zuständige Departement genehmigt:
die Gemeindeordnung;
Vereinbarungen über Zweckverbände und Gemeindeverbände.
Die Genehmigung bewirkt Rechtsgültigkeit.
Art.
5 Amtliche Bekanntmachungen
a) im Allgemeinen
Eine vorgeschriebene oder aus schutzwürdigen Interessen gebotene amtliche Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan nach Art. 27 des Publikationsgesetzes vom 14. August 20183.
…
Art. 6 b) Rechtsetzung
Referendumsfrist, Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn von Gemeindeordnung, Reglementen und allgemein verbindlichen Vereinbarungen werden amtlich bekannt gemacht.
Art. 6bis bbis) Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen an der Urne
Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen an der Urne richtet sich nach Art. 104 Abs. 2, Art. 111 Abs. 2 und Art. 116 Abs. 2 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom 5. Dezember 20184.
Art. 7 c) öffentliche Auflage
Ist die öffentliche Auflage vorgeschrieben, werden Gegenstand, Ort und Dauer der Auflage sowie eine allfällige Rechtsmittelfrist amtlich bekannt gemacht.
Art. 8 Gemeindewappen
Die politische Gemeinde führt ein Wappen.
Die Wappen werden in einem kantonalen Wappenverzeichnis aufgeführt.
Art. 9 Grenzbereinigungen
Die Gemeinden können Grenzbereinigungen vereinbaren.
(2.) II. Gemeinden
(2.1.) 1. Politische Gemeinden
Art. 10 Bestand
Zahl und Namen der politischen Gemeinden werden im Anhang zu diesem Erlass aufgeführt.
Art. 11 Aufgabenübernahme
Die politische Gemeinde übernimmt gegen Entschädigung die Aufgaben einer Spezialgemeinde, die der Kanton durch Verfassung oder Gesetz den Gemeinden zugewiesen hat, wenn die Spezialgemeinde sie ihr abtreten will. Bei Überschuldung kann die politische Gemeinde vorab Sanierungsmassnahmen verfügen.
Die politische Gemeinde kann Aufgaben einer örtlichen Korporation an sich ziehen, wenn ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirksame Aufgabenerfüllung es verlangen und die übrigen politischen Gemeinden im Korporationsgebiet zustimmen.
(2.2.) 2. Ortsgemeinden und ortsbürgerliche Korporationen
Art.
12 Ortsgemeinden
a) Leistungen für öffentliche Zwecke
Die Ortsgemeinde erfüllt mit ihren Mitteln gemeinnützige, kulturelle und andere Aufgaben im öffentlichen Interesse. Ihre Leistungen kommen der Allgemeinheit zugute.
Art. 13 b) Güter
Die Ortsgemeinde legt durch Reglement Grundsätze über Erwerb, Veräusserung und Bewirtschaftung der Güter fest.
Art.
14 Ortsbürgerliche Korporationen
a) Arten
Ortsbürgerliche Korporationen sind:
Vermögensgemeinschaften mehrerer Ortsgemeinden;
Rhoden und andere Teile einer Ortsgemeinde;
Burgerkorporationen und andere Zusammenschlüsse bestimmter Geschlechter einer Ortsgemeinde;
Zusammenschlüsse von Bürgerinnen und Bürgern gleicher Konfession in einer Ortsgemeinde.
Art. 15 b) Verbot der Neugründung
Neue ortsbürgerliche Korporationen können nicht gegründet werden.
(2.3.) 3. Örtliche Korporationen
Art. 16 Entstehung und Aufgaben
Die örtliche Korporation entsteht mit der Annahme der Gemeindeordnung und der Anerkennung durch das zuständige Departement. Dieses kann eine Minderheit zum Beitritt zwingen.
Die örtliche Korporation erfüllt einzelne Aufgaben, die nicht von der politischen Gemeinde übernommen worden sind, wie Versorgung mit Wasser und Elektrizität, öffentliche Beleuchtung oder Abwasserreinigung.
Art. 17 Gebiet
Eine örtliche Korporation kann im Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden bestehen. Sie hält den Gebietsumfang in ihrer Gemeindeordnung fest.
Die örtliche Korporation kann ihr Gebiet ändern, wenn die Betroffenen zustimmen.
Das zuständige Departement kann eine Änderung verfügen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.
Art. 18 Interkantonale Korporationen
Wenn das Korporationsgebiet über die Kantonsgrenze hinausreicht, trifft die Regierung mit dem Nachbarkanton eine Vereinbarung über das für die Korporation geltende Recht, den Rechtsschutz und die Aufsicht.
(3.) III. Organisation
(3.1.) 1. Organisationsformen und Aufgaben der Organe
Art. 19 Organisationsformen
Die Gemeinde kann sich durch die Gemeindeordnung organisieren als:
Gemeinde mit Bürgerversammlung;
Gemeinde mit Parlament.
Art.
20 Aufgaben der Organe
a) Gemeinde mit Bürgerversammlung
Die Bürgerschaft berät und beschliesst an der Bürgerversammlung, soweit nicht Urnenabstimmungen durchgeführt werden.
Der Rat besorgt die laufenden Geschäfte und stellt der Bürgerschaft Anträge.
Die Geschäftsprüfungskommission prüft die Amtsführung von Rat und Verwaltung und übt die Rechnungskontrolle aus.
Art. 21 b) Gemeinde mit Parlament
Das Parlament vertritt die Bürgerschaft.
Die Bürgerschaft übt an der Urne die ihr vorbehaltenen Befugnisse aus.
Der Rat besorgt die laufenden Geschäfte und stellt dem Parlament Anträge.
(3.2.) 2. Gemeinde mit Bürgerversammlung
(3.2.1.) a) Kompetenzen der Bürgerschaft
Art.
22 Zuständigkeit gemäss Gesetz
a) obligatorische Wahlen und Abstimmungen
Die Bürgerschaft wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder des Rates sowie die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission.
Die Gemeindeordnung kann die Wahl der oder des Vorsitzenden eines Ressorts oder Departementes durch die Bürgerschaft vorsehen.
In Gemeinden, in denen mehr als ein Mitglied des Rates hauptamtlich tätig ist, kann die Gemeindeordnung die Wahl der oder des Vorsitzenden des Rates aus dessen Mitte vorsehen.
Sieht eine Gemeinde die Wahl aus der Mitte des Rates nach Abs. 2bis dieser Bestimmung vor:
werden auch die durch die Bürgerschaft zu wählenden Vorsitzenden eines Ressorts oder Departementes aus der Mitte des Rates gewählt;
wird das massgebende Mehr für die Mitglieder des Rates, den oder die Vorsitzende des Rates sowie die durch die Bürgerschaft zu wählenden Vorsitzenden eines Ressorts oder Departementes gesondert ermittelt;
gilt als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rates oder eines Ressorts oder Departementes nur als gewählt, wer zugleich als Mitglied des Rates gewählt wird oder bei einer Ersatzwahl bereits Mitglied des Rates ist.
Die Bürgerschaft beschliesst über:
die Gemeindeordnung;
die Jahresrechnung;
Budget und Steuerfuss;
einmalige oder während wenigstens zehn Jahren wiederkehrende neue Ausgaben, die den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigen. Als Ausgaben gelten auch Darlehen und Beteiligungen, wenn Sicherheit und Ertrag den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen nicht entsprechen, sowie Bürgschaften und Garantieerklärungen;
Mitgliedschaft bei Gemeindeverbänden und Zweckverbänden;
Initiativbegehren;
Geschäfte nach Massgabe der Gemeindeordnung oder der besonderen Gesetzgebung.
Art. 23 b) fakultatives Referendum
Dem fakultativen Referendum unterstehen;
allgemein verbindliche Reglemente, ausgenommen Gebührentarife;
allgemein verbindliche Vereinbarungen;
Übertragung von Verwaltungsaufgaben an eine andere Gemeinde;
Geschäfte nach Massgabe der Gemeindeordnung, soweit diese nicht das obligatorische Referendum vorsieht.
Art. 24 c) Ausnahmen
Von der obligatorischen Abstimmung der Bürgerschaft und vom fakultativen Referendum sind ausgenommen:
Gegenstände, für welche die Gesetzgebung, rechtsetzende Erlasse der Gemeinde oder andere rechtliche Verpflichtungen keinen grösseren Ermessensbereich offenlassen;
Reglemente über Dienst- und Besoldungsverhältnisse von Behördemitgliedern und Verwaltungspersonal. Neue Vorschriften, die Mehrausgaben verursachen, werden erst vollzogen, nachdem die Bürgerschaft für das erste Vollzugsjahr den Kredit beschlossen hat;
Geschäftsreglement von Rat, Kommissionen der Verwaltung und Geschäftsprüfungskommission.
Die Gemeindeordnung oder referendumspflichtige Reglemente können Vollzugsvorschriften des Rates vom Referendum ausnehmen.
Art. 25 Grundsatzabstimmungen
Über Grundsatzfragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft fallen, kann der Rat eine Abstimmung anordnen.
Das Ergebnis der Grundsatzabstimmung bindet den Rat bei der Ausarbeitung des in Aussicht genommenen Beschlusses. In seiner Stellungnahme ist der Rat jedoch frei. Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Verfahren, in denen die gleiche Frage wieder aufgegriffen wird.
Die Bürgerschaft ist durch das Ergebnis der Grundsatzabstimmung nicht gebunden.
Art. 26 Beschlüsse
Die Bürgerschaft trifft ihre Beschlüsse offen an der Bürgerversammlung, soweit dieser Erlass kein anderes Abstimmungsverfahren vorsieht.
An der Urne werden Wahlen vorgenommen, die der Bürgerschaft nach Art. 22 Abs. 1 und 2 dieses Erlasses zustehen.
An der Urne werden Sachabstimmungen vorgenommen, wenn:
ein Referendumsbegehren zustande gekommen ist;
die Gemeindeordnung es vorsieht. Der Rat kann die Vorlage einer Bürgerversammlung unterbreiten, die Rückweisung, Verschiebung oder Änderung beschliessen kann;
an der Bürgerversammlung die Mehrheit es beschliesst oder, soweit die Gemeindeordnung dies bestimmt, eine Minderheit es verlangt. Die Vorlage kann trotzdem nach Massgabe von Bst. b behandelt werden.
Gemeindeordnung, Jahresrechnung, Budget und Steuerfuss werden der Bürgerversammlung vorgelegt. Ein Drittel der Bürgerversammlung kann für die Schlussabstimmung zur Gemeindeordnung die Urnenabstimmung verlangen.
Art. 27 Offene Wahl
In Spezialgemeinden kann die Gemeindeordnung offene Wahl vorsehen. Die Bürgerversammlung hat im Einzelfall das Recht, Urnenwahl zu beschliessen. Die Gemeindeordnung kann dieses Recht auch einer Minderheit der Versammlung einräumen.
Sind für eine offene Wahl nicht mehr Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate zu vergeben sind, kann gesamthaft abgestimmt werden.
Sind mehr Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate zu vergeben sind, wird über die Kandidatinnen oder Kandidaten einzeln abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nach dem zweiten Wahlgang können keine neuen Kandidatinnen oder Kandidaten an der Wahl teilnehmen. Bei jedem weiteren Wahlgang scheidet die Kandidatin oder der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl aus.
Erreichen mehr Kandidatinnen oder Kandidaten das absolute Mehr, als Sitze zu vergeben sind, fallen die Kandidatinnen oder Kandidaten mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl.
(3.2.2.) b) Bürgerversammlung
Art. 28 Zeitpunkt
Die Bürgerversammlung beschliesst bis 15. April über Jahresrechnung, Budget und Steuerfuss. Das zuständige Departement kann die Frist für die Abnahme der Rechnung bis 15. Juni verlängern.
Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass die Bürgerversammlung über Budget und Steuerfuss bis spätestens 10. Dezember des Vorjahres beschliesst.
Bürgerschaft oder Rat können weitere Bürgerversammlungen anordnen.
Der Rat setzt Ort und Zeitpunkt der Bürgerversammlung fest. Der Versammlungsraum kann mit Nebenräumen ergänzt werden, sofern die audiovisuelle Übertragung der Versammlung sichergestellt ist.
Art. 29 Ankündigung
Die Bürgerversammlung wird spätestens am zwölften Tag vor der Durchführung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände bekannt gemacht.
In dringenden Fällen kann die Frist bis auf fünf Tage verkürzt werden.
Art. 30 Unterlagen
Mit dem Tag der Bekanntmachung werden bis zur Bürgerversammlung öffentlich aufgelegt:
Gutachten und Anträge des Rates;
Jahresrechnung, Geschäftsbericht und Budget;
Anträge der Geschäftsprüfungskommission.
Bürgerschaft oder Rat können beschliessen, dass die Unterlagen vollständig oder auszugsweise jeder Stimmbürgerin und jedem Stimmbürger oder jeder Haushaltung oder auf Verlangen zugestellt werden. Werden sie den Haushaltungen zugestellt, kann jede Stimmbürgerin und jeder Stimmbürger die Unterlagen verlangen.
Der Stimmrechtsausweis wird den Stimmberechtigten spätestens acht Tage vor der Bürgerversammlung zugestellt.
Art. 31 Zutritt
Zutritt zur Bürgerversammlung haben Stimmberechtigte, die den Stimmrechtsausweis vorweisen.
Nichtstimmberechtigte werden als Zuhörende zugelassen, wenn ihnen ein getrennter Platz zugewiesen werden kann. Sie beteiligen sich nicht an Verhandlungen und Abstimmungen.
Der Rat kann einzelne Anträge durch nichtstimmberechtigte Fachpersonen erläutern lassen.
Art. 32 Versammlungsleitung
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Rates:
leitet die Versammlung;
sorgt für die ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte;
kann Anwesende, welche die Verhandlungen stören, wegweisen.
Art. 33 Verwendung technischer Hilfsmittel
Die Verwendung technischer Hilfsmittel für die Protokollführung ist zulässig.
Für die Aufzeichnung zu anderen Zwecken bedarf sie der Zustimmung der Bürgerversammlung.
Art. 34 Stimmenzähler
Die Bürgerschaft wählt die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler offen bei Verhandlungsbeginn. Die Gemeindeordnung kann die Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler auf Amtsdauer vorsehen oder den Rat ermächtigen, Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler aufzubieten, die für die Urnenabstimmungen gewählt sind.
Ratsmitglieder und Ratsschreiberin oder Ratsschreiber sowie die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission sind als Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler nicht wählbar.
Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler üben in eigenen Angelegenheiten ihr Amt nicht aus.
Art. 35 Tagesordnung
Die Geschäfte werden in der angekündigten Reihenfolge behandelt. Die Bürgerversammlung kann eine andere Reihenfolge beschliessen.
Nicht angekündigte Geschäfte werden nicht behandelt.
Art. 36 Zusätzliche Abstimmung auf Antrag des Rates
Der Rat kann beantragen:
zusätzliche Abstimmung über einzelne Punkte einer Vorlage;
zusätzliche Abstimmung über eine Variante zu einzelnen Punkten der Vorlage;
Abstimmung über zwei verschiedene Vorschläge zur gleichen Sache.
Das Verfahren bei Varianten- und Alternativabstimmungen nach Bst. b und c richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative zu Initiative und Gegenvorschlag.
Art.
37 Anträge der Stimmberechtigten
a) Ordnungsanträge
Ordnungsanträge sind Anträge, die sich auf den Gang des Verfahrens beziehen, wie Anträge auf Schluss der Rednerliste, auf Schluss der Diskussion oder auf Rückkommen.
Sie werden sofort behandelt.
Rückkommensanträge sind bis Verhandlungsschluss zulässig.
Art. 38 b) Änderungsanträge
Stimmberechtigte können zu einem Gegenstand Änderungsanträge stellen.
Liegen mehrere Änderungsanträge zum gleichen Gegenstand vor, werden die Änderungsanträge einander gegenübergestellt, bis ein bereinigter Hauptantrag vorliegt.
Der bereinigte Hauptantrag wird der Schlussabstimmung unterstellt. Sie wird verschoben, wenn die beschlossenen Änderungen neue Abklärungen erfordern.
Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, kann jede stimmberechtigte Person Teilung verlangen.
Art. 39 Diskussionsordnung
Die Anträge des Rates werden verlesen und wenn nötig erläutert.
Die Stimmberechtigten können sich zum Verhandlungsgegenstand äussern und Nichteintreten, Rückweisung, Verschiebung oder Änderung beantragen.
Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter kann verlangen, dass ein Änderungsantrag schriftlich eingereicht wird.
Art.
40 Abstimmungen
a) Nichteintreten, Rückweisung und Verschiebung
Die Bürgerversammlung stimmt zuerst über Anträge auf Nichteintreten, Rückweisung oder Verschiebung ab.
Art. 41 b) offene Abstimmung
Abstimmungen finden durch Handerheben oder Aufstehen statt.
Angenommen ist der Antrag, auf den mehr Stimmen entfallen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter den Stichentscheid.
Art. 42 c) unklares Ergebnis
Die Abstimmung wird wiederholt, wenn die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler über das Ergebnis im Zweifel sind.
Ist auch das Ergebnis der wiederholten Abstimmung unklar, werden die Stimmen nach Anordnung der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters laut gezählt.
Art.
43 Rechnungsgeschäfte
a) Jahresrechnung
Werden zu einzelnen Posten der Jahresrechnung Anträge gestellt, ist über diese und nachher über die Abnahme der Jahresrechnung zu beschliessen.
Wird die Abnahme abgelehnt, hat der Rat die beanstandeten Posten nochmals zu prüfen und wenn nötig zu ergänzen oder zu berichtigen. Er gibt der Geschäftsprüfungskommission unverzüglich von seiner Stellungnahme Kenntnis.
…
…
Art. 44 b) Budget und Steuerfuss
Werden zu einzelnen Posten des Budgets Anträge gestellt, ist über diese und nachher über das bereinigte Budget zu beschliessen.
Ist nicht sofort feststellbar, welche Erhöhung oder Verminderung des Steuerfusses die Annahme eines Antrags erfordert, kann dieser nur verworfen oder zur Berichterstattung dem Rat überwiesen werden.
Wird die Änderung des Steuerfusses beantragt, ist ein bestimmter Steuerfuss vorzuschlagen. Wird Herabsetzung verlangt, sind gleichzeitig zahlenmässig bestimmte Anträge auf Änderung des Budgets zu stellen, damit ein Aufwandüberschuss vermieden werden kann.
Wird das Budget abgelehnt, passt es der Rat nach den Vorgaben der Bürgerversammlung an. Er gibt der Geschäftsprüfungskommission unverzüglich von den Anpassungen Kenntnis.
Art. 44a c) Fristen nach Ablehnung
Wird das Budget oder die Jahresrechnung abgelehnt, beruft der Rat innert acht Wochen seit der Ablehnung eine ausserordentliche Bürgerversammlung ein.
Wird das Budget oder die Jahresrechnung wiederum abgelehnt, teilt der Rat der Regierung den Sachverhalt mit. Diese trifft angemessene Massnahmen.
Art. 45 Allgemeine Umfrage
Nach Erledigung der angekündigten Geschäfte wird die allgemeine Umfrage eröffnet.
Dabei können Fragen von allgemeiner Bedeutung über einen Gegenstand aus dem Aufgabenbereich der Gemeinde gestellt werden. Der Rat beantwortet diese Fragen mündlich oder schriftlich bis spätestens an der nächsten Bürgerversammlung.
Werden Anträge gestellt, deren Behandlung in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt, können sie beraten, zur Begutachtung und Ausarbeitung eines Beschlussentwurfs an den Rat gewiesen oder verworfen werden.
Art. 46 Rechtswidrige Anträge
Über rechtswidrige Anträge wird nicht abgestimmt.
Wird Rechtswidrigkeit behauptet, ist Gelegenheit zur Diskussion zu geben.
Der Entscheid steht der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu.
Art. 47 Einsprache
Stimmberechtigte können bis Verhandlungsschluss Einsprache wegen Verfahrensmängeln oder anderen Rechtsverletzungen erheben.
Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter entscheidet, ob die Diskussion über einen Gegenstand neu eröffnet oder eine Abstimmung wiederholt wird.
Art.
48 Protokoll
a) Erstellung
Der Rat sorgt für die Erstellung eines Protokolls der Bürgerversammlung.
Das Protokoll enthält:
Ort und Zeit der Versammlung;
Zahl der Stimmberechtigten;
Zahl der an der Versammlung teilnehmenden Stimmberechtigten;
Anträge;
Beschlüsse und ausgezählte Abstimmungsergebnisse;
Einsprachen und ihre Erledigung.
Art. 49 b) öffentliche Auflage
Das Protokoll wird vierzehn Tage nach der Bürgerversammlung während vierzehn Tagen öffentlich aufgelegt.
…
…
Art. 50 c) Beschwerde
Innert der Auflagefrist können Stimmberechtigte sowie Personen, die schutzwürdige Interessen geltend machen können, beim zuständigen Departement Protokollbeschwerde mit einem Antrag auf Berichtigung erheben.
Ergänzende Aufzeichnungen der Verhandlungen werden bis zur Erledigung von Protokoll- und Abstimmungsbeschwerden, wenigstens aber bis zum Ablauf der Auflagefrist, aufbewahrt. Werden sie länger aufbewahrt, werden sie nur als Beweismittel oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörde verwendet.
Die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19655 über die Erhebung von Rekursen werden sachgemäss angewendet.
Art. 51 Strafen
Mit Busse wird bestraft:
wer für die Bürgerversammlung einen Stimmrechtsausweis fälscht, verfälscht oder unberechtigterweise gebraucht;
wer wissentlich einen gefälschten oder verfälschten Stimmrechtsausweis gebraucht oder einem anderen zum Gebrauch gibt;
wer Ruhe und Ordnung an einer Bürgerversammlung stört;
wer ohne Bewilligung mit technischen Hilfsmitteln die Verhandlungen einer Bürgerversammlung aufzeichnet.
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches über Vergehen gegen den Volkswillen bleiben vorbehalten.
Art. 52 Unmöglichkeit der Durchführung
Verhindern ausserordentliche Verhältnisse die Durchführung einer Bürgerversammlung, ordnet der Rat die Urnenabstimmung über die unaufschiebbaren Geschäfte an.
Finden nicht alle teilnahmewilligen Stimmberechtigten im Versammlungsraum und in den Nebenräumen Platz, ordnet der Rat die Urnenabstimmung über die unaufschiebbaren Geschäfte an. Für die Behandlung der übrigen Geschäfte ordnet er eine neue Bürgerversammlung an.
Verhindern ausserordentliche Verhältnisse in mehreren Gemeinden die Durchführung von Bürgerversammlungen und ist nicht absehbar, wann die Bürgerversammlungen durchgeführt werden können, kann die Regierung durch Verordnung Vorschriften für die Beschlussfassung über Geschäfte der Bürgerversammlung an der Urne erlassen. Dabei kann von den Vorschriften dieses Erlasses und des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom 5. Dezember 20186 abgewichen werden.
Die Verordnung nach Abs. 3 dieser Bestimmung wird während höchstens sechs Monaten angewendet.
(3.2.3.) c) Geschäftsprüfung
Art.
53 Geschäftsprüfungskommission
a) Zusammensetzung
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus wenigstens fünf, in Spezialgemeinden aus wenigstens drei Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl.
Die Geschäftsprüfungskommission wählt die Präsidentin oder den Präsidenten aus ihrer Mitte und die Schreiberin oder den Schreiber.
Sie kann ein Geschäftsreglement erlassen.
Art.
54 b) Aufgaben
1. Prüfung von Amts- und Haushaltsführung
Die Geschäftsprüfungskommission handelt ohne Weisungen des Rates und erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
Sie fasst und vertritt ihre Beschlüsse als Kollegium.
Sie prüft die Amts- und Haushaltsführung des Rates und der Verwaltung im abgelaufenen Jahr sowie die Anträge des Rates über Budget und Steuerfuss für das nächste Jahr.
Sie kann während des Jahres angekündigte Zwischenrevisionen vornehmen.
Sie berichtet der Bürgerversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung. Bevor sie ihren Bericht veröffentlicht, gibt sie dem Rat Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Bürgerschaft kann Ergänzungsberichte verlangen.
Art. 55 2. Anträge an die Bürgerschaft
Die Geschäftsprüfungskommission unterbreitet der Bürgerschaft Anträge über die Abnahme der Jahresrechnung.
Sie kann Anträge stellen:
über Budget und Steuerfuss;
zu anderen Geschäften, wenn sie die Angelegenheit mit dem Rat besprochen hat.
Art. 56 c) Fachkunde
Die Geschäftsprüfungskommission stellt die angemessene fachkundige Kontrolle des Finanzhaushalts sicher. Sie kann Sachverständige beiziehen, wenn dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Art. 56a d) Finanzen
Die Geschäftsprüfungskommission erstellt ihren Abschnitt des Budgets selbständig. Der Rat nimmt die Kreditanträge der Geschäftsprüfungskommission in den Budgetentwurf zuhanden der Bürgerschaft auf.
Die Geschäftsprüfungskommission vollzieht ihren Abschnitt des Budgets in eigener Kompetenz unter sachgemässer Beachtung der Bestimmungen über den Finanzhaushalt.
Art. 57 Zusammenarbeit mit dem Rat
Der Rat kann die Geschäftsprüfungskommission zur Beratung einzelner Geschäfte beiziehen.
Die Geschäftsprüfungskommission kann gemeinsame Aussprachen verlangen.
(3.3.) 3. Gemeinde mit Parlament
Art.
58 Parlament
a) Bestellung
Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder des Parlamentes.
Das Parlament wird von der Bürgerschaft nach den Bestimmungen des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom 5. Dezember 20187 gewählt.
Art. 59 b) Unvereinbarkeiten
Die Mitglieder des Rates und die Ratsschreiberin oder der Ratsschreiber sowie weiteres leitendes Verwaltungspersonal gehören dem Parlament nicht an.
Die Gemeindeordnung kann weiteres Verwaltungspersonal von der Mitgliedschaft im Parlament ausschliessen.
Art. 60 c) Organisation
Das Parlament erlässt ein Geschäftsreglement.
Das Geschäftsreglement regelt insbesondere:
Konstituierung;
Beratungsverfahren;
Beschlussfähigkeit sowie Wahl- und Abstimmungsverfahren;
Zuständigkeit für den Erlass von amtlichen Erläuterungen zu Abstimmungsvorlagen;
Öffentlichkeit der Verhandlungen.
Art. 61 d) Zuständigkeit gemäss Gesetz
Das Parlament beschliesst über:
die Gemeindeordnung;
die Jahresrechnung;
Budget und Steuerfuss;
einmalige oder während wenigstens zehn Jahren wiederkehrende neue Ausgaben, die den in der Gemeindeordnung festgesetzten Betrag übersteigen. Als Ausgaben gelten auch Darlehen und Beteiligungen, wenn Sicherheit und Ertrag den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen nicht entsprechen, sowie Bürgschaften und Garantieerklärungen;
Mitgliedschaft bei Gemeindeverbänden und Zweckverbänden sowie deren Verbandsvereinbarung;
allgemein verbindliche Reglemente, ausgenommen Vollzugsvorschriften;
allgemein verbindliche Vereinbarungen;
Gebührentarife für die Benützung von Gemeindeunternehmen, soweit nicht die Gemeindeordnung oder das Reglement den Rat als zuständig erklärt;
den jährlichen Geschäftsbericht des Rates;
Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf eine andere Gemeinde.
Das Parlament beaufsichtigt Rat und Verwaltung.
Art. 62 e) Geschäftsprüfung
Das Parlament wählt aus seiner Mitte eine Kommission, welche die Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission wahrnimmt. Die Bestimmungen von Art. 54 bis 56 dieses Erlasses mit Ausnahme von Art. 54 Abs. 1bis werden sachgemäss angewendet.
Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass die Kontrolle des Finanzhaushalts anstelle eines aussenstehenden Revisionsunternehmens durch eine interne und unabhängige Kontrollstelle erfolgt. Die Kontrollstelle ist durch eine in Revisionsfragen ausgewiesene Fachperson zu leiten, die durch das Parlament gewählt wird.
Art. 63 f) Zuständigkeit gemäss Gemeindeordnung
Die Gemeindeordnung kann dem Parlament weitere Aufgaben übertragen, soweit diese dem Rat nicht durch Gesetz abschliessend zugewiesen sind.
Art.
64 Zuständigkeit der Bürgerschaft gemäss Gesetz
a) Wahlen und Initiativen
Die Bürgerschaft wählt:
die Mitglieder des Parlamentes;
die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder des Rates.
Die Gemeindeordnung kann die Wahl der oder des Vorsitzenden eines Ressorts oder Departementes durch die Bürgerschaft vorsehen.
In Gemeinden, in denen mehr als ein Mitglied des Rates hauptamtlich tätig ist, kann die Gemeindeordnung die Wahl der oder des Vorsitzenden des Rates aus dessen Mitte vorsehen.
Sieht eine Gemeinde die Wahl aus der Mitte des Rates nach Abs. 2bis dieser Bestimmung vor:
werden auch die durch die Bürgerschaft zu wählenden Vorsitzenden eines Ressorts oder Departementes aus der Mitte des Rates gewählt;
wird das massgebende Mehr für die Mitglieder des Rates, den oder die Vorsitzende des Rates sowie die durch die Bürgerschaft zu wählenden Vorsitzenden eines Ressorts oder Departementes gesondert ermittelt;
gilt als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rates oder eines Ressorts oder Departementes nur als gewählt, wer zugleich als Mitglied des Rates gewählt wird oder bei einer Ersatzwahl bereits Mitglied des Rates ist.
Die Bürgerschaft stimmt über Initiativbegehren aus ihrer Mitte ab.
Art. 65 b) obligatorisches Referendum
Dem obligatorischen Referendum unterstehen:
die Gemeindeordnung;
die Mitgliedschaft bei Gemeindeverbänden;
Geschäfte nach Art. 61 Abs. 1 Bst. d dieses Erlasses, für welche die Gemeindeordnung das obligatorische Referendum vorsieht.
Art. 66 c) fakultatives Referendum
Dem fakultativen Referendum unterstehen:
allgemein verbindliche Reglemente, ausgenommen Gebührentarife;
allgemein verbindliche Vereinbarungen;
Geschäfte nach Art. 61 Abs. 1 Bst. d dieses Erlasses, für welche die Gemeindeordnung das fakultative Referendum vorsieht.
die Jahresrechnung;
Budget und Steuerfuss;
Mitgliedschaft bei Zweckverbänden.
Eine in der Gemeindeordnung festgelegte Anzahl Mitglieder des Parlamentes kann diese Beschlüsse unmittelbar nach der Beratung dem obligatorischen Referendum unterstellen.
Art. 67 d) Ausnahmen
Von der obligatorischen Abstimmung und vom fakultativen Referendum sind ausgenommen:
Gegenstände, für welche die Gesetzgebung, rechtsetzende Erlasse der Gemeinde oder andere rechtliche Verpflichtungen keinen grösseren Ermessensbereich offenlassen;
Reglemente über Dienst- und Besoldungsverhältnisse von Behördemitgliedern und Verwaltungspersonal. Neue Vorschriften, die Mehrausgaben verursachen, werden erst vollzogen, nachdem der Kredit für das erste Vollzugsjahr rechtsgültig geworden ist;
Beschlüsse über Geschäftsbericht, Geschäftsreglement und Verwaltungspläne.
Beschlüsse des Rates können nicht dem Referendum unterstellt werden.
Art. 68 Grundsatzabstimmungen
Über Grundsatzfragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Bürgerschaft fallen, kann das Parlament eine Abstimmung anordnen.
Das Ergebnis der Grundsatzabstimmung bindet das Parlament bei der Ausarbeitung des in Aussicht genommenen Beschlusses. In seiner Stellungnahme ist das Parlament jedoch frei. Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Verfahren, in denen die gleiche Frage wieder aufgeworfen wird.
Die Bürgerschaft ist durch das Ergebnis der Grundsatzabstimmung nicht gebunden.
(4.) IV. Politische Rechte
(4.1.) 1. Stimmrecht
Art. 69 Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung
Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung in den Gemeinden richten sich nach den Vorschriften der Kantonsverfassung.
In den örtlichen Korporationen kann die Gemeindeordnung den Kreis der Stimmberechtigten erweitern.
Als nicht stimmfähige Entmündigte nach Art. 31 Bst. b der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20018 gelten Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine mit der Vorsorge9 beauftragten Person vertreten werden.
Art. 70 …
Art. 71 Amtliche Erläuterungen
Den Stimmberechtigten ist vor jeder Abstimmung über eine Sachvorlage mit den Anträgen bekannt zu geben:
in der Gemeinde mit Bürgerversammlung das Gutachten des Rates und bei den Rechnungsgeschäften gegebenenfalls eine abweichende Stellungnahme der Geschäftsprüfungskommission;
in der Gemeinde mit Parlament ein erläuternder Bericht zum Beschluss.
Art. 1bis und Art. 1ter des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 196710 werden sachgemäss angewendet. Die Gemeinden können auf die Kurzfassung in einfacher Sprache des Gutachtens des Rates oder des erläuternden Berichts verzichten. Gemeinden mit Parlament können zudem für den Erlass des erläuternden Berichts abweichende Zuständigkeiten festlegen.
Art. 72 Einheit der Materie
Abstimmungsvorlagen haben die Einheit der Materie zu wahren.
Zwischen den einzelnen Teilen eines Antrags muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen.
Gegenstände, die zwingend zusammengehören, müssen in einem Antrag zusammengefasst werden.
(4.2.) 2. Fakultatives Referendum, Volksvorschlag und Initiative
Art.
73 Fakultatives Referendum
a) Unterschriften
Ein Referendumsbegehren kommt zustande, wenn die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung durch die Bürgerschaft verlangt.
Art. 74 b) Referendum über Jahresrechnung, Budget und Steuerfuss
Referendumsbegehren über Jahresrechnung und Budget haben die beanstandeten Posten zu bezeichnen und anzugeben, warum und in welchem Umfang diese zu ändern sind.
Begehren auf Änderung des Steuerfusses haben einen bestimmten Steuerfuss vorzuschlagen. Wird Herabsetzung verlangt, sind gleichzeitig zahlenmässig bestimmte Anträge auf Änderung des Budgets zu stellen, damit ein Aufwandüberschuss vermieden werden kann.
Art. 74a c) ergänzendes Recht
Insbesondere betreffend das Verfahren werden ergänzend die Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative11 sachgemäss angewendet.
Die Gemeindeordnung kann andere Fristen vorsehen.
Art. 75 Eventualantrag
Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass Rat oder Parlament einen Eventualantrag zu einer Vorlage stellen kann, die dem Referendum nach Art. 73 dieses Erlasses untersteht.
Kommt das Referendum zustande, werden den Stimmberechtigten Vorlage und Eventualantrag gleichzeitig unterbreitet.
Insbesondere betreffend das Verfahren werden ergänzend die Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative über Initiative und Gegenvorschlag sachgemäss angewendet.
Art.
76 Volksvorschlag
a) Unterschriften
Die Gemeindeordnung kann für Erlasse den Volksvorschlag vorsehen.
Die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten kann innert vierzig Tagen seit der Veröffentlichung der Referendumsvorlage einen Volksvorschlag einreichen, wenn Rat oder Parlament keinen Eventualantrag gestellt haben.
Der Volksvorschlag gilt als Referendum.
Art. 77 b) Form und Inhalt
Mit dem Volksvorschlag kann die Änderung oder Streichung einzelner Bestimmungen eines Erlasses verlangt werden. Der Volksvorschlag ist in der Form des ausformulierten Entwurfs einzureichen.
Art. 78 c) Unterbreitung
Kommt das Referendum zustande, sind den Stimmberechtigten Vorlage und Volksvorschlag gleichzeitig zu unterbreiten.
…
Art. 78a d) ergänzendes Recht
Insbesondere betreffend das Verfahren werden ergänzend die Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative über Referendum, Initiative und Gegenvorschlag sachgemäss angewendet.
Art.
79 Initiative
a) Unterschriften
Ein Initiativbegehren kommt zustande, wenn die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung der Bürgerschaft über einen Gegenstand verlangt, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt.
Massgebend ist die Zahl der Stimmberechtigten bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des Rates.
Art. 80 b) Form und Inhalt
Das Begehren ist als einfache Anregung zu stellen. Erlasse können in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs beantragt werden.
Das Begehren umfasst nicht mehr als einen Gegenstand.
Art. 81 c) ergänzendes Recht
Insbesondere betreffend das Verfahren werden ergänzend sachgemäss angewendet:
bei Initiativbegehren in Form der einfachen Anregung die Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative über die Einheitsinitiative;
bei Initiativbegehren in Form des ausgearbeiteten Entwurfs die Vorschriften des Gesetzes über Referendum und Initiative über die Gesetzesinitiative.
Die Gemeindeordnung kann andere Fristen und eine andere Mindestgrösse des Initiativkomitees vorsehen.
(4.3.) 3. Volksmotion
Art. 82 Unterschriften
Die Gemeindeordnung kann die Volksmotion vorsehen.
Mit der Volksmotion kann die in der Gemeindeordnung festgelegte Zahl der Stimmberechtigten verlangen, dass der Rat eine Vorlage über einen Gegenstand ausarbeitet, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt.
Art. 82a Zulässigkeit
Eine Volksmotion darf der Bürgerversammlung oder dem Parlament nur unterbreitet werden, wenn sie zulässig ist. Die Zulässigkeit bestimmt sich sachgemäss nach Art. 44 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 200112 in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 196713.
Die Volksmotion kann vor Beginn der Unterschriftensammlung dem Rat zur Vorprüfung unterbreitet werden.
Stellt der Rat im Rahmen der Vorprüfung oder nach Einreichung der Volksmotion Unzulässigkeit fest, erlässt er eine Verfügung.
Art. 83 Verfahren
Der Rat beantragt der Bürgerversammlung oder dem Parlament Gutheissung, Gutheissung mit geändertem Wortlaut oder Nichteintreten.
Heissen Bürgerschaft oder Parlament die Volksmotion gut, arbeitet der Rat die Vorlage aus.
Die Gemeindeordnung regelt die Fristen.
(4.4.) 4. Wahlen
Art. 84 Wohnsitz
Die gewählte Person kann ihr Amt nur ausüben, wenn sie in der Gemeinde wohnt.
Das zuständige Departement kann für beschränkte Zeit Ausnahmen bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Erfüllung der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.
Art. 85 Ausschliessungsgründe
Die Ausschliessungsgründe richten sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung.
Art. 86 Verfahren bei Vorliegen eines Ausschliessungsgrundes
Das Verfahren bei Vorliegen eines Ausschliessungsgrundes nach Art. 34 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 200114 richtet sich nach dem Gesetz über Wahlen und Abstimmungen vom 5. Dezember 201815.
…
…
…
Art.
87 Rücktritt
a) Genehmigung
Ein Behördemitglied kann während der Amtsdauer nur mit Genehmigung des Rates zurücktreten. Wenn gleichzeitig die Mehrheit der Mitglieder einer Behörde zurücktreten will, entscheidet die Regierung.
Mitglieder des Gemeindeparlamentes können ohne weiteres zurücktreten.
Art. 88 b) Begründung
Dem Gesuch ist zu entsprechen, wenn:
der Rücktritt im öffentlichen Interesse liegt;
der Amtsinhaberin oder dem Amtsinhaber aus der weiteren Bekleidung des Amtes schwere Nachteile erwachsen.
(5.) V. Rat und Verwaltung
(5.1.) 1. Rat
Art. 89 Stellung und Bezeichnung
Der Rat ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Gemeinde.
Er zählt wenigstens drei Mitglieder.
Er heisst in der politischen Gemeinde «Gemeinderat» oder «Stadtrat», in der Schulgemeinde «Schulrat» und in den übrigen Spezialgemeinden «Verwaltungsrat» oder «Bürgerrat».
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende heisst in der politischen Gemeinde «Gemeindepräsidentin» oder «Gemeindepräsident» oder «Stadtpräsidentin» oder «Stadtpräsident», in den übrigen Gemeinden «Präsidentin» oder «Präsident».
Art.
90 Aufgaben
a) im Allgemeinen
Der Rat:
fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegium;
führt die Gemeinde und plant und steuert ihre Tätigkeiten.
Die Gemeindeordnung bestimmt die Zuständigkeiten. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten von Bürgerschaft und Parlament.
Art. 91 b) Einheitsgemeinde
Führt die politische Gemeinde die Volksschule, ist der Rat für die Schulverwaltung zuständig.
Er untersteht in Schulangelegenheiten der Aufsicht der Erziehungsbehörden.
Art. 92 c) Vorbereitung der neuen Amtsdauer
Nach Erneuerungswahlen nimmt der neugewählte Rat die erforderlichen Wahlen vor.
Er sorgt soweit möglich dafür, dass die Gewählten ihr Amt mit Beginn der Amtsdauer antreten können.
(5.2.) 2. Verwaltung
Art.
93 Organisation
a) Grundsatz
Die Verwaltungsstellen und Kommissionen erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch Gesetz, Gemeindeordnung, Reglemente und ergänzende Anordnungen des Rates übertragen sind.
Ständige Kommissionen werden auf Amtsdauer, andere gemäss besonderer Anordnung bestellt.
Kommissionen mit erheblichen Befugnissen und Kommissionen zur Leitung und Überwachung einzelner Verwaltungszweige gehört wenigstens ein Mitglied des Rates an.
Art. 94 b) Schulkommission
Die Gemeinde kann:
eine Schulkommission vorsehen, die Schulrat heissen kann;
…
…
Die Gemeinde kann durch allgemein verbindliches Reglement vorsehen, dass die Schulkommission in der Rechtspflege in Schulangelegenheiten oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinde ist.
…
…
In der Gemeindeordnung kann:
die Wahl der Schulkommission durch die Bürgerschaft vorgesehen werden;
vorgesehen werden, dass die Schulkommission für unvorhersehbare neue Ausgaben bis zu einer bestimmten Höhe zuständig sein soll.
Art. 95 Verwaltungspersonal
Die im öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde stehenden Angestellten bilden das Verwaltungspersonal.
Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis wird durch Reglement geordnet. Ist nichts anderes bestimmt, wird das Personalgesetz vom 25. Januar 201116 sachgemäss angewendet.
Art.
96 Unvereinbarkeit
a) Grundsatz17
Das Verwaltungspersonal gehört dem Rat nicht an.
Art. 97 b) Ausnahme
Die oder der Vorsitzende des Rates kann in der Gemeinde Verwaltungsfunktionen ausüben.
Art. 98 Wirtschaftliche Sicherung
Die Gemeinde versichert das Verwaltungspersonal gegen:
wirtschaftliche Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Die Versicherten bezahlen angemessene Beiträge;
Berufs- und Nichtberufsunfälle. Den Versicherten können die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung ganz oder teilweise überbunden werden.
Wer vom Volk gewählt ist, kann gegen wirtschaftliche Folgen der unverschuldeten Nichtwiederwahl versichert werden.
(5.3.) 3. Amtspflichten
Art. 99 Schweigepflicht
Behördemitglieder, Verwaltungspersonal und Beauftragte sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet, die gemäss besonderer Vorschrift oder gemäss ihrer Natur geheim zu halten sind. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 18. November 201418.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt bestehen.
Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften über die Aufhebung der Schweigepflicht.
Art. 100 Verantwortlichkeit
Behördemitglieder, Verwaltungspersonal und Beauftragte sind nach Massgabe der Gesetzgebung disziplinarisch, strafrechtlich und vermögensrechtlich verantwortlich.
Der Rat, die Geschäftsprüfungskommission oder das Parlament sind zuständig zur Erhebung einer Straf- oder Schadenersatzklage.
Die Regierung kann anstelle der Gemeinde handeln, wenn erhebliche Gemeindeinteressen verletzt wurden und keine Gemeindebehörde Straf- oder Schadenersatzklage erhebt.
(5.4.) 4. Geschäftsordnung
Art. 101 Geschäftsreglement
Der Rat erlässt ein Geschäftsreglement. Er regelt insbesondere:
Einberufung zu den Sitzungen;
Beratung und Beschlussfassung;
die Unterschriftsberechtigung.
Art. 102 Unterschrift
Die oder der Vorsitzende und die Schreiberin oder der Schreiber unterzeichnen für den Rat.
Art. 103 Protokoll
Das Protokoll enthält:
Ort und Zeit der Sitzung;
Name des oder der Vorsitzenden, der abwesenden Mitglieder sowie der Protokollführerin oder des Protokollführers;
behandelte Geschäfte und Beschlüsse;
Namen der sich im Ausstand befindenden Mitglieder;
Anträge und Erklärungen eines Mitglieds, wenn Protokollierung verlangt wird;
wesentlicher Inhalt der Verhandlung, wenn die Protokollierung beschlossen wird;
Zirkulationsbeschlüsse und Verfügungen des Präsidiums, die seit der letzten Sitzung ergangen sind.
Art. 104 Öffentlichkeit
Verhandlungen und Protokoll sind nicht öffentlich.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes vom 18. November 201419.
…
Art. 105 …
(6.) VI. Finanzhaushalt
(6.1.) 1. Allgemeines
Art. 106 Grundsätze der Haushaltsführung
Der Finanzhaushalt wird nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts und der zweckmässigen und wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen Gelder geführt.
Der Rat ist für die Führung des Finanzhaushalts verantwortlich.
…
Art. 106a Grundsätze der Rechnungslegung, Buchführung und Budgetierung
Die Rechnungslegung zeigt ein Bild des Finanzhaushalts, das möglichst weitgehend der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht. Sie richtet sich nach den Grundsätzen der:
Bruttodarstellung;
Fortführung;
Periodenabgrenzung;
Vergleichbarkeit;
Stetigkeit;
Verständlichkeit;
Wesentlichkeit;
Zuverlässigkeit.
Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der:
Nachprüfbarkeit;
Rechtzeitigkeit;
Richtigkeit;
Vollständigkeit.
Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der:
Bruttodarstellung;
Jährlichkeit;
Spezifikation;
Vergleichbarkeit;
Vollständigkeit.
Art. 106b Gliederung des Haushalts
Budget und Jahresrechnung werden funktional und nach Aufwand- und Ertragsarten gegliedert sowie nach einem einheitlichen Kontenrahmen dargestellt.
Die Gemeinde kann zusätzlich eine institutionelle Gliederung nach Organisationseinheiten vorsehen.
(6.1bis.) 1bis. Jahresrechnung
Art. 107 Inhalt
Die Jahresrechnung zeigt die finanzielle Lage der Gemeinde sowie die finanzielle Entwicklung im Vergleich zum Vorjahr und zum Budget.
…
…
…
Sie setzt sich zusammen aus der Rechnung des allgemeinen Haushalts und der Rechnung der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen.
Die Rechnungen des allgemeinen Haushalts und der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen umfassen:
die Erfolgsrechnung;
die Investitionsrechnung;
die Geldflussrechnung;
die Bilanz;
den Anhang.
Art. 108 …
Art. 109 Rechnungsjahr
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 109a Finanzielle Berichterstattung
Der Rat erstattet der Bürgerschaft in angemessener Form Bericht über die Jahresrechnung.
Art. 110 …
Art.
110a Erfolgsrechnung
a) Grundsatz
Die Erfolgsrechnung enthält den gesamten Aufwand und Ertrag einer Rechnungsperiode.
Das operative Ergebnis nach Aufwand- und Ertragsarten bildet die erste Stufe der Erfolgsrechnung. Es besteht aus:
dem Betriebsergebnis;
dem Finanzergebnis.
Das Ergebnis aus Reservenveränderungen nach Aufwand- und Ertragsarten bildet die zweite Stufe der Erfolgsrechnung. Es umfasst die Veränderungen:
der Reserve Werterhalt Finanzvermögen;
der zusätzlichen Abschreibungen;
der Vorfinanzierungen;
der Ausgleichsreserve;
weiterer gesetzlich vorgesehener Reserven.
Das Gesamtergebnis ergibt sich aus der Summe der ersten und der zweiten Stufe der Erfolgsrechnung.
Art. 110b b) Ertragsüberschuss
Ein Ertragsüberschuss der ersten Stufe der Erfolgsrechnung sowie Erträge aus Vorfinanzierungen und zusätzlichen Abschreibungen werden ganz oder teilweise eingelegt in:
die Reserve Werterhalt Finanzvermögen;
die zusätzlichen Abschreibungen;
die Vorfinanzierungen;
die Ausgleichsreserve;
die weiteren gesetzlich vorgesehenen Reserven.
Ein verbleibender Ertragsüberschuss im Gesamtergebnis verändert den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag.
Art. 110c c) Aufwandüberschuss
Ein Aufwandüberschuss der ersten Stufe der Erfolgsrechnung kann ganz oder teilweise aus der Ausgleichsreserve gedeckt werden, soweit er nicht durch andere Erträge der zweiten Stufe der Erfolgsrechnung gedeckt wird. Er wird durch eine allfällige Ausgleichsreserve gedeckt, soweit er nicht durch die kumulierten Ergebnisse der Vorjahre gedeckt werden kann.
Ein verbleibender Aufwandüberschuss im Gesamtergebnis verändert den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag.
Ein Aufwandüberschuss im Gesamtergebnis des laufenden Jahres, der nicht durch die kumulierten Ergebnisse der Vorjahre gedeckt werden kann, wird spätestens dem übernächsten Budget in der zweiten Stufe der Erfolgsrechnung belastet.
Art. 110d Investitionsrechnung
Die Investitionsrechnung enthält alle Ausgaben und Einnahmen für Vermögenswerte, die im Verwaltungsvermögen bilanziert werden.
Die Nettoinvestition wird aktiviert.
Art. 110e Geldflussrechnung
Die Geldflussrechnung zeigt die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel auf.
Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit gegliedert.
In Spezialgemeinden, Zweckverbänden, Gemeindeverbänden und unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen, deren Aufwand nach Jahresrechnung zehn Mio. Franken in jedem der drei vorangehenden Rechnungsjahre nicht übersteigt, kann auf eine Geldflussrechnung verzichtet werden.
Art.
110f Bilanz
a) Gliederung
Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Finanz- und das Verwaltungsvermögen, auf der Passivseite das Fremd- und das Eigenkapital.
Art.
110g b) Finanzvermögen
1. Begriff
Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die nicht unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
Art. 110h 2. Bilanzierung und Bewertung
Ein Vermögenswert im Finanzvermögen wird bilanziert, wenn er einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringt und sein Wert verlässlich ermittelt werden kann.
Das Finanzvermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungs- oder Herstellkosten bewertet. Entsteht kein Aufwand, ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Zugangs massgebend.
Folgebewertungen erfolgen periodisch zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag. Finanz- und Sachanlagen werden in einer Anlagenbuchhaltung geführt.
Art.
110i c) Verwaltungsvermögen
1. Begriff
Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
Art. 110j 2. Bilanzierung und Bewertung
Ein Vermögenswert im Verwaltungsvermögen wird bilanziert, wenn:
er einen mehrjährigen öffentlichen Nutzen aufweist und
sein Wert verlässlich ermittelt werden kann und
sein Wert über der Aktivierungsgrenze liegt.
Das Verwaltungsvermögen wird zu Anschaffungs- oder Herstellkosten bewertet. Entstehen keine Ausgaben, ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Zugangs massgebend.
Die Abschreibung der Anlagen des Verwaltungsvermögens erfolgt linear auf der Basis der erwarteten Nutzungsdauer je Anlagekategorie. Das Verwaltungsvermögen wird in einer Anlagenbuchhaltung geführt.
Art.
110k d) Fremd- und Eigenkapital
1. Begriff
Das Fremdkapital besteht aus kurzfristigen und langfristigen Verbindlichkeiten. Es wird zum Nominalwert bewertet.
Das Eigenkapital umfasst:
die Verpflichtungen und Vorschüsse gegenüber Spezialfinanzierungen mit wesentlichem Gestaltungsspielraum;
die Fonds mit wesentlichem Gestaltungsspielraum;
die Reserve Werterhalt Finanzvermögen;
die zusätzlichen Abschreibungen;
die Vorfinanzierungen;
die Ausgleichsreserve;
weitere gesetzlich vorgesehene Reserven;
den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag.
Art. 110l 2. Spezialfinanzierungen
Eine Spezialfinanzierung entsteht durch die in einem allgemein verbindlichen Reglement vorgesehene Bindung öffentlicher Mittel für einen bestimmten Zweck.
Besteht ein wesentlicher Gestaltungsspielraum, werden Spezialfinanzierungen dem Eigenkapital zugeordnet, ansonsten dem Fremdkapital.
Art. 110m 3. Fonds
Ein Fonds ist ein Vermögenswert, der nach einem allgemein verbindlichen Reglement oder einer Widmung einem bestimmten Zweck dient.
Besteht ein wesentlicher Gestaltungsspielraum, werden Fonds dem Eigenkapital zugeordnet, ansonsten dem Fremdkapital.
Art. 110n 4. Reserve Werterhalt Finanzvermögen
Die Reserve Werterhalt Finanzvermögen dient:
der Finanzierung von zukünftigen Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Liegenschaften im Finanzvermögen;
dem Ausgleich von Wertschwankungen des Finanzvermögens.
Die Einlagen können aus Erträgen des Finanzvermögens gebildet werden.
Die Bildung der Reserve bedarf eines Reglements. Dieses bestimmt wenigstens:
die Höhe der fixen jährlichen Einlage aus Erträgen der Finanzliegenschaften als Prozentsatz des Neuwerts dieser Liegenschaften;
die Höhe zusätzlicher Einlagen aus Wertsteigerungen des Finanzvermögens;
den höchsten Bestand der Reserve.
Schulgemeinden führen keine Reserve Werterhalt Finanzvermögen.
Art. 110o 5. Zusätzliche Abschreibungen
Die zusätzliche Abschreibung dient der Minderung des Abschreibungsaufwands eines bestehenden Investitionsobjekts. Sie entsteht durch die Bindung öffentlicher Mittel an eine bestimmte, bereits getätigte Investitionsausgabe.
Art. 110p 6. Vorfinanzierungen
Die Vorfinanzierung dient der Minderung des Abschreibungsaufwands eines zukünftigen Investitionsobjekts. Sie entsteht durch die Bindung öffentlicher Mittel an eine bestimmte künftige Investitionsausgabe.
Art. 110q 7. Ausgleichsreserve
Die Ausgleichsreserve dient dem kurz- bis mittelfristigen Ausgleich der Erfolgsrechnung.
Sie kann zur Reduktion von Aufwand- und Ertragsüberschüssen im Gesamtergebnis verwendet werden.
Bei einem Ertragsüberschuss im operativen Ergebnis führen Einlagen in die Ausgleichsreserve nicht zu einem Aufwandüberschuss im Gesamtergebnis.
Bei einem Aufwandüberschuss im operativen Ergebnis führen Bezüge aus der Ausgleichsreserve nicht zu einem Ertragsüberschuss im Gesamtergebnis.
Art. 110r 8. Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag
Der Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag entspricht der Summe der kumulierten Ergebnisse der Vorjahre und des Gesamtergebnisses des laufenden Jahres.
Art. 110s Anhang
In den Anhang der Jahresrechnung werden aufgenommen:
Grundsätze der Rechnungslegung einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze;
Angaben zur Zusammensetzung und Veränderung des Eigenkapitals;
Angaben zu Rückstellungen;
Angaben über die wesentlichen Beteiligungen und Gewährleistungspflichten;
Übersicht über Bestand und Veränderung des Verwaltungsvermögens sowie der Finanz- und Sachanlagen des Finanzvermögens;
weitere zur Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erforderliche Angaben.
Art. 111 …
Art. 112 …
(6.1ter.) 1ter. Budgetierung
Art. 113 Budget
Für das Rechnungsjahr wird ein Budget erstellt.
Das Budget setzt sich zusammen aus dem Budget des allgemeinen Haushalts und den Budgets der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen.
Das Budget führt den zu erwartenden Aufwand und Ertrag sowie die zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen auf. Erhebliche Abweichungen gegenüber dem Budget des vorangehenden Rechnungsjahres werden begründet.
Die Kredite werden grundsätzlich auf den untersten Stufen der funktionalen und der Artengliederung beschlossen. Die Gemeindeordnung kann den Kreditbeschluss höchstens auf der dritten Stufe der Artengliederung vorsehen.
Art. 114 Ausgleich von Aufwand und Ertrag
Das Budget der Erfolgsrechnung wird so ausgestaltet, dass im Gesamtergebnis der Ertrag den Aufwand ausgleicht.
Ein Aufwandüberschuss ist zulässig, wenn er durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist.
Art. 115 Steuerplanung und Steuerfuss
Mit dem Budget wird festgelegt, in welchem Ausmass Steuern zu erheben sind.
Der Steuerfuss wird so angesetzt, dass das budgetierte Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung ausgeglichen ist.
Der Steuerfuss kann tiefer angesetzt werden, wenn der Aufwandüberschuss durch einen Bilanzüberschuss gedeckt ist.
(1quater) 1quater. Kredite und Ausgaben
Art.
116 Kredite
a) Grundsatz
Der Rat tätigt Ausgaben nur im Rahmen eines Kredites.
Reicht dieser nicht aus, wird vor der Mehrausgabe ein Nachtragskredit eingeholt.
Art. 117 b) Zuständigkeit
Kredite werden durch Budget oder durch besondere Beschlüsse der Bürgerschaft oder des Gemeindeparlamentes gewährt.
Ein besonderer Beschluss ist für eine Ausgabe von grosser finanzieller Tragweite erforderlich.
Die Gemeindeordnung kann den Rat ermächtigen, unvorhersehbare Ausgaben bis zu einer bestimmten Höhe zu beschliessen.
Art. 118 Dringliche und gebundene Ausgaben
Der Rat kann ohne Kredit eine Ausgabe tätigen, wenn:
eine Verzögerung die Interessen der Gemeinde erheblich gefährdet oder schädigt;
Gesetzgebung, Erlasse der Gemeinde oder andere rechtliche Verpflichtungen keinen grösseren Ermessensbereich offenlassen.
Art.
119 Finanzbedarf der Schulgemeinde
a) Begriff
Der Finanzbedarf der Schulgemeinde entspricht den Ausgaben, welche die Schulgemeinde nicht durch eigene Einnahmen decken kann.
Art. 120 b) Verfahren
Die Schulgemeinde meldet ihren Finanzbedarf der politischen Gemeinde.
Erstreckt sich eine Schulgemeinde über mehrere politische Gemeinden, teilt sie ihren Finanzbedarf anteilmässig auf. Massgebend ist zu 30 Prozent die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner und zu 70 Prozent die Zahl der Schülerinnen und Schüler. Schülerinnen und Schüler in der Sonderschule werden doppelt gezählt.
Der Finanzbedarf der Schulgemeinden ist für die politische Gemeinde eine gebundene Ausgabe.
Art. 121 c) Überprüfung der Angemessenheit
Der Gemeinderat kann die Angemessenheit der Ausgaben vom zuständigen Departement überprüfen lassen.
Der Gemeinderat oder der Schulrat kann den Entscheid des zuständigen Departementes an die Regierung weiterziehen. Frist und Form richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196520 über die Erhebung von Rekursen.
Die Regierung entscheidet endgültig.
(6.2.) 2. Finanzielle Führungsinstrumente
Art. 122 Finanzplan
Der Rat erstellt jährlich einen Finanzplan, der wenigstens die Planung für die drei dem Budget folgenden Rechnungsjahre umfasst.
Er enthält insbesondere:
Überblick über die Entwicklung von Aufwand und Ertrag;
Zusammenstellung der Investitionsvorhaben;
Schätzung des Finanzbedarfs;
Übersicht über die Finanzierungsmöglichkeiten.
Spezialgemeinden, Zweckverbände, Gemeindeverbände und unselbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen, die keine Aufgaben erfüllen, die der Kanton durch Verfassung oder Gesetz den Gemeinden zugewiesen hat, können auf die Erstellung eines Finanzplans verzichten.
Art. 123 Internes Kontrollsystem
Der Rat sorgt für ein der Grösse des Finanzhaushalts angepasstes internes Kontrollsystem.
Es dient insbesondere:
der zweckmässigen Verwendung der Mittel;
der Verhinderung von Fehlern und Unregelmässigkeiten bei der Haushaltführung.
Art. 123a Konsolidierung
Der Rat erstellt eine konsolidierte Sicht auf den Finanzhaushalt, wenn ohne Konsolidierung die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der finanziellen Risiken nicht möglich ist.
Er legt Form, Umfang und Methode der Konsolidierung fest und erstattet der Bürgerschaft Bericht.
(6.2bis.) 2bis. Veröffentlichung der Besoldung der von der Bürgerschaft gewählten Behördemitglieder
Art. 123b Form und Inhalt der Veröffentlichung
Der Rat veröffentlicht die Besoldung der von der Bürgerschaft gewählten Behördemitglieder nach Ablauf des Rechnungsjahrs im Geschäftsbericht, soweit die Bürgerschaft nicht auf andere geeignete Weise informiert wird.
Je Behördemitglied werden wenigstens veröffentlicht:
Name;
Funktion in der Behörde;
Pensum in Prozent bei Personen, die für die Behördentätigkeit einen Monatslohn beziehen;
Bruttolohn für die Behördentätigkeit;
Spesenvergütungen für die Behördentätigkeit;
Entschädigungen über Fr. 500.–, die ein Behördemitglied für seine Tätigkeit in Organen juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts erhält, in die es von der Gemeinde direkt oder indirekt abgeordnet wurde, sofern die Entschädigung dem Behördemitglied und nicht der Gemeinde zufliesst.
(6.3.) 3. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
Art. 124 Grundsätze
Die Gemeinde kann in der Gemeindeordnung Rahmenbedingungen für eine wirkungsorientierte Verwaltungsführung festlegen.
Sie bestimmt insbesondere die Zuständigkeiten für:
die Erteilung von Leistungsaufträgen;
die Erteilung von Globalkrediten;
die Sicherstellung des Controllings.
Die Gemeindeordnung kann von den Bestimmungen dieses Erlasses abweichen, soweit dies für die Instrumente der wirkungsorientierten Verwaltungsführung erforderlich ist.
(6.3ter.) 4. Ergänzende Vorschriften
Art. 124a Vollzug
Die Regierung erlässt durch Verordnung Vorschriften insbesondere über:
die Führung und Kontrolle des Haushalts;
die Anlagekategorien und für jede Anlagekategorie über die Bandbreite der Abschreibungsdauer;
die Aktivierungsgrenzen;
die maximale Höhe der jährlichen Einlagen und des Bestands der Reserve Werterhalt Finanzvermögen.
Das zuständige Departement erlässt Weisungen über:
den Kontenrahmen;
die Berechnung der Finanzkennzahlen.
(7.) VII. Aufgabenerfüllung durch öffentlich-rechtliche Unternehmen und Private
(7.1.) 1. Allgemeines
Art.
125 Träger der Aufgabenerfüllung
a) öffentlich-rechtliche Unternehmen
Die Gemeinden können durch Reglement oder Vereinbarung:
selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen gründen;
vorsehen, dass Verwaltungszweige organisatorisch selbständig als Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit geführt werden.
Die Gründung und die Auflösung selbständiger öffentlich-rechtlicher Unternehmen unterstehen dem obligatorischen Referendum.
Reglement und Vereinbarung werden dem zuständigen Departement zur Kenntnis gebracht.
Art. 126 b) Private
Die Gemeinde kann:
sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben an einer privatrechtlichen Körperschaft oder Stiftung beteiligen;
mit Leistungsvereinbarung öffentliche Aufgaben Privaten übertragen.
Überträgt die Gemeinde hoheitliche Befugnisse, erlässt sie hierfür ein Reglement. Sie kann im Reglement vorsehen, dass Private unter Beachtung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips Gebühren und Beiträge erheben können. Sie regelt den Rechtsschutz im Reglement.
Die Gemeinde wahrt bei einer Beteiligung an einer privatrechtlichen Körperschaft oder Stiftung sowie bei der Übertragung von Aufgaben an Private die öffentlichen Interessen.
(7.2.) 2. Unselbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen
Art. 127 Zuständigkeit und Organisation
Der Rat oder eine Kommission, der wenigstens ein Mitglied des Rates angehört, leitet das Unternehmen.
Die Gemeindeordnung bestimmt die Zuständigkeiten von Rat, Parlament und Bürgerschaft.
Art. 128 Haushalt
Der Haushalt wird nach den Vorschriften dieses Erlasses über den Gemeindehaushalt geführt.
…
Art. 129 Finanzierung
Bei Unternehmen mit wirtschaftlichen Aufgaben regelt ein Reglement die angemessene Finanzierung durch Benützungsgebühren.
Das Unternehmen ist soweit eigenwirtschaftlich zu führen, als es in unmittelbarem Wettbewerb mit Privaten steht.
Art. 130 Überschüsse
Ertragsüberschüsse können zur Bildung betriebsnotwendiger Reserven verwendet werden. Der verbleibende Reingewinn wird dem allgemeinen Gemeindehaushalt zugewiesen.
Aufwandüberschüsse werden vom Unternehmen und, soweit dies nicht möglich ist, vom allgemeinen Gemeindehaushalt gedeckt.
(7.3.) 3. Selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmen
Art. 131 Zuständigkeit und Organisation
Die Gemeinde kann eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen.
Das Unternehmen verwaltet sich selbst.
Der Rat übt die Oberaufsicht aus. Budget, Benützungsvorschriften und im Reglement der Gemeinde bezeichnete Beschlüsse bedürfen zur Gültigkeit der Genehmigung des Rates. Dieser überprüft Rechtmässigkeit und Angemessenheit.
Art. 132 Eigenwirtschaftlichkeit
Das Unternehmen wird eigenwirtschaftlich geführt.
Für Aufwand- und Ertragsüberschüsse wird Art. 130 dieses Erlasses sachgemäss angewendet.
Für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten haftet die Gemeinde subsidiär.
Art. 133 Auflösung
Die Gemeinde kann das Unternehmen jederzeit auflösen, wenn nicht wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen.
Sie löst es auf, wenn sie in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren Ausgabenüberschüsse zu decken hatte.
Rechte und Pflichten des aufgelösten Unternehmens gehen auf die Gemeinde über.
(8.) VIII. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen
(8.1.) 1. Allgemeines
Art. 134 Grundsatz
Die Gemeinde ist nach Massgabe der Gesetzgebung zur Zusammenarbeit mit anderen Gemeinwesen verpflichtet.
Sie hat insbesondere anderen öffentlichen Verwaltungen im Kanton Rechtshilfe zu leisten.
Die Gemeinde arbeitet mit anderen Gemeinwesen zusammen, wenn ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirksame Aufgabenerfüllung dies gebieten.
Art. 135 Unterbleiben einer gebotenen Zusammenarbeit
Unterbleibt eine gebotene Zusammenarbeit, werden die daraus resultierenden Mehraufwendungen im Finanzausgleich nicht berücksichtigt oder die Beiträge herabgesetzt.
Art. 136 Vereinbarungen
Die Gemeinde kann in ihrem Zuständigkeitsbereich Vereinbarungen mit anderen Gemeinwesen abschliessen. Insbesondere kann sie:
Verwaltungspersonal und Einrichtungen einer anderen Gemeinde zur Verfügung stellen;
gemeinsame Kommissionen und Verwaltungspersonal einsetzen oder gemeinsame Einrichtungen schaffen;
Gemeindeverbände und Zweckverbände gründen.
Vereinbarungen mit ausserkantonalen Gemeinwesen, die über den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Gemeinde hinausgehen, bedürfen einer interkantonalen Vereinbarung oder, soweit ausreichend, einer besonderen gesetzlichen Vorschrift.
Vereinbarungen mit ausländischen Gemeinwesen, die über den alleinigen Zuständigkeitsbereich der Gemeinde hinausgehen, bedürfen eines Staatsvertrags oder, soweit ausreichend, einer besonderen gesetzlichen Vorschrift.
Art. 137 …
Art. 138 Anordnungen der Regierung
Die Regierung kann einen Gemeinde- oder Zweckverband verpflichten, eine Gemeinde aufzunehmen oder eine Gemeinde verpflichten, einem Gemeinde- oder Zweckverband beizutreten, wenn ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz oder eine wirksame Aufgabenerfüllung dies verlangen und die Aufnahme die bisherigen Verbandsgemeinden nicht wesentlich benachteiligt.
Sie kann auf Verlangen von zwei Dritteln der Mitglieder einen Antrag zum Beschluss erheben, für den Einstimmigkeit vorgeschrieben ist. Der Beschluss muss dem Verbandsinteresse dienen und den ablehnenden Mitgliedern zumutbar sein.
Art. 139 Privatrechtliche Verträge
Die Gemeinde kann privatrechtliche Verträge schliessen, soweit dadurch nicht Rechte und Pflichten allgemein verbindlich geordnet werden.
(8.2.) 2. Zweckverband
Art. 140 Begriff
Der Zweckverband ist eine aus Gemeinden bestehende öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Er dient der gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer sachlich zusammenhängender Gemeindeaufgaben.
Körperschaften und Anstalten, die Gemeindeaufgaben erfüllen, können ihm angehören, wenn sie zum Verbandszweck eine besondere Beziehung haben.
Art. 141 Vereinbarung
Die Vereinbarung bestimmt wenigstens:
Name, Mitglieder, Zweck und Sitz;
Bezeichnung, Zusammensetzung und Einberufung der Verbandsorgane;
die Zuständigkeit des Verbandes und seiner Organe;
Finanzierungsgrundsätze;
Voraussetzungen und Verfahren für Beitritt und Austritt;
das Auflösungsverfahren.
Art. 142 Organe
Organe des Zweckverbandes sind:
Delegiertenversammlung;
Verwaltungsrat;
Kontrollstelle.
Art. 143 Ergänzende Vorschriften
Jedes Mitglied hat Anspruch auf wenigstens eine Vertretung in der Delegiertenversammlung.
Die Vereinbarung kann vorsehen, dass der Verwaltungsrat aus der Mitte der Delegiertenversammlung gewählt wird.
Die Vorschriften dieses Erlasses für Gemeinden mit Parlament werden sachgemäss angewendet.
Art.
144 Haushalt
a) Grundsatz
Der Zweckverband führt einen eigenen Haushalt.
Die Vorschriften dieses Erlasses über den Gemeindehaushalt und seine Kontrolle werden sachgemäss angewendet.
…
Art. 145 b) Erträge
Die Vereinbarung und die vom Zweckverband erlassenen Reglemente regeln die Erträge.
Die Mitglieder werden wenigstens zur laufenden Deckung von Aufwandüberschüssen verpflichtet.
Jahresrechnung und Budget werden so rechtzeitig erstellt, dass die Verbandsgemeinden ihre Beiträge spätestens in die eigene Rechnung und in das eigene Budget des folgenden Jahres aufnehmen können.
Art. 146 Haftung der Mitglieder
Die Mitglieder haften für den Zweckverband subsidiär entsprechend ihren Anteilen.
Art. 147 Rechte der Mitglieder
Die Vereinbarung legt fest:
die Höhe der neuen Ausgaben, welche die Zustimmung aller Mitglieder erfordern;
weitere Beschlüsse, welche die Zustimmung der Mehrheit oder aller Mitglieder erfordern.
Art. 148 Information
Die Mitglieder werden über die Tätigkeit des Zweckverbandes umfassend informiert.
Sie können jederzeit Auskünfte verlangen.
Die Räte der beteiligten Gemeinden informieren die Bürgerschaft jährlich über Geschäftsführung und Haushalt des Zweckverbandes.
Art. 149 Eintritt und Austritt
Von neuen Mitgliedern kann eine angemessene Einkaufssumme verlangt werden.
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Vereinbarung nichts anderes vorsieht. Sie haften für Verbindlichkeiten des Verbandes, die während der Dauer ihrer Mitgliedschaft entstanden sind.
(8.3.) 3. Gemeindeverband
Art. 150 Begriff
Der Gemeindeverband ist eine aus Gemeinden bestehende öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Er dient der gemeinsamen Erfüllung mehrerer Gemeindeaufgaben.
Art.
151 Organisation
a) Organisationsform
Der Gemeindeverband organisiert sich durch die Verbandsvereinbarung als Gemeindeverband mit Bürgerversammlung oder als Gemeindeverband mit Parlament.
Art. 152 b) Verbandsbürgerschaft
Die Verbandsbürgerschaft ist oberstes Organ des Gemeindeverbandes.
Sie setzt sich aus den Stimmberechtigten der Mitgliedsgemeinden zusammen.
Die Vorschriften dieses Erlasses über die Zuständigkeit der Bürgerschaft und die Ausübung der politischen Rechte werden sachgemäss angewendet. Die Verbandsvereinbarung kann die Zahl der Unterschriften für Referendums- und Initiativbegehren herabsetzen.
Art. 153 Verbandsvereinbarung
Die Verbandsvereinbarung bestimmt wenigstens:
Name, Mitglieder und Sitz;
die Verbandsaufgaben;
die Zuständigkeiten der Verbandsorgane. Für den Gemeindeverband mit Bürgerversammlung werden die Vorschriften dieses Gesetzes über Gemeinden mit Bürgerversammlung, für den Gemeindeverband mit Parlament die Vorschriften dieses Gesetzes über die Gemeinden mit Parlament sachgemäss angewendet;
Finanzierungsgrundsätze;
Voraussetzungen und Verfahren für Beitritt und Austritt;
das Auflösungsverfahren.
Art. 154 Ergänzende Vorschriften
Die Vorschriften dieses Erlasses über den Zweckverband werden sachgemäss angewendet, soweit er nichts anderes bestimmt.
(9.) IX. Staatsaufsicht
(9.1.) 1. Im Allgemeinen
Art. 155 Grundsatz und Umfang
Die Staatsaufsicht umfasst nach Massgabe der Kantonsverfassung die öffentlich-rechtliche und die privatrechtliche Tätigkeit der Gemeinde.
Die Vorschriften über die Staatsaufsicht gelten sachgemäss für die selbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmen, die Gemeindeverbände und die Zweckverbände.
Der Staatsaufsicht unterliegen die Beschlüsse der Bürgerschaft und die Tätigkeit der Behörden.
Die Staatsaufsicht beschränkt sich im Bereich der Gemeindeautonomie auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit.
Art. 156 Aufsichtsbehörden
Aufsichtsbehörden sind:
Regierung;
zuständiges Departement;
weitere Behörden nach Massgabe der Gesetzgebung.
Art. 157 Regierung
Die Regierung übt die Oberaufsicht aus.
Die Vorschriften dieses Erlasses über die Aufsicht durch die Departemente werden sachgemäss angewendet.
Art.
158 Departement
a) Instrumente
Das zuständige Departement übt die Aufsicht aus durch:
Kontrollen;
Verfügungen und Weisungen;
Genehmigungen;
Aufhebung von Verfügungen.
Art. 159 b) Massnahmen
Das zuständige Departement trifft angemessene Massnahmen zur Wiederherstellung oder Sicherung der gesetzlichen Ordnung.
Es kann insbesondere:
a) anstelle eines Gemeindeorgans handeln;
b) Ersatzvornahmen anordnen;
c) Reglemente erlassen;
d) Jahresrechnung, Budget und Steuerfuss beschliessen;
e) im öffentlichen Interesse Aufgaben einer Gemeinde an eine andere Gemeinde übertragen, wenn keine Vereinbarung zustande gekommen ist;
f) eine Ersatzverwaltung einsetzen, wenn:
1. die oberste Verwaltungsbehörde der Gemeinde im Einzelfall nicht beschlussfähig ist;
2. die Gemeinde dauernd ihre rechtlichen Verpflichtungen verletzt;
3. die Gemeinde sich den Anordnungen der Aufsichtsbehörden widersetzt;
4. die Gemeinde durch ihr Finanzverhalten die Zahlungsfähigkeit gefährdet.
Art. 160 …
Art. 161 Untersuchungen
Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Einsicht in die Akten nehmen, Behördemitglieder und Verwaltungspersonal befragen sowie auf andere geeignete Weise Sachverhalte abklären.
(9.2.) 2. Rechtsschutz
Art. 162 Anzeige
Jede Person kann Mängel in der Führung der Verwaltung einer Gemeinde, eines selbständigen öffentlich-rechtlichen Unternehmens, eines Gemeinde- oder Zweckverbandes der Aufsichtsbehörde anzeigen.
Die Aufsichtsbehörde stellt der anzeigenden Person eine schriftliche Stellungnahme zu.
Ist die Anzeige offensichtlich unbegründet, kann die anzeigende Person zur Zahlung einer Gebühr und zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet werden.
Art.
163 Abstimmungsbeschwerde
a) wegen Rechtswidrigkeit
Beschlüsse der Bürgerschaft, ausgenommen Beschlüsse über Einbürgerungsgesuche, sowie referendumspflichtige Beschlüsse können von Stimmberechtigten und von anderen Personen, die an der Änderung oder Aufhebung des Beschlusses ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartun, wegen Rechtswidrigkeit mit Abstimmungsbeschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden.
Die Beschwerde ist innert vierzehn Tagen seit Annahme des angefochtenen Beschlusses oder seit unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist einzureichen.
Das zuständige Departement kann:
den Beschluss der Bürgerschaft oder den referendumspflichtigen Beschluss aufheben;
angemessene Massnahmen treffen. Art. 159 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.
Art. 164 b) wegen Verfahrensmängeln
Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen können von Stimmberechtigten wegen Verfahrensmängeln angefochten werden.
Verfahrensmängel in der Bürgerversammlung gelten als Beschwerdegründe nur, wenn sie in der Versammlung gerügt worden sind oder wenn die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer nachweist, dass es ihm oder ihr trotz zumutbarer Sorgfalt unmöglich war, die Verfahrensmängel wahrzunehmen oder zu rügen.
Die Beschwerde ist innert vierzehn Tagen seit Bekanntwerden des Beschwerdegrundes, spätestens innert vierzehn Tagen seit der Abstimmung, einzureichen. Das zuständige Departement sagt die Abstimmung ab oder hebt sie auf, wenn der Verfahrensmangel von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis sein könnte, gewesen ist oder hätte sein können.
Art. 165 c) ergänzende Vorschriften
Soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt, richtet sich die Abstimmungsbeschwerde sachgemäss nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196521 über die Erhebung von Rekursen.
(10.) X. Schlussbestimmungen
Art. 166
Art. 167
Art. 168 …
Art. 169 …
Art. 170 …
Art. 171 …
Art. 172 Vollzugsbeginn
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
Art.
173 Übergangsbestimmungen des Nachtrags vom 28. Juni 2016
a) Neubewertung Finanzvermögen
Mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses erfolgt eine Neubewertung des Finanzvermögens.
Die Differenz aus der Neubewertung des Finanzvermögens wird der Neubewertungsreserve Finanzvermögen im Eigenkapital zugewiesen. Die Neubewertungsreserve Finanzvermögen wird im Rechnungsjahr des Vollzugsbeginns dieses Erlasses erfolgsneutral überführt in eine oder mehrere der folgenden Eigenkapitalpositionen:
den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag;
die Ausgleichsreserve;
die Reserve Werterhalt Finanzvermögen.
Schulgemeinden überführen die Neubewertungsreserve Finanzvermögen im Rechnungsjahr des Vollzugsbeginns dieses Erlasses in ein zinsloses Darlehen der betroffenen politischen Gemeinde. Erstreckt sich eine Schulgemeinde über mehrere politische Gemeinden, teilt sie die Neubewertungsreserve Finanzvermögen anteilmässig auf. Massgebend ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler im Durchschnitt der fünf Jahre vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
Art. 174 b) Neubewertung Verwaltungsvermögen und Rückstellungen
Mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses erfolgt eine Neubewertung der Rückstellungen und Beteiligungen. Das übrige Verwaltungsvermögen kann neu bewertet werden.
Die Differenz aus der Neubewertung des Verwaltungsvermögens und der Rückstellungen wird als Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen im Eigenkapital bilanziert.
Die Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen kann innerhalb von 10 bis 15 Jahren linear über die zweite Stufe der Erfolgsrechnung aufgelöst werden. Der Teil der Aufwertungsreserve, den die Gemeinde nicht nach Satz 1 dieser Bestimmung auflöst, wird 5 Jahre nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses erfolgsneutral in den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag übertragen.
Schulgemeinden lösen eine allfällige Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen innerhalb von 10 bis 15 Jahren linear über die zweite Stufe der Erfolgsrechnung auf.
Art. 175 c) Bilanzanpassungen Schulgemeinden
Schulgemeinden sprechen die Bilanzanpassungen mit den betroffenen politischen Gemeinden ab. Der Rat der politischen Gemeinde kann die Angemessenheit der Bilanzanpassungen der Schulgemeinden vom zuständigen Departement überprüfen lassen. Das zuständige Departement entscheidet endgültig.
Art. 176 d) Bilanzanpassungsbericht
Mit der ersten Jahresrechnung auf Grundlage dieses Nachtrags legt der Rat der Bürgerversammlung oder dem Parlament einen Bericht über die Bilanzanpassungen nach Art. 173 bis 175 dieses Erlasses vor. In dieser Jahresrechnung entfällt der Vergleich mit dem Vorjahr.
Art. 177 e) Budgetbeschluss vor Rechnungsjahr
Gemeinden, in denen das Budget vor Beginn des Rechnungsjahres beschlossen wird, wenden die Bestimmungen dieses Nachtrags im Jahr vor Vollzugsbeginn der übrigen Bestimmungen dieses Nachtrags für das Budget des Folgejahres an.
Art. 178 f) Pilotversuche
Gemeinden können zur Umsetzung dieses Nachtrags im Rahmen von Pilotversuchen bis zum Vollzugsbeginn der übrigen Bestimmungen dieses Nachtrags von den Bestimmungen des Gemeindegesetzes in der Fassung vom 18. November 2014 abweichen.
Das Amt für Gemeinden vereinbart mit einzelnen Gemeinden die Teilnahme an den Pilotversuchen.
Es stellt den betroffenen Gemeinden die zur Umsetzung dieses Nachtrags erforderlichen Grundlagen zur Verfügung und unterstützt sie beim Vollzug.
Art. 179 g) Ausnahmebewilligung
Das zuständige Departement kann Gemeinden aus wichtigen Gründen bewilligen, ihren Finanzhaushalt nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags zu führen. Die Ausnahmebewilligung kann für höchstens zwei Jahre ab Vollzugsbeginn dieses Nachtrags erteilt werden.
Als wichtige Gründe nach Abs. 1 dieser Bestimmung gelten insbesondere:
ein unverhältnismässiger Mehraufwand gegenüber der Anwendung der Bestimmungen dieses Nachtrags ab Vollzugsbeginn;
unvorhersehbare Personalausfälle;
nicht rechtzeitig zur Verfügung stehende technische Hilfsmittel.
Für Gemeinden mit einer Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird das Finanzausgleichsgesetz vom 23. September 2007 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Nachtrags angewendet.
Anhänge
Anhang 1: Einteilung des Kantons St.Gallen in 75 politische Gemeinden
nGS 44-102