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Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen

153.1 · St. Gallen Gesetzessammlung

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153.1

Gesetz über gemeinschaftliche Unternehmen

vom 20.06.1997 (Stand 01.01.2010)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 18. Juni 19961 Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:2

Footnotes

  1. [1] ABl 1996, 1593.
  2. [2] Abgekürzt GGU. Vom Grossen Rat erlassen am 6. Mai 1997; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 20. Juni 1997; vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 30. September 1997; in Vollzug ab 1. Januar 1998.

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das gemeinschaftliche Unternehmen ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft3 für Durchführung und Unterhalt gemeinschaftlicher Werke.

Besondere Vorschriften bleiben vorbehalten.

Footnotes

  1. [3] Art. 43 Abs. 1 EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1.

Art. 2 Mitgliedschaft

Mitglieder sind die Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine rechtskräftige Beitritts- oder Beitragspflicht4 lastet.

Die zuständige Gemeindebehörde lässt die Mitgliedschaft im Grundbuch anmerken, wenn nicht bereits eine Unterhaltspflicht am gleichen Werk angemerkt ist.

Mit- oder Gesamteigentümer zählen als ein Mitglied. Sie bestimmen einen gemeinsamen Vertreter.

Footnotes

  1. [4] Art. 77 ff. StrG, sGS 732.1; Art. 15 ff. WBG, sGS 734.11; Art. 13 und 51 MelG, sGS 633.1.

Art. 3 Entstehung

Das gemeinschaftliche Unternehmen entsteht durch Verfügung der zuständigen Gemeindebehörde, wenn die Mehrheit der Stimmenden die Statuten beschlossen und die Kommissionen bestellt hat.

Kommt keine Mehrheit zustande, errichtet die zuständige Gemeindebehörde das gemeinschaftliche Unternehmen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

Art. 4 Aufhebung

Die zuständige Gemeindebehörde hebt das gemeinschaftliche Unternehmen auf, wenn die Aufgaben erfüllt sind oder anderweitig wahrgenommen werden.

Ein Aktivüberschuss wird der neuen Trägerin des Unterhalts abgetreten. Ein Passivüberschuss kann im Kostenverlegungsverfahren aufgeteilt werden.

(2.) II. Organisation

Art. 5 Statuten

Die Statuten regeln die Organisation sowie Rechte und Pflichten von Organen und Mitgliedern.

Sie bedürfen der Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörde.

Art. 6 Organe
a) Bestand

Organe sind:

  1. die Eigentümerversammlung;

  2. die Verwaltungskommission;

  3. die Geschäftsprüfungskommission.

Gemeinschaftliche Unternehmen mit mehr als 300 Mitgliedern können in den Statuten eine Delegiertenversammlung vorsehen.

Die Kommissionen haben drei bis sieben Mitglieder. Die zuständige Gemeindebehörde kann je ein Mitglied in die Kommissionen abordnen.

Art. 7 b) Ersatz

Sind keine Kommissionen bestellt, amtet die zuständige Gemeindebehörde.

Art. 8 Eigentümerversammlung
a) Befugnisse

Die Eigentümerversammlung:

  1. wählt die Mitglieder der Kommissionen, den Präsidenten der Verwaltungskommission und die Delegierten für eine Amtsdauer von vier Jahren;

  2. beschliesst über Statuten;

  3. genehmigt Kommissionsberichte und Rechnung;

  4. erteilt Kredite.

Sie nimmt weitere Aufgaben wahr, die ihr die Statuten zuweisen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme, wenn die Statuten nichts anderes vorsehen.

Art. 9 b) Einberufung

Die Verwaltungskommission beruft die Eigentümerversammlung wenigstens alle vier Jahre ein.

Die Statuten können eine Urabstimmung anstelle der Eigentümerversammlung vorsehen.

Ein Drittel der Mitglieder kann jederzeit unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes die Einberufung der Eigentümerversammlung oder eine Urabstimmung zur Beschlussfassung eines in deren Zuständigkeit fallenden Geschäftes verlangen. Die Statuten können diesen Anteil bis zu einem Zwanzigstel herabsetzen.

Art. 10 Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung nimmt die ihr durch die Statuten übertragenen Befugnisse der Eigentümerversammlung wahr.

Die Bestimmung dieses Gesetzes über die Einberufung der Eigentümerversammlung wird sachgemäss angewendet.

Art. 11 Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission führt die Geschäfte und vertritt das gemeinschaftliche Unternehmen nach aussen.

Art. 12 Geschäftsprüfungskommission

Die Geschäftsprüfungskommission prüft Rechnungsführung und Geschäftstätigkeit der Verwaltungskommission zuhanden der Eigentümer- oder der Delegiertenversammlung.

(3.) III. Aufsicht und Rechtsschutz

Art. 13 Aufsicht
a) allgemein

Die zuständige Gemeindebehörde hat die Aufsicht über das gemeinschaftliche Unternehmen.

Art. 14 b) Aufsichtskommission

In gemeindeübergreifenden gemeinschaftlichen Unternehmen nimmt eine Aufsichtskommission die Aufgaben der zuständigen Gemeindebehörde wahr.

Sie besteht aus wenigstens drei Mitgliedern, die aus den Räten der beteiligten Gemeinden abgeordnet werden.

Können sich die Räte der beteiligten Gemeinden über die Zusammensetzung der Aufsichtskommission nicht einigen, legt das zuständige Departement sie fest.

Art. 15 Rechtsschutz

Verfügungen und Beschlüsse der Organe können bei der zuständigen Gemeindebehörde angefochten werden.

Im übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.5

Footnotes

  1. [5] sGS 951.1.

(4.) IV. Schlussbestimmungen

Art. 16

Art. 17

Art. 18 Übergangsbestimmungen
a) Realgenossenschaften

Realgenossenschaften8 können bestehenbleiben, neue hingegen nicht mehr gebildet werden.

Entstehen Streitigkeiten und kann die Realgenossenschaft nicht ersatzlos aufgehoben werden, sorgt die zuständige Gemeindebehörde dafür, dass ein gemeinschaftliches Unternehmen gebildet wird.

Footnotes

  1. [8] Art. 2 EV zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11.

Art. 19 b) Gemeinschaftliche Unternehmen und Meliorationsgenossenschaften

Gemeinschaftliche Unternehmen nach dem Gemeindegesetz vom 23. August 19799 und Meliorationsgenossenschaften10 unterstehen diesem Gesetz.

Sie passen ihre Statuten innert fünf Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Gesetzes an.

Footnotes

  1. [9] Art. 201bis ff. GG, sGS 151.2.
  2. [10] Art. 17 ff. MelG, sGS 633.1.

Art. 20 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn11 dieses Gesetzes.

Footnotes

  1. [11] In Vollzug ab 1. Januar 1998.

nGS 32–86

Footnotes

  1. [6] Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
  2. [7] Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.