230.327
Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf
vom 17.06.2004 (Stand 29.10.2009)
Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),
gestützt auf Art. 2, 4, 5 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 19931 und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995,
beschliesst:2
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Kantonale, interkantonale sowie kantonal oder interkantonal anerkannte Abschlüsse für Zusatzausbildungen für den Lehrberuf werden von der EDK anerkannt, sofern sie die in diesem Reglement und in den entsprechenden Profilen festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen.
Zusatzausbildungen, die an einer Hochschule vermittelt werden, können als Master of Advanced Studies (MAS), als Diploma of Advanced Studies (DAS) oder als Certificate of Advanced Studies (CAS) angeboten werden. Die Verleihung der Titel richtet sich nach dem Titelreglement der EDK vom 28. Oktober 2005.3
Für die Anerkennung der Zusatzausbildungen als Master of Advanced Studies gelten zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1 die Richtlinien der EDK für Weiterbildungsmaster (MAS) in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung vom 15. Dezember 2005.45
Art. 2 Profile6
Der Vorstand der EDK erlässt für Zusatzausbildungen, deren Inhalt eine Mehrheit der Kantone betreffen, ein Profil, in welchem ausbildungsspezifische Elemente sowie der Mindestumfang der Zusatzausbildung definiert werden.7
(2.) II. Anerkennungsvoraussetzungen
Art. 3 Ausbildungsziele
Die Zusatzausbildung ermöglicht Lehrpersonen, anspruchsvolle Führungsaufgaben in der Schule zu übernehmen oder mit spezialisiertem und vertieftem Fachwissen einen Beitrag zur Schulentwicklung zu leisten.
Art. 4 Umfang und Organisation der Ausbildung8
Der Umfang der Zusatzausbildung richtet sich nach den im entsprechenden Profil festgelegten Angaben beziehungsweise nach der dort festgelegten Mindestzahl an ECTS-Kreditpunkten. Ein Master of Advanced Studies (MAS) umfasst im Minimum 60 ECTS-Kreditpunkte, ein Diploma of Advanced Studies (DAS) im Minimum 30 ECTS-Kreditpunkte und ein Certificate of Advanced Studies (CAS) im Minimum 10 ECTS-Kredit-punkte.
Der Anteil betreuten Präsenzunterrichts umfasst in der Regel 40 Prozent des Gesamtumfangs einer Zusatzausbildung. Zusätzlich muss eine praxisbezogene Abschlussarbeit geschrieben werden. Vorbehalten bleibt die Regelung gemäss den Richtlinien der EDK für Weiterbildungsmaster (MAS) in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung vom 15. Dezember 2005.
Die Zusatzausbildungen werden in der Regel in modularer Form angeboten.
Art. 5 Zulassungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Zusatzausbildung sind in der Regel der Abschluss einer Grundausbildung als Lehrperson und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach Abschluss der Grundausbildung.
Die Profile können zusätzliche ausbildungsorientierte Zulassungsvoraussetzungen enthalten.
Art. 6 Abschlussverfahren
Für eine Zusatzausbildung kann aufgrund folgender Elemente eine Abschlussurkunde verliehen werden:
das Bestehen der Qualifikationsschritte während der Zusatzausbildung sowie
die Annahme der praxisbezogenen Abschlussarbeit.9
Die Abschlussarbeit muss sich auf ein Thema der entsprechenden Zusatzausbildung beziehen und ist in einer im Voraus festgelegten Zeit durchzuführen.
Die Zusatzausbildung und das Abschlussverfahren werden in einem Reglement geregelt, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist.
Art. 7 Urkunde
Die Abschlussurkunde enthält:
die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und gegebenenfalls des Kantons oder der Kantone, welche die Urkunde ausstellen;
die Personalien der Absolventin oder des Absolventen;
den Titel des Abschlusses mit der Angabe der absolvierten Zusatzausbildung und einem Kurzbeschrieb der Inhalte;
den Umfang der Zusatzausbildung (allenfalls ECTS Kreditpunkte);
die Unterschrift der für die Ausstellung zuständigen Stelle;
Ort und Datum.10
Der anerkannte Abschluss trägt zusätzlich den Vermerk, «schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom .....)».
(3.) III. Anerkennungsverfahren
Art. 8 Anerkennungsgesuch und Prüfungsinstanz
Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen an das Generalsekretariat der EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung ist Aufgabe des Generalsekretariats der EDK. Sofern notwendig, können Fachexpertinnen oder -experten beigezogen werden.
Art. 9 Entscheid
Der Vorstand der EDK entscheidet über die Anerkennung der Zusatzausbildung auf Antrag des Generalsekretariats der EDK.
Wird die Anerkennung abgelehnt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
(4.) IV. Rechtsmittel
Art. 10
Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die Klage nach Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes und gegebenenfalls die Beschwerde an die Rekurskommission der EDK zur Verfügung (Art. 10 Diplomanerkennungsvereinbarung).
(5.) V. Schlussbestimmungen
Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind.
nGS 43–125