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Vereinbarung über den Besuch von Berufsfachschulen im Kanton St.Gallen durch Lernende aus dem Fürstentum Liechtenstein

232.4 · St. Gallen Gesetzessammlung

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232.4

Vereinbarung über den Besuch von Berufsfachschulen im Kanton St.Gallen durch Lernende aus dem Fürstentum Liechtenstein

vom 29.06.2010 (Stand 01.08.2010)

Die Regierungen des Fürstentums Liechtenstein und des Kantons St.Gallen

vereinbaren:1

Footnotes

  1. [1] Im Amtsblatt veröffentlicht am 6. September 2010, ABl 2010, 2861; in Vollzug ab 1. August 2010.

Art. 1 Besuch von Berufsfachschulen
a)Grundsatz

Lernende in der beruflichen Grundbildung mit Lehrort im Fürstentum Liechtenstein können den Unterricht an den Berufsfachschulen des Kantons St.Gallen sowie an Berufsfachschulen von nichtstaatlichen Trägern nach Art. 9 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung des Kantons St.Gallen vom 23. September 20072 besuchen. Es gelten die gleichen Bedingungen wie für Lernende mit Lehrort im Kanton St.Gallen.

Diese Vereinbarung wird sachgemäss auf Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein angewendet, die an Berufsfachschulen des Kantons St.Gallen Brückenangebote nach Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung des Kantons St.Gallen vom 23. September 20073 absolvieren.

Footnotes

  1. [2] sGS 231.1.
  2. [3] sGS 231.1.

Art. 2 b)Ausnahme

Diese Vereinbarung wird auf Lehrgänge zur Erlangung der Berufsmaturität nach Lehrabschluss (BM 2) nicht angewendet. Deren Besuch und finanzielle Abgeltung richten sich nach der Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) vom 1. März 20014.

Footnotes

  1. [4] sGS 211.81.

Art. 3 Schulgeld

Das Fürstentum Liechtenstein entrichtet ein Schulgeld:

  1. in der Höhe der Vollkosten für Lernende nach Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung;

  2. nach dem Gebührentarif für die Berufsbildung des Kantons St.Gallen vom 9.März 20105 für Personen nach Art. 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung.

Footnotes

  1. [5] sGS 231.12.

Art. 4 Vertretung in den Berufsfachschulkommissionen

Das Bildungsdepartement des Kantons St.Gallen gewährt dem Fürstentum Liechtenstein eine angemessene Vertretung in den Berufsfachschulkommissionen.6

Footnotes

  1. [6] Die Wahl der Berufsfachschulkommissionen obliegt nach Art. 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 23. September 2007 (sGS 231.1) dem Bildungsdepartement.

Art. 5 Zutritt zu Unterricht und Prüfungen

Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung des Fürstentums Liechtenstein und die von ihm bezeichneten Personen haben jederzeit Zutritt zu Unterricht und Prüfungen an Berufsfachschulen, soweit Lernende nach Art. 1 dieser Vereinbarung den Unterricht besuchen oder an Prüfungen teilnehmen.

Schulen und Prüfungsbehörden gewähren dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung des Fürstentums Liechtenstein Zutritt zu Qualifikationsverfahren und Einsicht in die Prüfungsunterlagen von Lernenden nach Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung.

Art. 6 Wählbarkeit als Lehrpersonen sowie Prüfungsexpertinnen und experten

Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein, welche die Anforderungen an die Ausübung von Lehr sowie Expertinnen und Expertentätigkeit nach der eidgenössischen und der st.gallischen Gesetzgebung erfüllen, sind als Lehrpersonen an den Berufs und Weiterbildungszentren des Kantons St.Gallen sowie als Prüfungsexpertinnen und experten wählbar.

Art. 7 Kündigung

Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren auf das Ende eines Schuljahres gekündigt werden.

Eine vorzeitige Kündigung ist zulässig,wenn wesentliche Voraussetzungen der Vereinbarung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vereinbarung über den Besuch von Berufsschulen des Kantons St.Gallen durch Lehrlinge aus dem Fürstentum Liechtenstein vom 23. April 20037 wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [7] nGS 38–46 (sGS 232.4).

Art. 9 Vollzug

Diese Vereinbarung wird ab 1. August 2010 angewendet.

nGS 45–66