313.51
Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall
vom 30.03.2021 (Stand 01.04.2021)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 16. Juni 20171
als Verordnung:2
Art. 1 Nichtionisierende Strahlung in Solarien
Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Solarien3 ist die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker.
Art. 2 Nichtionisierende Strahlung in der Kosmetik
Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke4 ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.
Art. 3 Veranstaltungen mit Schall
Für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall an Veranstaltungen5 ist die politische Gemeinde zuständig.
Art. 4 Laserpointer
Zuständige kantonale Stelle für den Vollzug des Verbots von Laserpointern6 und für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen7 ist die Kantonspolizei.
nGS 2021-032