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Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

313.51 · St. Gallen Gesetzessammlung

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Funtauna

313.51

Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

vom 30.03.2021 (Stand 01.04.2021)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 16. Juni 20171

als Verordnung:2

Footnotes

  1. [1] SR 814.71.
  2. [2] Abgekürzt EV-NISSG. In Vollzug ab 1. April 2021.

Art. 1 Nichtionisierende Strahlung in Solarien

Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Solarien3 ist die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker.

Footnotes

  1. [3] Art. 1 bis 4 der Verordnung zum BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019, SR 814.711.

Art. 2 Nichtionisierende Strahlung in der Kosmetik

Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke4 ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.

Footnotes

  1. [4] Art. 5 bis 9 der Verordnung zum BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019, SR 814.711.

Art. 3 Veranstaltungen mit Schall

Für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall an Veranstaltungen5 ist die politische Gemeinde zuständig.

Footnotes

  1. [5] Art. 18 bis 21 der Verordnung zum BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019, SR 814.711.

Art. 4 Laserpointer

Zuständige kantonale Stelle für den Vollzug des Verbots von Laserpointern6 und für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen7 ist die Kantonspolizei.

Footnotes

  1. [6] Art. 23 Abs. 1 der Verordnung zum BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019, SR 814.711.
  2. [7] Art. 23 Abs. 2 der Verordnung zum BG über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 27. Februar 2019, SR 814.711.

nGS 2021-032