Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Verordnung über die Einschränkung der Kostenübernahme des Kantons bei bestimmten elektiven Eingriffen

331.112 · St. Gallen Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sg/sgs/331-112/de/verordnung-uber-die-einschrankung-der-kostenubernahme-des-kantons-bei-bestimmten-elektiven-eingriffen

Consultà ils 4 sett. 2026

  1. Documents
  2. St. Gallen
  3. St. Gallen Gesetzessammlung
Funtauna

331.112

Verordnung über die Einschränkung der Kostenübernahme des Kantons bei bestimmten elektiven Eingriffen

vom 15.03.2022 (Stand 01.04.2022)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 32 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 19941 sowie Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Spitalplanung und -finanzierung vom 31. Januar 20122

als Verordnung:3

Footnotes

  1. [1] SR 832.10.
  2. [2] sGS 320.1.
  3. [3] In Vollzug ab 1. April 2022.

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Einschränkung der Kostenübernahme des Kantons bei bestimmten elektiven Eingriffen.

Art. 2 Kantonaler Anteil an der Abgeltung von elektiven Eingriffen

Bei einem elektiven Eingriff nach dem Anhang dieses Erlasses übernimmt der Kanton den kantonalen Anteil an der Abgeltung stationärer Leistungen4 nur, wenn eine ambulante Durchführung des Eingriffs wegen besonderer Umstände nicht zweckmässig oder nicht wirtschaftlich ist.

Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn die Patientin oder der Patient:

  1. besonders schwer krank ist;

  2. an schweren Begleiterkrankungen leidet;

  3. eine besondere Behandlung oder Betreuung benötigt;

  4. unter besonderen sozialen Umständen lebt.

Footnotes

  1. [4] Art. 49a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, SR 832.10.

Art. 3 Vollzug

Das Amt für Gesundheitsversorgung ist für den Vollzug dieses Erlasses zuständig.

Es verweigert die Übernahme des kantonalen Anteils an der Abgeltung, wenn die Stichprobenkontrolle nach Abs. 3 Bst. a dieser Bestimmung ergibt, dass ein elektiver Eingriff nach dem Anhang dieses Erlasses stationär statt ambulant vorgenommen wurde und keine besonderen Umstände vorliegen.

Die Kontrolle, ob elektive Eingriffe nach dem Anhang dieses Erlasses stationär durchgeführt werden durften, erfolgt:

  1. mittels Stichproben anlässlich der Prüfung konkreter Leistungsabrechnungen;

  2. mittels statistischer Auswertungen im Rahmen des Leistungsauftragscontrollings.

Art. 4 Mitwirkungspflicht des Leistungserbringers

Der Leistungserbringer stellt dem Amt für Gesundheitsversorgung die benötigten Daten zur Verfügung.

Er gewährt dem Amt für Gesundheitsversorgung auf Anfrage hin Einsicht in Patientenunterlagen, wenn diese zur Durchführung der Kontrollen nach Art. 3 Abs. 3 dieses Erlasses notwendig ist.

Anhänge

Anhang –: Liste der ambulant durchzuführenden elektiven Eingriffe

nGS 2022-018