351.52
Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale
vom 04.12.2007 (Stand 01.01.2026)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung von Art. 4 des Ergänzungsleistungsgesetzes vom 22. September 19911
als Verordnung2
Art.
1 Tagespauschale
a) im Allgemeinen
Die bei Aufenthalt in Heim oder Spital nach dem Ergänzungsleistungsgesetz vom 22. September 19913 höchstens anrechenbare Tagespauschale für Pension und Betreuung beträgt Fr. 180.–.
Fallen Pflegekosten nach Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 20114 an, erhöht sich die höchstens anrechenbare Tagespauschale um diesen Betrag.
…
Art. 1a b) für Kinder im Kinder- oder Jugendheim
Bei Aufenthalt von Waisen im Kinder- oder Jugendheim beträgt die anrechenbare Tagespauschale höchstens Fr. 270.–.
Bei Aufenthalt im Kinder- oder Jugendheim von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- oder Invalidenversicherung begründen, entspricht die anrechenbare Tagespauschale höchstens dem Ansatz für Verpflegung und Unterkunft nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947.5
Art. 1b c) für Kinder in Pflegefamilien
Bei Aufenthalt von Waisen in bewilligten Pflegefamilien beträgt die anrechenbare Tagespauschale höchstens Fr. 230.–.
Bei Aufenthalt in bewilligten Pflegefamilien von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- oder Invalidenversicherung begründen, entspricht die anrechenbare Tagespauschale höchstens dem Ansatz für Verpflegung und Unterkunft nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 19476
Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale vom 16. Oktober 20047 wird aufgehoben.
Art. 3 Vollzugsbeginn
Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2008 angewendet.
nGS 43–13