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Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale

351.52 · St. Gallen Gesetzessammlung

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351.52

Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale

vom 04.12.2007 (Stand 01.01.2026)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 4 des Ergänzungsleistungsgesetzes vom 22. September 19911

als Verordnung2

Footnotes

  1. [1] sGS 351.5.
  2. [2] nGS 43–13. Im Amtsblatt veröffentlicht am 17. Dezember 2007, ABl 2007, 3603 f.; in Vollzug ab 1. Januar 2008.

Art. 1 Tagespauschale
a) im Allgemeinen

Die bei Aufenthalt in Heim oder Spital nach dem Ergänzungsleistungsgesetz vom 22. September 19913 höchstens anrechenbare Tagespauschale für Pension und Betreuung beträgt Fr. 180.–.

Fallen Pflegekosten nach Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 20114 an, erhöht sich die höchstens anrechenbare Tagespauschale um diesen Betrag.

…

Footnotes

  1. [3] sGS 351.5.
  2. [4] sGS 331.2.

Art. 1a b) für Kinder im Kinder- oder Jugendheim

Bei Aufenthalt von Waisen im Kinder- oder Jugendheim beträgt die anrechenbare Tagespauschale höchstens Fr. 270.–.

Bei Aufenthalt im Kinder- oder Jugendheim von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- oder Invalidenversicherung begründen, entspricht die anrechenbare Tagespauschale höchstens dem Ansatz für Verpflegung und Unterkunft nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947.5

Footnotes

  1. [5] SR 831.101.

Art. 1b c) für Kinder in Pflegefamilien

Bei Aufenthalt von Waisen in bewilligten Pflegefamilien beträgt die anrechenbare Tagespauschale höchstens Fr. 230.–.

Bei Aufenthalt in bewilligten Pflegefamilien von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- oder Invalidenversicherung begründen, entspricht die anrechenbare Tagespauschale höchstens dem Ansatz für Verpflegung und Unterkunft nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 19476

Footnotes

  1. [6] SR 831.101.

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale vom 16. Oktober 20047 wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [7] nGS 39–115 (sGS 351.52).

Art. 3 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2008 angewendet.

nGS 43–13