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Regierungsbeschluss über die Höchstansätze für Leistungen in anerkannten Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung

381.42 · St. Gallen Gesetzessammlung

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Funtauna

381.42

Regierungsbeschluss über die Höchstansätze für Leistungen in anerkannten Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung

vom 30.06.2015 (Stand 01.01.2017)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 18 des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 7. August 20121 und Art. 28 Abs. 2 der Verordnung über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung vom 11. Dezember 20122

als Beschluss:3

Footnotes

  1. [1] sGS 381.4.
  2. [2] sGS 381.41.
  3. [3] Im Amtsblatt veröffentlicht am 13. Juli 2015, ABl 2015, 1743 ff.; in Vollzug ab 1. Januar 2016.

Art. 1 Höchstansätze
a) Grundsatz

Die Höchstansätze werden nach Betreuungsbedarfsstufen festgelegt.

Die Einstufung richtet sich nach dem vom Departement des Innern anerkannten System zur Erhebung des individuellen Betreuungsbedarfs (IBB).

Von der Festlegung nach Betreuungsbedarfsstufen ausgenommen sind die Höchstansätze:

  1. in Werkstätten und anderen betreuten Arbeitsformen;

  2. für den Objektaufwand.

Art. 2 b) Stationäre Wohnangebote

Die Höchstansätze für den Betreuungsaufwand je Betreuungsbedarfsstufe in stationären Wohnangeboten betragen:

Einstufung IBB

Franken je Person/Tag4

Franken je Person/Monat5

0

54.00

1620.00

1

108.00

3240.00

2

180.00

5400.00

3

252.00

7560.00

4

306.00

9180.00

Der Höchstansatz für den Objektaufwand beträgt Fr. 135.– je Person und Tag.

Footnotes

  1. [4] Der Höchstwert je IBB-Punkt beträgt Fr. 3.60.
  2. [5] Der Höchstwert je IBB-Punkt beträgt Fr. 3.60.

Art. 3 c) Beschäftigungs- und Tagesstätten

Die Höchstansätze für den Betreuungsaufwand je Betreuungsbedarfsstufe in Beschäftigungs- und Tagesstätten betragen:

Einstufung IBB

Franken je Person/Tag6

Franken je Person/Monat7

0

21.00

455.00

1

63.00

1365.00

2

105.00

2275.00

3

147.00

3185.00

4

189.00

4095.00

Der Höchstansatz für den Objektaufwand beträgt Fr. 82.– je Person und Tag.

Footnotes

  1. [6] Der Höchstwert je IBB-Punkt beträgt Fr. 3.50.
  2. [7] Der Höchstwert je IBB-Punkt beträgt Fr. 3.50.

Art. 4 d) Werkstätten und andere betreute Arbeitsformen

Die Höchstansätze für den Betreuungs- und Objektaufwand abzüglich anrechenbarer Erträge (anrechenbarer Nettoaufwand) in Werkstätten und anderen betreuten Arbeitsformen betragen:

Franken je Person/Tag

Franken je Person/Monat

114.00

2470.00

Art. 5 e) Intensivbetreuung

Die Höchstansätze nach Art. 2 und 3 dieses Erlasses können im begründeten Einzelfall überschritten werden, wenn die Einrichtung:

  1. über ein Leistungsangebot zur Intensivbetreuung von Menschen mit einer Behinderung und besonderen Verhaltensauffälligkeiten oder psychischen Erkrankungen verfügt;

  2. mit dem Departement des Innern die Leistungsabgeltung für das Leistungsangebot der Intensivbetreuung vereinbart hat.

Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn:

  1. bei der betroffenen Person eine chronische Selbst- oder Fremdgefährdung nachgewiesen ist;

  2. keine andere Unterbringung möglich ist.

Das Amt für Soziales entscheidet auf Gesuch hin, ob ein begründeter Einzelfall vorliegt.

nGS 2015-088