451.3
Grossratsbeschluss über die kantonale Notrufzentrale
vom 07.04.1994 (Stand 07.04.1994)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 17. August 1993 Kenntnis genommen und
beschliesst:
Ziff. 1
Das Projekt für Errichtung und Betrieb einer kantonalen Notrufzentrale sowie der Kostenvoranschlag von Fr. 5 550 300.– für die Errichtung der kantonalen Notrufzentrale werden genehmigt.
Ziff. 2
Zur Deckung der Kosten wird ein Kredit von Fr. 4 052 520.– gewährt.
Der Kredit wird dem Vorschusskonto «Verwaltungsliegenschaften mit einer zehnjährigen Tilgungsfrist 1995 bis 2004» belastet.
Ziff. 3
Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags Änderungen des Projektes zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder technischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird.
Ziff. 4
Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
Ziff. 5
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erklären: Der Grossratsbeschluss über die kantonale Notrufzentrale ist am 7. April 1994 rechtsgültig geworden, nachdem innert der Referendumsfrist vom 7. März 1994 bis 6. April 1994 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist. Der Grossratsbeschluss wird ab 7. April 1994 angewendet.
nGS 29–24