571.301
Verordnung über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
vom 15.12.2020 (Stand 21.01.2021)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001
als Verordnung:
(I.) I. Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Gegenstand
Dieser Erlass regelt:
die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen des Kantons St.Gallen auf Grundlage des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (nachfolgend Covid-19-Gesetz) und der eidgenössischen Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020 (nachfolgend Covid-19-Härtefallverordnung);
die Unterstützung von Seilbahnunternehmen durch Darlehen, Solidarbürgschaften und nicht rückzahlbare Beiträge in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie.
(II.) II. Härtefallmassnahmen
Art. 2 Gesamtvolumen der Härtefallmassnahmen
Das Gesamtvolumen der Härtefallmassnahmen beträgt 98,9 Mio. Franken. Es setzt sich zusammen aus:
einem ersten Teil in der Höhe von 22,6 Mio. Franken, der je zur Hälfte vom Bund und vom Kanton bereitgestellt wird;
einem zweiten Teil in der Höhe von 33,9 Mio. Franken, der zu 80 Prozent vom Bund und zu 20 Prozent vom Kanton bereitgestellt wird;
einem dritten Teil in der Höhe von 42,4 Mio. Franken, der zu 67 Prozent vom Bund und zu 33 Prozent vom Kanton bereitgestellt wird.
Vorbehalten bleiben weitere Mittel des Bundes gestützt auf Art. 12 Abs. 6 des Covid-19-Gesetzes.
Art.
3 Anforderungen an die Unternehmen
a) Allgemeines
Unternehmen kann eine Härtefallmassnahme gewährt werden, wenn sie:
a) die Vorgaben nach dem 2. Abschnitt der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllen;
b) ihren Umsatz zu wenigstens 75 Prozent in einer Branche nach Art. 4 dieses Erlasses erzielen;
c) per 1. Oktober 2020 ihren Sitz im Kanton St.Gallen haben, eine operative Geschäftstätigkeit im Kanton ausüben und per 15. März 2020 Arbeitsplätze im Umfang von wenigstens 100 Stellenprozenten in der Schweiz aufweisen;
d) keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes oder des Kantons St.Gallen in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien haben;
dbis) zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2019 nicht überschuldet waren;
dter) über einen Nachweis der Überlebensfähigkeit verfügen, der glaubhaft aufzeigt, dass die Finanzierung des Unternehmens mit der Härtefallmassnahme gesichert werden kann;
e) sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für steuerrechtliche Forderungen befunden haben, das nicht bereits durch eine Zahlung abgeschlossen oder für das noch keine Zahlungsplanung vereinbart werden konnte.
Keine Härtefallmassnahmen werden gewährt, wenn ein Unternehmen gegen behördliche Anordnungen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie verstösst.
Art. 4 b) behördliche Schliessung, Branchenzugehörigkeit oder Geschäftstätigkeiten mit Unternehmen aus berechtigten Branchen
Mit den Härtefallmassnahmen können Unternehmen unterstützt werden, die:
a) im Sinn von Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung als behördlich geschlossen gelten;
b) von einem Umsatzrückgang nach Art. 5 der Covid-19-Härtefallverordnung betroffen sind und insbesondere den folgenden Branchen angehören:
1. Gastronomie;
2. Hotellerie;
3. Reisen und Tourismus;
4. Märkte und Messen;
5. Freizeit und Veranstaltungen;
6. Tierparks.
c) …
d) …
e) …
f) …
Massgebend für die Zuordnung eines Unternehmens nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung zu einer Branche ist der NOGA-Code der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige des Bundesamtes für Statistik. Die Regierung legt die NOGA-Codes fest, die zu einer Unterstützung berechtigen.
Anderen Unternehmen können Härtefallmassnahmen gewährt werden, wenn sie einen Umsatzrückgang nach Art. 5 der Covid-19-Härtefallverordnung erlitten haben und nachweisen, dass dieser zu mehr als 75 Prozent auf ausgebliebene Geschäftstätigkeiten mit Unternehmen nach Abs. 1 dieser Bestimmung zurückzuführen ist.
Art. 5 Formen der Härtefallmassnahmen
Die Härtefallmassnahmen können im Rahmen der Höchstgrenzen der Covid-19-Härtefallverordnung gewährt werden in Form von:
Solidarbürgschaften;
nicht rückzahlbaren Beiträgen;
einer Kombination der Formen nach Bst. a und b dieser Bestimmung.
Vorrangig werden nicht rückzahlbare Beiträge gewährt. Ergänzend dazu werden Solidarbürgschaften gewährt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Härtefallmassnahmen.
Art. 6 Gewährung von Solidarbürgschaften
Gestützt auf den zusprechenden Entscheid des Kantons gewährt die BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU (nachfolgend BG OST-SÜD) eine Solidarbürgschaft für Bankkredite im Umfang von 100 Prozent des von der Bank gewährten Kreditbetrags zuzüglich eines Jahreszinses nach Art. 7 dieses Erlasses.
Die Laufzeit ist auf höchstens acht Jahre befristet.
Art. 7 Zinssatz
Die Regierung legt den Zinssatz für Kredite fest, die durch Solidarbürgschaften nach diesem Erlass besichert sind. Sie hört die teilnehmenden Banken an.
Art. 8 Unterstützung der BG OST-SÜD durch den Kanton
Um der BG OST-SÜD die Gewährung der Solidarbürgschaften nach diesem Erlass zu ermöglichen, übernimmt der Kanton die Deckung von 100 Prozent der Bürgschaftsverluste.
Der Kanton übernimmt die Verwaltungskosten, die der BG OST-SÜD durch die Bürgschaftsgewährung nach diesem Erlass entstehen. Die Verwaltungskosten umfassen die Kosten für die Kontrolle der Vollständigkeit der Akten, die Ausstellung des Bürgschaftsvertrags oder des Bürgscheins sowie die Überwachung und Abwicklung (einschliesslich Inkasso) und schliessen die Kosten für den Beizug Dritter mit ein.
Die Modalitäten werden in einer Vereinbarung geregelt.
Art. 9 Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen
Der Kanton zahlt die Beiträge gemäss Zuspracheentscheid einmalig oder gestaffelt an das Unternehmen aus.
Art. 10 Finanzierung
Die Finanzierung von Härtefallmassnahmen sowie der Kosten aus der Umsetzung dieses Erlasses erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.
Art. 11 Gesuchsverfahren
Härtefallmassnahmen werden auf Gesuch hin gewährt. Gesuche um Härtefallmassnahmen können einmalig ab 4. Januar 2021 bis 31. Oktober 2021 ausschliesslich elektronisch mittels dem bereitgestellten Formular beim Kanton eingereicht werden.
Der Kanton bearbeitet die Gesuche nach dem Zeitpunkt des Gesuchseingangs.
Der Kanton prüft, ob die Gesuche die formellen Voraussetzungen dieses Erlasses und der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllen.
Für die materielle Prüfung bestellt der Kanton ein Fachgremium, bestehend aus externen Expertinnen und Experten sowie Vertreterinnen und Vertretern des Kantons. Das Fachgremium gibt zuhanden des Kantons eine Empfehlung ab, ob, in welcher Form und in welcher Höhe eine Härtefallmassnahme gewährt werden soll.
Art. 12 Entscheid
Das Volkswirtschaftsdepartement entscheidet über die Gewährung von Härtefallmassnahmen und teilt den Entscheid der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit.
Die Mitteilung erfolgt:
bei Gutheissung des Gesuchs durch Verfügung;
bei Nichteintreten auf das Gesuch oder bei dessen vollständiger oder teilweiser Ablehnung mit einfachem Brief. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann innert 14 Tagen nach Erhalt des Briefs eine kostenpflichtige Verfügung verlangen.
Art. 13 Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften
Mit Einreichung des Gesuchs entbindet die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, die kreditgebende Bank, die BG OST-SÜD und die Schweizerische Nationalbank von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs, die Bewirtschaftung der Härtefallmassnahmen und die Missbrauchsbekämpfung nötig ist.
Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Erlass und nach der Covid-19-Härtefallverordnung können die zuständigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mandatierte Dritte, die kreditgebende Bank, die BG OST-SÜD und die Schweizerische Nationalbank untereinander die notwendigen Daten austauschen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stimmt diesem Datenaustausch mit Einreichung des Gesuchs zu.
Art. 14 Bewirtschaftung und Missbrauchsbekämpfung
Der Kanton:
sorgt für geeignete Massnahmen zur Bewirtschaftung der Solidarbürgschaften;
ergreift nach Eintritt von Bürgschaftsverlusten geeignete Massnahmen, um den Forderungsbetrag wieder einbringen zu können;
stellt die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicher.
Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanzdepartement treffen je in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Regelungen.
Art. 15 Strafbestimmung
Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 vorliegt, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben eine Härtefallmassnahme nach diesem Erlass erwirkt oder die gewährten Mittel in Abweichung von Art. 6 der Covid-19-Härtefallverordnung verwendet.
Art. 16 Ausführungsbestimmungen und Vollzug
Das Volkswirtschaftsdepartement:
a) kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere betreffend:
1. Berichterstattung an den Bund;
2. Arbeitsweise des Fachgremiums;
b) vollzieht diesen Erlass sowie die Covid-19-Härtefallverordnung, soweit der Kanton zuständig ist und dieser Erlass keine andere Regelung trifft.
Art. 17 Übergangsbestimmung des II. Nachtrags vom 19. Januar 2021
Auf Gesuche für Härtefallmassnahmen, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags hängig sind, werden die Bestimmungen der Verordnung über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 15. Dezember 2020 in der Fassung gemäss diesem Nachtrag angewendet.
(III.) III. Unterstützung von Seilbahnunternehmen
Art. 18 Darlehen, Solidarbürgschaften und nicht rückzahlbare Beiträge
Die Regierung kann in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie Seilbahnunternehmen Darlehen, Solidarbürgschaften oder nicht rückzahlbare Beiträge gewähren. Die Voraussetzungen nach Art. 3 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet, mit Ausnahme der Voraussetzung des Umsatzrückgangs.
Höhe und Modalitäten der Unterstützung richten sich sachgemäss nach Art. 5 bis 9 dieses Erlasses.
Die Standortgemeinden beteiligen sich mit einem Anteil von 40 Prozent an nicht rückzahlbaren Beiträgen nach Abs. 1 dieser Bestimmung. Bei mehreren Standortgemeinden richtet sich das Verhältnis nach der Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner per 31. Dezember 2020.
Die Massnahmen nach dieser Bestimmung:
führen zulasten des Kantons zu Kosten von höchstens 6 Mio. Franken;
sind gegenüber jenen nach Abschnitt II dieses Erlasses und jenen des Bundes subsidiär.
Die Finanzierung erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.
nGS 2020-122