571.302
Ergänzende Verordnung über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
vom 06.04.2021 (Stand 01.04.2021)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001
als Verordnung:
Art. 1 Anforderungen an die Unternehmen
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 18. Februar 2021 kann Unternehmen eine Härtefallmassnahme gewährt werden, wenn sie per 1. Oktober 2020 ihren Sitz im Kanton St.Gallen haben und per 1. Oktober 2020 Arbeitsplätze im Umfang von wenigstens 100 Stellenprozenten in der Schweiz aufweisen.
Art. 2 Besondere Bestimmungen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Mio. Franken
Für Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Mio. Franken gelten die besonderen Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere die Anspruchsvoraussetzungen, unverändert. Soweit Abschnitt II des Gesetzes über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 18. Februar 2021 und Art. 1 dieses Erlasses von den besonderen Vorschriften des Bundesrechts abweichende Regelungen treffen, werden diese nicht angewendet.
nGS 2021-034