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Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen

951.11 · St. Gallen Gesetzessammlung

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951.11

Verordnung über die Bearbeitung von Rekursverfahren vor den Departementen

vom 09.10.2018 (Stand 01.01.2019)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 43bis Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19651

als Verordnung:2

Footnotes

  1. [1] sGS 951.1.
  2. [2] Abgekürzt RekV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 29. Oktober 2018, ABl 2018, 3866 ff.; in Vollzug ab 1. Januar 2019.

(1.) 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Rekursverfahren vor den Departementen.

Art. 2 Ergänzendes Recht

Für Rekursverfahren vor den Departementen wird die Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) vom 27. April 19713 angewendet, soweit dieser Erlass keine besonderen Vorschriften enthält.

Footnotes

  1. [3] sGS 821.1.

(2.) 2. Amtliche Kosten

Art. 3 Kostenvorschuss

Bei Rekursverfahren wird in der Regel ein Kostenvorschuss für die zu erwartenden amtlichen Kosten erhoben.

Der Vorschuss macht wenigstens die Hälfte der zu erwartenden amtlichen Kosten aus.

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass die amtlichen Kosten höher als der Kostenvorschuss sein können.

Art. 4 Gebührenbemessung

Besteht ein Mindest- und ein Höchstansatz, können bei der Gebührenbemessung insbesondere berücksichtigt werden:

  1. die Art des Falls;

  2. die finanziellen Interessen der Beteiligten;

  3. die Umtriebe;

  4. die finanziellen Verhältnisse des oder der Kostenpflichtigen;

  5. die Art der Prozessführung der Beteiligten.

Art. 5 Überschreitung des Ansatzes

In ausserordentlichen Fällen werden die Gebühren bis auf das Doppelte des einfachen oder des Höchstansatzes festgesetzt. Dies gilt insbesondere bei Verfahren, die in trölerischer Absicht geführt werden.

Art. 6 Kostenlosigkeit

Hilfebedürftigen Personen werden in Angelegenheiten der persönlichen Sozialhilfe in der Regel keine Kosten auferlegt.

Davon ausgenommen sind Verfahren, die in trölerischer Absicht geführt werden.

(3.) 3. Ausseramtliche Kosten

Art. 7 Höhe der ausseramtlichen Kosten

Die Parteientschädigung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder für Rechtsagentinnen und Rechtsagenten wird nach den Vorschriften der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 19944 festgelegt.

Footnotes

  1. [4] sGS 963.75.

(4.) 4. Fristen

Art. 8 Rekursergänzungen

Für Rekursergänzungen nach Art. 48 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19655 wird in der Regel eine Frist von 14 bis 28 Tagen eingeräumt. Die Frist kann in der Regel einmal erstreckt werden.

Auf Rekursergänzungen gegen vorsorgliche Massnahmen und gegen Vollstreckungsmassnahmen findet Abs. 1 dieser Bestimmung keine Anwendung.

Footnotes

  1. [5] sGS 951.1.

Art. 9 Vernehmlassungen und Mitwirkung

Für die Einreichung von Stellungnahmen wird der Vorinstanz, den Betroffenen sowie den Beteiligten in der Regel eine Frist von 7 bis 28 Tagen eingeräumt. Die Frist kann in der Regel zweimal erstreckt werden.

Für Stellungnahmen in koordinierten Verfahren findet Abs. 1 dieser Bestimmung keine Anwendung.

Art. 10 Amtsberichte

Die Frist für die Einreichung eines Amtsberichts beträgt in der Regel 28 Tage. Die Frist kann ordentlich einmal erstreckt werden.

(5.) 5. Weitere verfahrensleitende Anordnungen

Art. 11 Verständigungsversuche

Die Verfahrensleitung kann an Verständigungsversuchen eine summarische und unpräjudizielle rechtliche Beurteilung des Sachverhalts abgeben.

(6.) 6. Fallstatistiken

Art. 12 Führung einer Fallstatistik

Jedes Departement führt eine jährliche Statistik, die Auskunft gibt über:

  1. die Eingänge;

  2. die hängigen Verfahren;

  3. die erledigten Verfahren sowie die Art der Erledigung.

(7.) 7. Ausstand

Art. 13 Unentgeltliche Rechtspflege6 und Rechtsverbeiständung

Wer bei der Behandlung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege7 und Rechtsverbeiständung mitgewirkt hat, begründet dadurch im Rekursverfahren für sich keine Ausstandspflicht.

Footnotes

  1. [6] Formelle Berichtigung von «Rechtsvertretung» zu «Rechtspflege» vom 19. Mai 2022.
  2. [7] Formelle Berichtigung von «Rechtsvertretung» zu «Rechtspflege» vom 19. Mai 2022.

(8.) 8. Schlussbestimmungen

Art. 14 Übergangsbestimmung

Auf Verfahren, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses anhängig gemacht worden sind, findet dieser Erlass keine Anwendung.

nGS 2018-078