962.6
Grossratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
vom 22.02.1995 (Stand 01.05.1995)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 25. Oktober 1994 Kenntnis genommen und
erlässt
gestützt auf Art. 55 Ziff. 6 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890
als Beschluss:
Ziff. 1
Der Kanton St.Gallen tritt dem Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992 bei.
Ziff. 2
Zuständige Behörde ist die Staatsanwaltschaft.
Ziff. 3
Die Regierung teilt dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates den Beitritt mit.
nGS 34–85