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Art. 181 Abs. 1 und Art. 182 ZPO.Beweisabnahme

Nr. 10/1998/28 · Obergericht Schaffhausen

Dals 6 fan. 2001

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nr. 10/1998/28

Art. 181 Abs. 1 und Art. 182 ZPO.Beweisabnahme

Rubrum

Art. 181 Abs. 1 und Art. 182 ZPO. Beweisabnahme (Urteil des Obergerichts Nr. 10/1998/28 vom 6. Juli 2001 i.S. H.)1.

Werden bereits im Hauptverfahren alle Beweismittel bezeichnet und mit ihrem zu beurteilenden Inhalt zu den Akten erhoben sowie von den Parteien gewürdigt, so kann unter Umständen darauf verzichtet werden, noch ein formelles Beweisverfahren durchzuführen.

Erwägungen

2.– ... e) Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen werden im beschleunigten Verfahren durchgeführt (Art. 274d Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220] i.V.m. Art. 288 Ziff. 1 lit. d der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Sind dabei nach durchgeführtem Hauptverfahren erhebliche Tatsachen streitig, so ist – wie im ordentlichen Prozessverfahren – grundsätzlich das Beweisverfahren durchzuführen (Art. 266 i.V.m. Art. 181 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter kein formelles Beweisverfahren durchgeführt; er hat insbesondere nicht ausdrücklich die zu beweisenden Tatsachen (Beweissätze) bezeichnet und die Beweislast geregelt (vgl. Art. 182 f. ZPO). Bezüglich der letztlich allein strittigen, für das Verfahren massgeblichen Frage des tatsächlichen Geschäftswillens der Parteien im Zusammenhang mit der Vereinbarung ... fragte er jedoch den Kläger in der Hauptverhandlung – im Hinblick auf ein allfälliges Beweisverfahren – konkret danach, ob er Beweise für seine eigene Darstellung habe. Der Kläger verwies ausschliesslich auf die bezirksrichterliche Verfügung ...; er erachtete es insbesondere als unnötig, seinen im Baueinspracheverfahren beigezogenen Vertreter als Zeugen und den Beklagten formell als Partei befragen zu lassen. Der Beklagte reichte seinerseits die beiden Versionen der Vereinbarung ... sowie zwei Briefe des seinerzeitigen Vertreters des Klägers ... ein. Die Parteien hatten sodann hinreichend Gelegenheit, sich zur Bedeutung der eingereichten Unterlagen zu äussern.

Eine staatsrechtliche Beschwerde gegen dieses Urteil wies das Bundesgericht am 4. Dezember 2001 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Einzelrichter hat demnach ... den Parteien in der Hauptverhandlung ausdrücklich Gelegenheit geboten, Beweismittel zu bezeichnen. Er durfte in der geschilderten Situation ohne weiteres davon ausgehen, dass der Kläger bereits sämtliche Beweismittel für den ihm obliegenden (Gegen-) Beweis – die Parteien hätten die Vereinbarung ohne den zweiten Absatz von Ziffer 5 gewollt – bezeichnet habe. Daher konnte er – zumal im beschleunigten Verfahren – grundsätzlich sogleich zur Beweisabnahme schreiten (vgl. Art. 182 ZPO; Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 234). Dafür bedurfte es insoweit keiner zusätzlichen Vorkehren, als die genannten Beweismittel (Urkunden) mit ihrem zu beurteilenden Inhalt bereits zu den Akten erhoben waren. Es war nur noch das Beweisergebnis zu würdigen, und dazu konnten sich die Parteien schon in der Hauptverhandlung selber aussprechen. Im Ergebnis war demnach das Beweisverfahren materiell durchgeführt. Eine direkte Beweisabnahmeverfügung – wie sie hier grundsätzlich möglich gewesen wäre – enthält im wesentlichen die Beweissätze (mit den dafür vorhandenen bzw. genannten Beweismitteln) und die Regelung der Beweislast (Art. 182 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 ZPO). Erstere können dabei regelmässig in vereinfachter Form festgelegt werden (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 141 N. 4, S. 462). Dies gilt insbesondere auch für den vorliegenden Fall, in welchem offensichtlich war, welche Tatsache strittig und damit zu beweisen sei (massgeblicher Geschäftswille bzw. dessen Bildung). Dem – anwaltlich vertretenen – Kläger entstand demnach dadurch, dass der Beweissatz nicht noch schriftlich festgehalten wurde, letztlich kein Nachteil. Die Frage der Beweislast ist sodann nur von Bedeutung, wenn eine Behauptung beweislos bleibt und daher diesbezüglich zu Ungunsten der beweisbelasteten Partei zu entscheiden ist. Wird dagegen der Beweis erbracht, so ist die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos (Frank/ Sträuli/Messmer, § 136 N. 5, S. 450, mit Hinweisen). Dies ist hier aber ... der Fall, so dass dem Kläger auch insoweit kein verfahrensmässiger Nachteil erwachsen ist. Das angefochtene Urteil ist daher unter den konkret gegebenen Umständen nicht wegen Mängeln in der Beweisabnahme aufzuheben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la cumplettaziun dal Cudesch civil svizzer, Art. 274d — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2001; der Erlass wurde am 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 181, Art. 182 und Art. 266 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2001; der Erlass wurde am 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.