172.302
Verordnung über die Gebühren für Beglaubigungen durch die Staatskanzlei
Vom 11.12.1984 (Stand 01.08.2012)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
beschliesst:
Art. 1
Die Gebühr der Staatskanzlei für Beglaubigungen wird auf Fr. 30.00 und für die Ausstellung von Apostillen gemäss Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung1 auf Fr. 40.00 festgelegt.
Art. 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Sie ersetzt den Beschuss des Regierungsrates über die Gebühr für Beglaubigungen durch die Staatskanzlei vom 4. Juni 1973.
Abl. 1984, S. 1204