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Dekret über die Besoldung der Richterinnen und Richter

180.110 · Schaffhausen Gesetzessammlung

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180.110

Dekret über die Besoldung der Richterinnen und Richter

Vom 03.05.2004 (Stand 01.01.2026)

Der Kantonsrat Schaffhausen,

gestützt auf Art. 19 Abs. 6 des Personalgesetzes vom 3. Mai 2004,

beschliesst:

Art. 1 Obergericht und Kantonsgericht

Die nachstehenden Richterfunktionen werden im Rahmen ihrer Pensen wie folgt besoldet, wobei sich die Angaben auf die jeweilig geltende Besoldungsordnung für das Staatspersonal beziehen:

  • a) Obergericht:

  • 1. Obergerichtspräsidentin oder ‑präsident: 100 bis 105% des Maximums des obersten Lohnbandes

  • 2. Obergerichtsvizepräsidentin oder ‑präsident und Oberrichterinnen oder ‑richter, die einer Kammer vorsitzen: 95% bis Maximum des obersten Lohnbandes

  • 3. Oberrichterinnen oder ‑richter: 95% bis Maximum des zweitobersten Lohnbandes

  • b) Kantonsgericht:

  • 1. Kantonsgerichtspräsidentin oder ‑präsident: 95% bis Maximum des obersten Lohnbandes

  • 2. Kantonsrichterinnen und ‑richter, die einer Kammer vorsitzen oder vorwiegend Einzelrichtertätigkeiten wahrnehmen: 95% bis Maximum des zweitobersten Lohnbandes

  • 3. Kantonsrichterinnen und ‑richter: 95% bis Maximum des drittobersten Lohnbandes

Bei Eintritt richtet sich die Besoldung nach dem niedrigsten Prozentwert. Danach erfolgt jährlich auf Beginn des Kalenderjahres eine Erhöhung um ein Prozent bis zum Erreichen des maximalen Wertes. Erfolgt der Eintritt in der zweiten Jahreshälfte, so tritt die erste Erhöhung auf Beginn des übernächsten Kalenderjahres ein.

Art. 2 Ersatzrichterinnen und ‑richter

Die fallweise beschäftigten Ersatzrichterinnen und ‑richter erhalten folgende Vergütungen:

  • a) Obergericht:

  • 1. pro Sitzung (Aktenstudium und Referate inbegriffen): Fr. 374.75

  • 2. für ganztägige Sitzung: Fr. 579.10

  • 3. für Vertretung / Teilnahme bei einzelnen Geschäften, die nicht eine ordentliche Sitzung beanspruchen: Fr. 193.00

  • b) Kantonsgericht:

  • 1. pro Sitzung (Aktenstudium und Referate inbegriffen): Fr. 352.00

  • 2. für ganztägige Sitzung: Fr. 556.30

  • 3. für Vertretung / Teilnahme bei einzelnen Geschäften, die nicht eine ordentliche Sitzung beanspruchen: Fr. 181.75

Bei besonders aufwändigen Geschäften bzw. Verfahren kann die Vergütung auf das Zweifache der Vergütung gemäss Abs. 1 erhöht werden.

Art. 3 Teuerung

Die Besoldungen werden im gleichen Umfang an die Teuerung angepasst wie für das Staatspersonal. Der Regierungsrat passt § 2 jeweils an.

Art. 4 Weitere Richterfunktionen und Entschädigungen

Die Besoldungen der weiteren richterlichen Funktionen werden auf Vorschlag des Obergerichtes durch den Regierungsrat festgesetzt.

Für ausserordentliche richterliche Tätigkeit, die wesentlich über den nach Regelansätzen zu vergütenden Aufwand hinausgeht, setzt der Regierungsrat auf Vorschlag des Obergerichtes die Entschädigung fest.

Art. 5

Dieses Dekret tritt auf einen vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft1.

Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Footnotes

  1. [1] In Kraft getreten am 1. November 2005 (Amtsblatt 2005, S. 1277).
  2. [2] Amtsblatt 2005, S. 1275.

Abl. 2005, S. 1275